Waldeck. 485
Die rechtlichen Verhältnisse des Domanialvermögens sind, soweit
nicht die für die vorbehaltene definitive Regulirung der Sache in der
Anlage aufgestellten Grundzüge darüber besondere Festsetzungen ent-
halten, nach demjenigen Stande zu beurtheilen, in welchem sich dasselbe
vor der Vereinbarung aus dem Jahre 1849 befunden hat. Die hiernach
erforderliche definitive Vereinbarung soll mit den Ständen ohne Verzug
getroffen werden.
ö 5 27. Die übrigen Verhältnisse des Fürstl. Hauses ordnen die Haus-
gesetze.
Dieselben sind den Ständen zur Kenntnißnahme und, soweit nach
dieser Verfassung erforderlich, zu ihrer Zustimmung vorzulegen.
Titel III.
Von den Staatsangehörigen.
5 28. Die Rechte und Pflichten der Staatsangehörigen werden
durch die Verfassung und die bestehenden Gesetze geregelt.
§529. Die persönliche Freiheit wird gewährleistet.
Die Wohnung ist unverletzlich.
Nur in den gesetzlich bestimmten Fällen und Formen dürfen Ver-
haftungen oder sonst Beschränkungen der persönlichen Freiheit, Haus-
suchungen, sowie eine Beschlagnahme von Briefen oder Papieren und
Verletzung des Briefgeheimnisses stattfinden und die Staatsangehörigen
in dem Rechte, zu erlaubten Zwecken sich zu versammeln und Vereine
zu bilden, beschränkt werden.
l 30. Jeder hat das Recht, durch Wort, Schrift, Druck und bildliche
Darstellung seine Gesinnungen frei zu äußern.
Die Presse darf nicht unter Censur gestellt werden.
Gegen den Mißbrauch dieser Rechte trifft das Gesetz die erforder-
lichen Bestimmungen.
#5# 31. Alle Staatsangehörige, mit Ausnahme der Mitglieder des
Fürstlichen Hauses und dessen Gräflicher Linie, sind wehrpflichtig.
Den Umfang und die Art dieser Pflicht bestimmt das Gesetz.
5 32. Die Auswanderungsfreiheit kann von Staatswegen nur in
Bezug auf die Wehrpflicht im Wege der Gesetzgebung beschränkt werden.
Abzugsgelder dürfen nicht erhoben werden.
5 33. Alle Staatsangehörige haben das Recht, unter Einhaltung
des geordneten Instanzenzuges, sich mit Bitten und Beschwerden schrift-
lich an die Behörden und die Landesvertreter zu wenden.
34. Das Eigenthum ist unverletzlich.
Eine Enteignung kann nur auf Grund des Gesetzes gegen Ent-
schädigung vorgenommen werden.
l 35. Die aus dem guts= und schutzherrlichen Verbande fließenden
persönlichen, d. h. nicht auf dem Grund und Boden haftenden Abgaben
und Leistungen, sowie alle Gegenleistungen und Lasten, welche dem
Berechtigten oblagen, bleiben ohne Entschädigung aufgehoben.