Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

464 Schwarzburg-Rudolstadt. 
Fürstlichen Hauses und erbt in demselben nach den Grundsätzen der 
Staatserbfolge fort. 
Rücksichtlich der Verwaltung werden besondere Bestimmungen vor- 
behalten. 
§* 10. Domainen können nur mit Zustimmung des Landtags ver- 
äußert werden. 
Zur Veräußerung minder bedeutender Theile des Domanialver= 
mögens, namentlich auch zur Ablösung der Rechte und Verpflichtungen 
desselben bedarf es der Einwilligung des Landtags nicht. Alle aus 
solchen Veräußerungen und Ablösungen herrührenden Gelder sind dem 
Domanialstammvermögen zu erhalten. 
8 11. Die gesammten Einkünfte des Domanialvermögens werden 
nach Maßgabe der hierrüber zu treffenden Bestimmungen zunächst zur 
Deckung der Kosten der Hofhaltung des regierenden Fürsten und zur 
Sustentation der Fürstl. Familie verwendet. 
Aus den Ueberschüssen werden die Kosten der gesammten Landes- 
verwaltung mit bestritten. 
V. Von dem Landtage. 
1) Allgemeine Bestimmungen. 
5 12—16 u0. 
5 1. Der Landtag des Fürstenthums besteht aus 16 Abgeordneten, 
von denen 
vier von den Hbchstbesteuerten gewählt werden, 
zwölf aus allgemeinen Wahlen 
hervorgehen. 
Die Wahlen sind direct mit geheimer Abstimmung. 
Die näheren Bestimmungen über die Wahl der Abgeordneten sind 
in dem Wahlgesetze enthalten. 
#§# 2. Beamte bedürfen keines Urlaubs zum Eintritt in den Landtag. 
Wenn ein Mitglied des Landtags ein besoldetes Staatsamt annimmt 
oder im Staatsdienste in ein Amt eintritt, mit welchem ein höherer 
Nang oder ein höheres Gehalt verbunden ist, so verliert es Sitz und 
Stimme im Landtage und kann seine Stelle in demselben nur durch 
neue Wahl wieder erlangen. 
* 3. Die Landtagsabgeordneten werden auf drei Jahre gewählt- 
* 17. Die Landtagsabgeordneten sind Vertreter des ganzen Landes. 
Sie stimmen nach ihrer freien Ueberzeugung und sind an Aufträge und 
Instructionen nicht gebunden. 
5 18. Jeder Abgeordnete hat bei seinem Eintritt in die Landtags- 
versammlung eidlich zu geloben, 
daß er als Abgeordneter die Landesverfassung treu bewahren, das 
Wohl des Fürsten und des Landes nach bestem Wissen und Gewissen 
im Auge behalten wolle. 
) 65 12—16 ersetzt durch das oben abgedruckte Gesetz vom 16. November 1870 Art. 1.
	        
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