36 Deutsches Reich.
fuß folgt. In den Etat und die Abrechnung des Bundesheeres tritt das
Hniglich Württembergische Armeekorps jedoch erst mit dem 1. Januar
72 ein.
Während der im Artikel 2 verabredeten dreijährigen Uebergangs-
zeit wird für den Etat des Königlich Württembergischen Armeekorps
die Rücksicht auf die, in dieser Periode zu vollziehende neue Organi-
sation maaßgebend sein, und zwar sowohl in Beziehung auf die in
Ansatz zu bringenden Beträge, als auch in Beziehung auf die Zu-
lässigkeit der gegenseitigen Uebertragung einzelner Titel und der Ueber-
tragung gleichnamiger Titel aus einem Jahre ins andere.
Art. 14. Verstärkungen der Königlich Württembergischen Truppen
durch Einziehung der Beurlaubten, sowie die Kriegsformationen der-
selben und endlich deren Mobilmachung hängen von den Anordnungen
des Bundesfeldherrn ab. Solchen Anordnungen ist allezeit und im
ganzen Umfange Folge zu leisten. Die hierdurch erwachsenden Kosten
trägt die Bundeskasse, jedoch sind die Königlich Württembergischen
Kassen verpflichtet, insoweit ihre vorhandenen Fonds ausreichen, die
nothwendigen Gelder vorzuschießen.
Art. 15. Zur Vermittelung der dienstlichen Beziehungen des
Königlich Württembergischen Armeekorps zu dem Deutschen Bundes-
heer findet ein direkter Schriftwechsel zwischen dem Königlich Preußi-
schen und dem Königlich Württembergischen Kriegsministerium statt und
erhält letzteres auf diese Weise alle betreffenden zur Zeit gültigen oder
später zu erlassenden Reglements, Bestimmungen u. s. w. zur ent-
sprechenden Ausführung.
Nebendem wird die Königlich Württembergische Regierung jederzeit in
dem Bundesausschuß für das Landheer und die Festungen vertreten sein.
Art. 16. Die gegenwärtige Konvention soll nach erfolgter Ge-
nehmigung durch die legislativen Organe ratifizirt und es sollen die
Ratifikations-Urkunden gleichzeitig mit den Erklärungen über die Rati-
fikation der am heutigen Tage vereinbarten Verfassung des Deutschen
Bundes in Berlin ausgetauscht werden.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten die gegenwärtige
Konvention in doppelter Ausfertigung vollzogen und untersiegelt.
Hauptquartier Versailles, den 21. November 1870.
So geschehen Berlin, den 25. Rovember 1870.
von Roon. von Suckow.
III. Bayern)g.
Vertrag, betreffend den Beitritt Bayerns zur Verfassung des Deutschen Bundes.
Vom 23. November 1870; nebst Schlußprotokoll von demselben Tage.
(Eingang und Benennung der Bevollmächtigten.)
I.
Die Staaten des Norddeutschen Bundes und das Königreich Bayern
schließen einen ewigen Bund, welchem das Großherzogthum Baden und
)) Bundes-Gesetblatt 18971 S. 9—26.