Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

                                     Schaumburg-Lippe.                                    457 
einer der verantwortlichen Verwaltung der Landesregierung unterstellten 
Landeskasse vereinigt werden. 
Art. 59. Solcher Landeskasse werden als Einnahmen überwiesen: 
A. die in dem Artikel 51 sub 1 bis 3 stipulirten Beiträge aus 
der Kammerkasse; 
B. alle bisher in die Kammerkasse geflossenen Staatseinnahmen, 
namentlich die s. g. ordinaire Contribution, die Stempelsteuer, der An- 
theil des Fürstenthums am Weserzoll, die Concessionsgebühren, alle 
Jurisdictions-, Verwaltungs= und Strafgefälle, ferner alles vermöge 
fiscalischen Rechts zu erwerbende Gut, die Post= und Telegraphen- 
nutzungen, soweit letztere nicht zur Bundeskasse fließen, die Erträge des 
Münzregals und der eingezogenen geistlichen Güter; 
C. alle bisher gesetzlich bestehenden und künftig einzuführenden 
anderweitigen directen, wie indirecten Steuern, soweit letztere nicht der 
Bundeskasse verbleiben, ferner die s. g. Scheffelschatzgelder, die Auf- 
künfte von den Chausseen und Landwegen, endlich die Kapitalbestände 
sämmtlicher bisherigen Landes-Haupt= und Nebenkassen, insbesondere der 
indirecten Steuerkasse, der Salzstrafkasse, der Contingents-, der Militair= 
Invalidenkasse und der Irrenkasse. 
Art. 60. Bis zu anderweiter gesetzlicher Regelung der Wegebaulast 
soll die Landwegebaukasse, ingleichen soll bis auf Weiteres die Irren- 
kasse als Filiale der Landeskasse getrennt fortbestehen und sollen diesen 
Filialen die bisherigen Einnahmen zur Verwendung auf Grundlage der 
dem Landtage vorzulegenden Special-Etats bis zu einem anderweiten 
Abkommen verbleiben. 
Art. 61. Zu Lasten der Landeskasse stehen künftig folgende Ausgaben: 
A. der landesverfassungsmäßige Beitrag zu der Ausstattung der 
Prinzessinnen des Fürstenhauses; 
B. alle aus dem Verhältniß zum Norddeutschen Bunde erwachsen- 
den Ausgaben, soweit solche nicht schon durch die der Bundeskasse vor- 
behaltenen Einnahmen ihre Deckung finden; · 
C. die Kosten der gesammten Landesverwaltung, einschließlich 
der Staatszuschüsse für Kirchen= und Schulzwecke, sowie der den Städten 
und Flecken, resp. den Kirchenkassen für aufgehobene Zölle resp. für 
beseitigte Zollfreiheit zugebilligten Entschädigungen, so lange solche Ent- 
schädigungen nicht gesetzlich aufgehoben oder anderweit geregelt sein werden; 
D. die Verzinsung und Rückzahlung der auf bie bisherige Landes- 
steuerkasse aufgeliehenen Kapitalien, sowie der künftig etwa aufzunehmen- 
den Landesschulden.
 
                                          Titel VI. 
                                      Vom Staatsdienst. 
Art. 62. Die Ernennung zu, resp. Beförderung in einem Staats- 
amte erfolgt durch den Landesherrn.   
Art. 63. Alle Staatsdiener als solche sind dem Fürsten zu be- 
sonderer Treue verpflichtet und ihm für die Erfüllung ihrer Dienst- 
pflichten verantwortlich.