Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

36 Deutsches Reich. 
fuß folgt. In den Etat und die Abrechnung des Bundesheeres tritt das 
Hniglich Württembergische Armeekorps jedoch erst mit dem 1. Januar 
72 ein. 
Während der im Artikel 2 verabredeten dreijährigen Uebergangs- 
zeit wird für den Etat des Königlich Württembergischen Armeekorps 
die Rücksicht auf die, in dieser Periode zu vollziehende neue Organi- 
sation maaßgebend sein, und zwar sowohl in Beziehung auf die in 
Ansatz zu bringenden Beträge, als auch in Beziehung auf die Zu- 
lässigkeit der gegenseitigen Uebertragung einzelner Titel und der Ueber- 
tragung gleichnamiger Titel aus einem Jahre ins andere. 
Art. 14. Verstärkungen der Königlich Württembergischen Truppen 
durch Einziehung der Beurlaubten, sowie die Kriegsformationen der- 
selben und endlich deren Mobilmachung hängen von den Anordnungen 
des Bundesfeldherrn ab. Solchen Anordnungen ist allezeit und im 
ganzen Umfange Folge zu leisten. Die hierdurch erwachsenden Kosten 
trägt die Bundeskasse, jedoch sind die Königlich Württembergischen 
Kassen verpflichtet, insoweit ihre vorhandenen Fonds ausreichen, die 
nothwendigen Gelder vorzuschießen. 
Art. 15. Zur Vermittelung der dienstlichen Beziehungen des 
Königlich Württembergischen Armeekorps zu dem Deutschen Bundes- 
heer findet ein direkter Schriftwechsel zwischen dem Königlich Preußi- 
schen und dem Königlich Württembergischen Kriegsministerium statt und 
erhält letzteres auf diese Weise alle betreffenden zur Zeit gültigen oder 
später zu erlassenden Reglements, Bestimmungen u. s. w. zur ent- 
sprechenden Ausführung. 
Nebendem wird die Königlich Württembergische Regierung jederzeit in 
dem Bundesausschuß für das Landheer und die Festungen vertreten sein. 
Art. 16. Die gegenwärtige Konvention soll nach erfolgter Ge- 
nehmigung durch die legislativen Organe ratifizirt und es sollen die 
Ratifikations-Urkunden gleichzeitig mit den Erklärungen über die Rati- 
fikation der am heutigen Tage vereinbarten Verfassung des Deutschen 
Bundes in Berlin ausgetauscht werden. 
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten die gegenwärtige 
Konvention in doppelter Ausfertigung vollzogen und untersiegelt. 
Hauptquartier Versailles, den 21. November 1870. 
So geschehen Berlin, den 25. Rovember 1870. 
von Roon. von Suckow. 
III. Bayern)g. 
Vertrag, betreffend den Beitritt Bayerns zur Verfassung des Deutschen Bundes. 
Vom 23. November 1870; nebst Schlußprotokoll von demselben Tage. 
(Eingang und Benennung der Bevollmächtigten.) 
I. 
Die Staaten des Norddeutschen Bundes und das Königreich Bayern 
schließen einen ewigen Bund, welchem das Großherzogthum Baden und 
)) Bundes-Gesetblatt 18971 S. 9—26.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.