Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

460 Schaumburg-Lippe. 
Art. 77. Die gegenwärtige Verfassung tritt mit dem Tage ihrer 
öffentlichen Verkündigung in Kraft. — Die Durchführung der darin 
vorgeschriebenen Kassentrennung soll jedoch erst mit dem im Artikel 58 
für die Errichtung der allgemeinen Landeskasse bestimmten Termine ein- 
reten. 
Bis dahin wird in bisheriger Weise zu den Landes-Ausgaben aus 
der Kammerkasse beigetragen werden, jedoch fallen die durch die Neu- 
formation des Militairs erwachsenden außerordentlichen Kosten der 
künftigen Landeskasse zur Last. 
Auch gehen die aus der Verbindung mit dem vormaligen Deutschen 
Bunde für das Fürstenthum noch bestehenden Zahlungsverbindlichkeiten, 
bezw. Forderungsrechte lediglich der künftigen Landeskasse zur Last, 
bezw. zu Gute. 
Die Folgen aus den etwa gegen das officium kisci bereits anhängigen 
Rechtsstreiten trägt die Kammerkasse. 
Art. 78. Bis zur Verabschiedung des nächsten ersten Etats-Gesetzes 
sollen neue ständige Verpflichtungen der Landeskasse von der Regierung 
nicht auferlegt werden. 
Art. 79. Die auf die künftige Landeskasse zu übernehmenden 
bereits angewiesenen Besoldungen und Pensionen öffentlicher Diener, 
resp. deren Wittwen und Kinder sollen in ein, in das ständische Archio 
niederzulegendes Verzeichniß aufsgenommen werden. 
Art. 80. Mit dem Tage der Verkündigung dieser Verfassung treten 
außer Kraft: 
1. die Verordnung vom 15. Januar 1816, betreffend die Schaum- 
burgischen Landstände; 
. der Landtags-Schluß vom 18/29. März 1818; 
7 die Verordnung vom 17. März 1848, betreffend die Weiter- 
bildung des ständischen Instituts; 
das Gesetz vom 7. Juli“ 1848, betreffend die Oeffentlichkeit der 
ra- Sihungen- 
das Gesetz vom 8. Juli 1848, betreffend die Theilnahme der 
Regiermnge Mitglieder und anderer dazu beauftragter Staatsdiener an 
den Landtags-Sitzungen. 
Gegeben zu Wildbad, den 17. November 1868. 
(L. S.) Adolf Georg. 
gegengez. von Lauer.
	        
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