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Schwarzburg-Sondershausen. 477
oder dem Fürsten zur geeigneten Berücksichtigung vorzulegen, sowie aus
eigenem Antriebe über Mängel und Mißbräuche in der Landesverwaltung
und der Rechtspflege Beschwerde zu führen, und Wünsche und Anträge
vorzutragen, die auf Beförderung der Landeswohlfahrt gerichtet sind. Die
Abstellung gegründet befundener Beschwerden soll ohne Verzug geschehen.
§ 56. Der Landtag ist berechtigt, über alle Gegenstände, welche zu
seinem Wirkungskreise gehören, von dem Ministerium Auskunft zu ver-
langen. Diese soll nur dann verweigert werden, wenn sie schwebenden
Verhandlungen nachteilig sein würde.
*57. Der Landtag ist befugt, gegen Mitglieder des Ministeriums,
welche sich einer Verletzung der Verfassung oder überhaupt ihrer Amts-
pflicht schuldig gemacht haben sollten, Anklage zu erheben, mögen die-
lelben noch im Dienste oder bereits aus demselben entlassen sein
%. 3 12).
Die näheren Bestimmungen bleiben einem besondern Gesetze vor-
behalten.
Zugunsten von Mitgliedern des Ministeriums, gegen welche eine
Anklage durch den Landtag erhoben worden ist, kann das Begnadigungs-
recht des Fürsten nur mit Zustimmung des Landtags ausgeübt werden.
C. Von dem Geschäftsbetriebe des Landtags.
* 58. Der Landtag steht nur mit dem Ministerium in unmittelbarer
Geschäftsbeziehung.
g 59. Jeder Landtag hat nach der Eröffnung aus seiner Mitte einen
Präsidenten und einen Vizepräsidenten zu wählen.
§ 60. Der Landtag hat aus den Rechtskundigen des Landes nach
näherer Maßgabe der Geschäftsordnung einen Syndikus zu wählen.
Dieser ist Rechtskonsulent, Schriftführer und Archivar des Landtags
und des Landtagsausschusses.
61. Petitionen und Beschwerden, welche an den Landtag von
Nichtmitgliedern gerichtet werden, dürfen demselben nicht persönlich
überreicht oder mündlich vorgetragen, sondern müssen dem Präsidenten
schriftlich zugestellt werden.
s 62. Die Sitzungen des Landtags sind öffentlich.
Die Geschäftsordnung bestimmt, wann dieselben sowohl auf Ver-
langen der Staatsregierung, als durch Beschluß des Landtags, ausnahms-
weise geheim zu halten sind.
s 63. Die über die Verhandlungen des Landtags aufgenommenen
Protokolle werden veröffentlicht. Ausgenommen sind hiervon die
Protokolle über geheime Sitzungen, insofern deren Veröffentlichung
nicht besonders vom Landtage beschlossen und von der Staatsregierung
genehmigt wird.
* 64 1). Gesetzentwürfe sowie Vorlagen der Staatsregierung, welche
Anträge enthalten, werden in der Regel einer zweimaligen Beratung
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) 5 64 neu gefaßt durch Gesetz vom 27. Februar 1911, ebenso die 8 67 und 71.