476 Schwarzburg-Sondershausen.
selben auf ihren Antrag ein angemessener Reservefond bei Feststellung
des Staatshaushaltsetats zur Verfügung zu stellen.
§* 47. Steuern und andere staatsrechtliche Abgaben können nur
durch ein Gesetz eingeführt, erhöht oder vermindert werden.
48. Die gesetzlich bestehenden Steuern und andern staatsrecht-
lichen Abgaben werden solange forterhoben, bis sie durch ein Gesetz auf-
gehoben oder abgeändert werden.
Diese Regel findet nur auf solche Steuern und Abgaben keine An-
wendung, welche zu vorübergehenden außerordentlichen Ausgaben nur
für einen bestimmten Zeitraum eingeführt worden sind.
5 49. Die Staatseinkünfte dürfen nur zu den Zwecken, für welche
sie bewilligt worden sind, verwendet werden.
Das Ministerium hat daher auch, wenn es aus Gründen der Not-
wendigkeit oder Nützlichkeit Ersparnisse und Uberschüsse in dem einen
Verwaltungszweige für andere Zweige verwendet, hierüber Rechen-
schaft zu geben (cf. S 76—78).
550. Die Aufnahme neuer, eine Erhöhung der Staatsschulden
bewirkender Anleihen findet nur auf Grund eines Gesetzes statt. Das-
selbe gilt von der Ausgabe von Papiergeld, sowie von der Ubernahme
von Garantien zu Lasten des Staats.
§51. Bei der Aufnahme von Schulden auf das Kammergut kommen
ohne Unterschied, ob dasselbe für Rechnung des Fürsten oder des Landes
verwaltet wird, die Vorschriften des § 50 ebenfalls zur Anwendung.
552. Die Schuldurkunden über alle Darlehne, welche zur Staats-
oder Kammerschuld gehören, werden von der Kasse ausgestellt, welche
die Staatsschuld resp. den Kammerschulden-Tilgungsfond zu verwalten hat.
Zu ihrer Gültigkeit ist aber erforderlich, daß ihnen sowohl von Seiten
des Ministeriums, als von Seiten des Landtagsausschusses (§ 80) eine
Genehmigungsurkunde beigefügt wird.
53. Eine Veräußerung des Staatsguts kann nur mit Zustimmung
des Landtags geschehen. Ausnahmsweise ist diese Zustimmung nicht
erforderlich;
1) bei Veräußerungen, die als notwendige Folge gesetzlicher Be-
stimmungen oder rechtskräftiger Entscheidungen eintreten;
2) bei Veräußerung von beweglichen Sachen, Aktivkapitalien und
privatrechtlichen Gerechtigkeiten;
3) zu dem Verkauf von Grundstücken, welche nicht über 1000 Tlr.
wert sind oder in entbehrlichen Gebäuden bestehen;
4) bei Vertauschungen;
5) bei Abtretungen zum Zwecke der Berichtigung streitiger Grenzen.
54. Auch die Veräußerung von Bestandteilen des Kammerguts
bedarf ohne Unterschied, ob dasselbe für Rechnung des Fürsten oder
des Landes verwaltet wird, der Zustimmung des Landtags in gleicher
Weise mit den im §& 53 bezeichneten Ausnahmen.
5 55. Der Landtag hat das Recht, Vorstellungen und Beschwerden
von einzelnen Staatsangehörigen und Korporationen dem Ministerium