Schwarzburg-Rudolstadt. 465
8 191). Das Recht der Landtagsabgeordneten erlischt, abgesehen
von der Bestimmung des 8 16 und von dem Falle des Todes,
1. durch eine Auflösung des Landtags Seitens des Fürsten,
2. durch den Verlust einer derjenigen Eigenschaften, welche die
Wählbarkeit bedingen,
3. durch freiwilligen Rücktritt,
4. durch Eröffnung eines Creditverfahrens über das Vermögen
des Abgeordneten.
In allen diesen Fällen ist eine Ergänzung der Versammlung durch
Wahl eines anderen Abgeordneten erforderlich.
520. Die Landtagsversammlung ist regelmäßig beschlußfähig, sobald
mindestens 11 Abgeordnete anwesend sind.
Landtagsbeschlüsse werden, soweit das gegenwärtige Gesetz (§§8 7, 46)
oder die Geschäftsordnung nicht etwas anderes bestimmt, durch einfache
Stimmenmehrheit gefaßt.
5 21. Im Fall der Auflösung des Landtags durch den Fürsten sind
längstens binnen 3 Monaten die Einleitungen zur Anordnung von Neu-
wahlen zu treffen. Die Wiedereinberufung des Landtags selbst muß
spätestens innerhalb 6 Monaten nach der Auflösung erfolgen.
2) Rechte des Landtags.
5 22. Der Landtag des Fürstenthums ist berufen, die ihm durch das
gegenwärtige Gesetz beigelegten Rechte wahrzunehmen und auszuüben.
5 23. Der Landtag des Fürstenthums hat folgende Rechte:
1. das Recht der Einwilligung bei zu erlassenden allgemeinen
Landesgesetzen,
4 2. das Recht der Bewilligung der Steuern und anderer Be-
lastungen der Staatsunterthanen,
3. das Recht der Mitaufsicht über die Verwendung der Steuern
und anderer Einkünfte des Staats,
4. das Recht der Petition und der Beschwerdeführung.
a) Gesetzgebung.
5s 24. Das Mitwirkungsrecht des Landtags bei der Gesetzgebung
besteht darin, daß demselben alle zu erlassenden allgemeinen Gesetze,
welche die grundgesetzlichen Bestimmungen des Fürstenthums, oder die
persönliche Freiheit, die Sicherheit und das Eigenthum der Staats-
unterthanen, sei es im ganzen Lande oder in einzelnen Landestheilen
zum Gegenstande haben, zur Berathung und Zustimmung vorgelegt
werden müssen.
5*25. Nur in dem Falle dringenden Bedürfnisses können solche
esetze, wenn der Landtag nicht versammelt ist, unter Verantwortlichkeit
er Mitglieder der obersten Regierungsbehörde erlassen werden. Die-
selben sind aber dem Landtage sofort nach seinem nächsten Zusammen-
itt zur Genehmigung vorzulegen.
.
) 86 18 Nr. 5 aufgehoben durch Gesetz vom 16. November 1870 Art. 2.
Stoerk= v. Nauchhaupt, Handb. d. deutschen Verfassungen. 30