Schaumburg--Lippe. 455
und den Fürstlichen Hof, einschließlich der Apanagen für die Prinzen und
Prinzessinnen des Hauses, der Mitgiften der Letzteren, sowie des Wit-
thums für die verwittroeten Gemahlinnen der Fürsten und Prinzen zu
bestreiten.
Art. 51. Zu den Kosten des Staatshaushaltes des Fürstenthums
wird, solange dasselbe von dem jetztregierenden Fürstenhause als selbst-
ständiger Staat regiert wird, neben Ueberweisung der im Artikel 59 B.
genannten Einnahmen im Betrage von p. p. 20,000 Thlr. jährlich, aus
der Kammerkasse ein Beitrag geleistet werden, welcher bestehen soll:
1. aus einer festen in die Landeskasse einzuzahlenden Summe
von 36,000 Thlr. jährlich, ,
2. in dem fünften Theile des jährlichen Antheils des Fürstlichen
Hauses an den reinen Aufkünften der Schaumburger Gesammt-Kohlen-
werke, im Jahre 1868: 24,000 Thlr.,
3. aus einer weiteren jährlichen Summe, deren Höhe stets dem
dritten Theile desjenigen Betrages gleichkommt, welcher von dem Fürsten-
thume zu Zwecken des Norddeutschen Bundes — nach Abführung der im
Artikel 70 der Verfassung des Norddeutschen Bundes in Aussicht ge-
nommenen Einnahmen — durch directe Auflagen (Matricular-Umlage,
Bundessteuer) zur Erhebung kommen wird, jedoch nur in so weit, als
dieses Drittheil den Betrag von 10,000 Thalern nicht übersteigt.
Auf diese Beitragssumme werden der Kammerkasse diejenigen
Steuerbeträge angerechnet, mit welchen im Falle der Ausschreibung
von Bundessteuern das im Artikel 49 erwähnte Domanialgut unmittelbar
belastet werden wird.
Außerdem wird zu Gunsten der Landeskasse auf die Entschädigungs-
gelder der Rentkammer aus der indirecten Steuerkasse verzichtet.
Dahingegen fallen alle diejenigen Zahlungen, welche bisher aus
Kammerkasse zu Staatszwecken zu leisten waren, nunmehr hinweg. Ebenso
sollen alle aus der Vergangenheit herzuleitenden gegenseitigen Ansprüche
und Anforderungen der Kammerkasse an die Landeskasse und deren
Filiale, sowie umgekehrt, sofern sie nicht durch Schuldverschreibungen
verbrieft sind, namentlich auch alle Ansprüche, welche bezüglich einer
Theilnahme der Landeskasse an den Aufkünften der auf Fürstliche Privat-
kosten durch das Land geführten Eisenbahn von der verfassungsver-
einbarenden Versammlung erhoben sind, oder sonst erhoben werden
könnten, als gegenseitig ausgeglichen betrachtet werden. ·
»Art.52.SollteinderinnernLandeS-Verwaltungeme»Ver-
änderung in der Richtung eintreten, daß ein einzelner oder einzelne
Zweige davon in den Norddeutschen Bund übergehen, so wird die im
Artikel 51 Zeile 1 bestimmte jährliche feste Beitragssumme um ein
Drittheil desjenigen Betrages herabgesetzt, welcher in dem der Re-
gierungs-Proposition vom 17. Juni 1867, das Allgemeine Abgaben-
gesetz betr., als Anlage B. beigegebenen Etat pro 1868 dafür angesetzt ist.
Art. 53. Der aus den Aufkünften der Kohlenwerke zu leistende
Beitrag wird für das jedesmal bevorstehende Finanzjahr nach dem in
dem letztverflossenen Rechnungsjahre der Kohlenwerke erwachsenen Er-
age der letzteren berechnet.