Schwarzburg-Rudolstadt. 467
der gegenwärtigen Einrichtung des Staatsschuldenwesens verbleibt es
bei den zeitherigen Bestimmungen, nach welchen über die contrahirten
Schulden zunächst s. g. Cassenscheine als Interimsschuldscheine, von einem
Mitgliede der obersten Regierungsbehörde beglaubigt, ausgestellt werden.
Sobald die Haupt-Landes-Cassenrechnung desjenigen Jahres, in welchem
der Cassenschein ausgestellt ist, dem Rechnungsausschusse (§ 42 und 43)
vorgelegt worden, werden die Cassenscheine in Fürstliche Obligationen
verwandelt.
Die letzteren werden von dem Rechnungsausschusse im Concepte
signirt, in der Ausfertigung vom Fürsten vollzogen und von einem Mit-
gliede der obersten Regierungsbehörde contrasignirt.
) Mitaufsicht über die Staatseinkünfte.
5l33 1). Mit dem Einnahme= und Ausgabe-Etat (§ 28 des Grund-
gesetzes) sind dem Landtage zugleich die abgeschlossenen und noch nicht
abgenommenen Jahresrechnungen der Hauptlandes= und Landescredit-
Casse zur Revision vorzulegen. Dem mit dieser Revision beauftragten
Ausschusse (§# 68 und 69 der Geschäfts-Ordnung für den Landtag —
Ges.-Samml. 1855, S. 21 —) steht dabei frei, auch auf die als Belege
der Hauptlandescasse-Rechnung anzusehenden Rechnungen der unter-
geordneten Stellen einzugehen. Auch haben die Mitglieder des Aus-
schusses die Fürstlichen Obligationen zu zeichnen.
#534 2). Die Genehmigung einer erfolgten Ueberschreitung des
Gesammt-Ausgabe-Etats steht nur dem Landtage zu.
2) Petitions= und Beschwerde-Recht.
5l35. Der Landtag hat nicht nur das Recht, gegen die verantwort-
lichen Mitglieder der obersten Regierungsbehörde wegen Verfassungs-
verletzungen Anklage zu erheben, sondern auch Beschwerden über Miß-
bräuche und Mängel der Rechtspflege oder Verwaltung, über Kränkung
der verfassungsmäßigen Rechte des Landes, sowie der staatsbürger-
lichen Rechte der einzelnen Unterthanen dem Fürsten vorzutragen,
demselben auch Wünsche auf Herbeiführung von Einrichtungen zum
allgemeinen Besten zu unterbreiten, sowie Anträge auf den Erlaß von
Gesetzen zu stellen.
3) Ausübung der Rechte des Landtags.
l 36. Ohne vorgängige Einberufung Seitens des Fürsten darf der
Landtag zu einer Versammlung nicht zusammentreten.
5 37. Der Landtag übt die ihm zustehenden Rechte theils in ordent-
lichen, theils in außerordentlichen Versammlungen, theils durch den
Landtags= und Rechnungs-Ausschuß aus.
1) J§ 33, 34 Abs. 1, 42 Abs. 4 und 45 wurden durch das sub. 3 33 abgedruckte
Gesetz vom 22. März 1861 ersetzt.
*) Vgl. Anmerkung zu & 33. r#.%