Schaumburg-Lippe. 453
Alle sonstigen Ausgaben dürfen nur auf Grund des von dem Land-
tage genehmigten jährlichen Voranschlages bestritten werden, wobei eine
Verwendung der für einen bestimmten Ausgabetitel bewilligten Summen
für andere Ausgabetitel ausgeschlossen ist.
Art. 37. Der jährliche Finanzvoranschlag ist, nach erfolgter Ge-
nehmigung desselben durch den Landtag, unter der Form und mit der
Kraft eines Gesetzes zu publiciren.
Art. 38. Etats-Aeberschreitungen bedürfen der nachträglichen Be-
willigung Seitens des Landtages. Ein unerwartet eintretender außer-
ordentlicher Bedarf in erheblicher Höhe ist durch einen außerordentlichen
Etat zu decken, welcher der vorherigen Genehmigung des Landtages
unterliegt.
Art. 39. Sollte durch einen Ausfall in den veranschlagten Ein-
nahmen ein Deficit in der Landeskasse entstehen, so hat der Landtag
für die Deckung desselben in dem nächstjährigen Etat Vorkehr zu treffen,
und sind demselben in dieser Richtung geeignete Vorschläge von der
Regierung zu machen.
Art. 40. Anleihen zu Lasten der Landeskasse, sowie sonstige auf
dieselbe zu übernehmende Garantieen bedürfen zu ihrer Rechtsverbind-
lichkkeit der Genehmigung des Landtages. Der Regierung bleibt jedoch
unbenommen, zur Abführung der etatsmäßigen Zahlungsverbindlichkeiten
bei eintretendem Kassenmangel die erforderlichen Vorschüsse aufzunehmen.
Art. 41. Nach dem Schluß eines jeden Finanzjahres werden die
Rechnungen der Landeskasse und ihrer etwaigen Filiale nebst deren
Belegen dem Landtage zur Prüfung und Erinnerung vorgelegt.
Art. 42. Der Landtag hat das Recht der Vorstellung, resp. Be-
schwerdeführung bei der Regierung, eventuell bei dem Landesherrn über
etwa von ihm wahrgenommene Mißstände in der Verwaltung.
Ihm steht das Recht zu, über bei ihm eingehende Petitionen von
Lorporationen oder Einzelnen in Communication mit der Regierung zu
reten.
Art. 43. Der Landtag hat das Recht der Anklage gegen die ver-
antwortlichen Regierungs-Mitglieder nach Maßgabe des desfallsigen Ge-
setzes vom 2. Januar 1849.
Der Beschluß auf Erhebung einer solchen Anklage setzt voraus, daß
drei Viertel der in beschlußfähiger Anzahl anwesenden Landtags-Mit-
glieder für die Anklage stimmen.
Titel W.
Vom Landtags-Ausschusse.
Art. 44. Für die Zwischenzeit von einer Landtagsdiät zur andern
soll ein Landtags-Ausschuß von 3 Mitgliedern bestehen, welcher jedoch
lediglich die in den Artikeln 45 und 46 ihm beigelegten Befugnisse aus-
zuüben hat.
Dieser Ausschuß ist auf jedem ordentlichen Landtage aus der Zahl
er Landtags-Mitglieder durch Stimmzettel nach relativer Stimmen-