Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

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Schwarzburg-Sondershausen. 477 
oder dem Fürsten zur geeigneten Berücksichtigung vorzulegen, sowie aus 
eigenem Antriebe über Mängel und Mißbräuche in der Landesverwaltung 
und der Rechtspflege Beschwerde zu führen, und Wünsche und Anträge 
vorzutragen, die auf Beförderung der Landeswohlfahrt gerichtet sind. Die 
Abstellung gegründet befundener Beschwerden soll ohne Verzug geschehen. 
§ 56. Der Landtag ist berechtigt, über alle Gegenstände, welche zu 
seinem Wirkungskreise gehören, von dem Ministerium Auskunft zu ver- 
langen. Diese soll nur dann verweigert werden, wenn sie schwebenden 
Verhandlungen nachteilig sein würde. 
*57. Der Landtag ist befugt, gegen Mitglieder des Ministeriums, 
welche sich einer Verletzung der Verfassung oder überhaupt ihrer Amts- 
pflicht schuldig gemacht haben sollten, Anklage zu erheben, mögen die- 
lelben noch im Dienste oder bereits aus demselben entlassen sein 
%. 3 12). 
Die näheren Bestimmungen bleiben einem besondern Gesetze vor- 
behalten. 
Zugunsten von Mitgliedern des Ministeriums, gegen welche eine 
Anklage durch den Landtag erhoben worden ist, kann das Begnadigungs- 
recht des Fürsten nur mit Zustimmung des Landtags ausgeübt werden. 
C. Von dem Geschäftsbetriebe des Landtags. 
* 58. Der Landtag steht nur mit dem Ministerium in unmittelbarer 
Geschäftsbeziehung. 
g 59. Jeder Landtag hat nach der Eröffnung aus seiner Mitte einen 
Präsidenten und einen Vizepräsidenten zu wählen. 
§ 60. Der Landtag hat aus den Rechtskundigen des Landes nach 
näherer Maßgabe der Geschäftsordnung einen Syndikus zu wählen. 
Dieser ist Rechtskonsulent, Schriftführer und Archivar des Landtags 
und des Landtagsausschusses. 
61. Petitionen und Beschwerden, welche an den Landtag von 
Nichtmitgliedern gerichtet werden, dürfen demselben nicht persönlich 
überreicht oder mündlich vorgetragen, sondern müssen dem Präsidenten 
schriftlich zugestellt werden. 
s 62. Die Sitzungen des Landtags sind öffentlich. 
Die Geschäftsordnung bestimmt, wann dieselben sowohl auf Ver- 
langen der Staatsregierung, als durch Beschluß des Landtags, ausnahms- 
weise geheim zu halten sind. 
s 63. Die über die Verhandlungen des Landtags aufgenommenen 
Protokolle werden veröffentlicht. Ausgenommen sind hiervon die 
Protokolle über geheime Sitzungen, insofern deren Veröffentlichung 
nicht besonders vom Landtage beschlossen und von der Staatsregierung 
genehmigt wird. 
* 64 1). Gesetzentwürfe sowie Vorlagen der Staatsregierung, welche 
Anträge enthalten, werden in der Regel einer zweimaligen Beratung 
.. 
) 5 64 neu gefaßt durch Gesetz vom 27. Februar 1911, ebenso die 8 67 und 71.
	        
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