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zeugung zu stimmen. Sie sind an Aufträge oder Instruktionen nicht
gebunden.
8 311). Die Landtagsmitglieder haben bei ihrem ersten Eintritt in
den Landtag in öffentlicher Sitzung folgenden Eid zu leisten:
„Sie schwören bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, daß
Sie dem Fürsten treu und gehorsam sein, die Landesverfassung gewissen-
haft beobachten und im Landtage nach bestem Wissen und Gewissen
für das Wohl des Fürsten und des Landes wirken wollen.“
Der Eid wird vom Landtagspräsidenten dadurch abgenommen, daß
er die Worte des Eides an die Schwurpflichtigen richtet und diese einzeln
unter Erhebung der rechten Hand die Worte sprechen:
„Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe.“
Ein dem Religionsbekenntnisse des Schwörenden entsprechender
Zusatz ist zulässig.
Wird ein Abgeordneter zum Präsidenten gewählt, der den Eid
noch nicht geleistet hat, so wird ihm der Eid vom Chef des Ministeriums
oder dessen Stellvertreter abgenommen.
Wer die Eidesleistung verweigert, verliert die Eigenschaft eines
Landtagsmitgliedes.
5 32. Die Mitglieder des Landtags können wegen ihrer Ab-
stimmungen niemals, wegen ihrer Außerungen im Landtage aber nur
innerhalb desselben nach Maßgabe der Geschäftsordnung, oder, falls
durch solche Außerungen ein Vergehen verübt sein sollte, mit Genehmigung
des Landtags durch den zuständigen Richter zur Verantwortung gezogen
werden.
33 2). Die Mitglieder des Landtages erhalten aus der Staatzkasse
Reisekosten und Tagegelder nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.
B. Bon dem Wirkungskreise des Landtags.
5ls 34. Der Landtag nimmt teil an der Ausübung der gesetzgebenden
Gewalt.
Gesetze können, sofern nicht nach § 39 eine Ausnahme stattfindet,
nur in Ubereinstimmung des Fürsten und des Landtags gegeben, auf-
gehoben oder abgeändert werden.
35. Das Recht, Gesetze vorzuschlagen, steht sowohl dem Fürsten
als dem Lardtage zu.
5 36. Zu Gesetzentwürfen, die von dem Fürsten an den Landtag
rrnn kann der letztere Abänderungen oder Zusätze in Antrag bringen.
37. Werden von dem Fürsten solche Abänderungen oder Zusätze
en gar nicht oder nur teilweise genehmigt, so muß der Landtag
den Gesetzentwurf in der ihm wieder vorgelegten Fassung entweder ganz
ablehnen *" unverändert annehmen.
Zu einem Beschlusse des Landtags, durch welchen Ab-
e- dieses Landgrundgesetzes oder Zusätze zu demselben beantragt
„ 1) F5 31 neu gefaßt durch Gesetz vom 5. März B
*) 5 33 neu gefaßt durch Gesetz vom 27. Februar
7) 5 38 neu gefaßt durch den Zusatz des Eeseges- 44 lis. August 1896.