38 Deutsches Reich.
#5. Anlangend die Artikel 57 bis 68 von dem Bundes-Kriegswesen,
so findet
Artikel 57 Anwendung auf das Königreich Bayern;
Artikel 58 ist gleichfalls für das Königreich Bayern gültig.
Dieser Artikel erhält jedoch für Bayern folgenden Zusatz:
Der in diesem Artikel bezeichneten Verpflichtung wird von Bayern
in der Art entsprochen, daß es die Kosten und Lasten seines Kriegs-
wesens, den Unterhalt der auf seinem Gebiete belegenen festen
Plätze und sonstigen Fortifikationen einbegriffen, ausschließlich
und allein trägt.
Artikel 59 hat gleichwie der Artikel 60 für Bayern gesetzliche Geltung.
Die Artikel 61 bis 68 finden auf Bayern keine
Anwendung.
An deren Stelle treten folgende Bestimmungen:
I. Bayern behält zunächst seine Militairgesetzgebung nebst den dazu
gehörigen Vollzugs--Instruktionen, Verordnungen, Erläuterungen 2c. bis
zur verfassungsmäßigen Beschlußfassung über die der Bundesverfassung
anheimfallenden Materien, resp. bis zur freien Verständigung bezüglich
der Einführung der bereits vor dem Eintritte Bayerns in den Bund
in dieser Hinsicht erlassenen Gesetze und sonstigen Bestimmungen.
II. Bayern verpflichtet sich, für sein Kontingent und die zu dem-
selben gehörigen Einrichtungen einen gleichen Geldbetrag zu verwenden,
wie nach Verhältniß der Kopfstärke durch den Militair-Etat des Deutschen
Bundes für die übrigen Theile des Bundesheeres ausgesetzt wird.
Dieser Geldbetrag wird im Bundesbudget für das Königlich
Bayerische Kontingent in einer Summe ausgeworfen. Seine Veraus-
gabung wird durch Spezial-Etats geregelt, deren Aufstellung Bayern
Überlassen bleibt.
Hierfür werden im Allgemeinen diejenigen Etatsansätze nach Ver-
hältniß zur Richtschnur dienen, welche für das übrige Bundesheer in
den einzelnen Titeln ausgeworfen sind.
III. Das Bayerische Heer bildet einen in sich geschlossenen Bestand-
theil des Deutschen Bundesheeres mit selbstständiger Verwaltung, unter
der Militairhoheit Seiner Majestät des Königs von Bayern; im Kriege
— und zwar mit Beginn der Mobilisirung — unter dem Befehle des
Bundesfeldherrn.
In Bezug auf Organisation, Formation, Ausbildung und Gebühren,
dann hinsichtlich der Mobilmachung wird Bayern volle Uebereinstimmung
mit den für das Bundesheer bestehenden Normen herstellen.
Bezüglich der Bewaffnung und Ausrüstung, sowie der Gradabzeichen
behält sich die Königlich Bayerische Regierung die Herstellung der vollen
Uebereinstimmung mit dem Bundesheere vor. -
Der Bundesfeldherr hat die Pflicht und das Recht, sich durch In-
spektionen von der Uebereinstimmung in Organisation, Formation und
Ausbildung, sowie von der Vollzähligkeit und Kriegstüchtigkeit des
Bayerischen Kontingents Ueberzeugung zu verschaffen und wird sich über