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mehrheit zu wählen, wobei jedoch ein Mitglied den im Artikel 14 unter
1, 2, 3 oder 4 aufgeführten Abtheilungen anzugehören hat.
Seine Amtedauer erstreckt sich selbst über den etwaigen Ablauf
einer Legislaturperiode oder über eine etwaige Auflösung des Landtages
hinaus bis dahin, daß eine Neuwahl des Ausschusses vollzogen ist.
Sollten während der Amtsdauer des Ausschusses einzelne Mitglieder
desselben ausscheiden, so hat derselbe sich, wenn kein Landtag versammelt
ist, durch Hinzuwahl aus den Mitgliedern desjenigen Landtages, aus
welchem er selbst hervorgegangen, unter Beachtung der oben in diesem
Artikel vorgeschriebenen Zusammensetzung zu ergänzen.
Art. 45. Dem Landtags-Ausschusse liegt in der Zwischenzeit von
Landtag zu Landtag die Bewahrung des ständischen Archivs und der
Landtagssiegel ob.
Art. 46. Dem Landtags-Ausschusse steht im Fall vermeinter Ver-
fassungs-Verletzung das Recht zu, auf Abhülfe bei der Regierung an-
zutragen.
Sollte der ordentliche Landtag nicht rechtzeitig einberufen, oder nach
erfolgter Auflösung eines Landtages die Anordnung der Neuwahlen,
beziehungsweise die Wiedereinberufung des neu gewählten Landtages
über die in der Verfassung bestimmte Zeit hinaus verzögert, oder endlich
eine Vertagung über die vorgeschriebene Zeit hinaus ausgedehnt werden,
so ist der Ausschuß legitimirt, nach vorgängigem Antrage bei der Regierung
dieserhalb Beschwerde bei den nach der Bundesverfassung zuständigen
Organen des Norddeutschen Bundes zu führen.
Art. 47. Der Ausschuß tritt auf die Aufforderung eines seiner
Mitglieder in Bückeburg zusammen und hat der Regierung hiervon
Anzeige zu machen.
Er faßt seine Beschlüsse nach Stimmenmehrheit.
Die Ausschuß-Mitglieder beziehen als solche keine Tagegelder.
Titel V.
Von den Landesfinanzen.
Art. 48. Das Finanzwesen des Landes soll unter Trennung des
Staatshaushalts vom Domanialhaushalt neu geordnet werden.
Art. 49. Die zum Domanio gehörigen Vermögensobjecte und die
demselben zustehenden Gerechtsame, als namentlich auch Güter, einzelne
Grundstücke, Forsten, Flüsse und Gewässer, Lehns-, gutsherrliche und
andere Gefälle, resp. deren Aequivalente, Schlösser und sonstige Ge-
bäude, ferner der diesseitige Antheil an den Schaumburger Gesammt-
Kohlenwerken bilden das untheilbare und in seinem wesentlichen Be-
stande unveräußerliche Fideicommißgut des jetzt regierenden Fürsten-
hles, dessen Besitz und Genuß dem jeweiligen Oberhaupte desselben
zusteht.
Art. 50. Auf der Kammerkasse, soweit in dieselbe die Erträgnisse
der im vorstehenden Artikel aufgeführten Vermögensobjecte fließen,
ruht zunächst die Verpflichtung, die Kosten der gesammten Domanial=
Verwaltung, sodann den gesammten Aufwand für das Fürstliche Haus