Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

Schwarzburg-Sondershausen. 473 
z 18. Der Fürst und bezüglich der Regent wird bei seinem Re— 
gierungsantritt eine Urkunde ausstellen, in welcher er gelobt, daß er das 
Landesgrundgesetz anerkennen, und dasselbe erhalten und schützen wolle. 
Die Urkunde ist dem sofort einzuberufenden Landtagsausschuß zur 
Aufbewahrung im Landtagsarchive zu übergeben und durch die Gesetz- 
sammlung zur öffentlichen Kenntnis zu bringen. 
* 19 und 20 1). 
III. Abschnitt. 
Von dem Landtage. 
A. Allgemeine Bestimmungen. 
z 21. Der Landtag vertritt die Gesamtheit der Staatsangehörigen, 
und hat die ihm in diesem Landesgrundgesetz beigelegten Rechte. 
* 22. Die Zusammensetzung des Landtags wird durch das Wahl- 
gesetz geordnet. 
it 23 2). Wäbhlbar ist jeder, der das aktive Wahlrecht hat, und 30 Jahre 
alt ist. 
Beamte bedürfen zur Teilnahme an den Verhandlungen des Land- 
tags weder der Genehmigung noch des Urlaubs. 
# 24. Die Wahl abzulehnen und das übernommene Amt eines 
Landtagsmitgliedes niederzulegen, steht jedem frei. 
z 25. Uber die Gültigkeit der Wahlen hat nur der Landtag zu ent- 
scheiden. 
§5 26 ). Der Landtag wird von dem Fürsten regelmäßig im zweiten 
und vierten Jahre jeder Finanzperiode (cf. § 44) und außerdem, so oft 
es die Umstände erheischen, einberufen. 
Ohne Einberufung von Seiten des Fürsten darf sich der Landtag 
nicht versammeln. 
§5 27. Der Fürst eröffnet und schließt den Landtag entweder in 
Person oder durch ein hierzu bevollmächtigtes Mitglied des Ministeriums. 
D 1 28. Der Fürst hat das Recht, den Landtag zu vertagen und auf- 
zulösen. 
§J 29. Im Fall einer Auflösung muß die Anordnung neuer Wahlen 
binnen vier Wochen, und die Einberufung des neugewählten Landtags 
binnen sechs Monaten nach der Auflösung erfolgen. 
§l 30. Die Mitglieder des Landtags haben sich als Vertreter des 
ganzen Landes anzusehen, und auf dem Landtage nur nach ihrer Uber- 
) Die &5 19, 20 des Landesgrundgesetzes, die Gesetze über die Zivilliste vom 18. März 
1850 und über Erhöhung der Domänenrenie vom 25. Dezember 1859 und 29. Juni 1857 
betreffend die außerordentlichen Holzschläge in den zum Fürstl. Kammergut gehörigen 
Forsten wurden aufgehoben durch das das Kammergut zu fideikommissarischem Privat- 
eigentum des Fürstl. Hauses erklärende Gesetz vom 14. Juni 1881. 
*) 623 Abs. 2 hinzugefügt durch Gesetz vom 27. Februar 1911. 
*) Vom 1. April 1904 ab beginnt das Etatjahr für den Staatshaushalt mit dem 
I. April. Dies gilt für die 88 26, 44, 77 und 84 infolge des Gesetzes vom 15. August 1901. 
Mit! demselben Tage beginnen auch die neuen vierjährigen Finanz= und Legislatur- 
Perioden der ### 26 und 44.
	        
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