Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

38 Deutsches Reich. 
#5. Anlangend die Artikel 57 bis 68 von dem Bundes-Kriegswesen, 
so findet 
Artikel 57 Anwendung auf das Königreich Bayern; 
Artikel 58 ist gleichfalls für das Königreich Bayern gültig. 
Dieser Artikel erhält jedoch für Bayern folgenden Zusatz: 
Der in diesem Artikel bezeichneten Verpflichtung wird von Bayern 
in der Art entsprochen, daß es die Kosten und Lasten seines Kriegs- 
wesens, den Unterhalt der auf seinem Gebiete belegenen festen 
Plätze und sonstigen Fortifikationen einbegriffen, ausschließlich 
und allein trägt. 
Artikel 59 hat gleichwie der Artikel 60 für Bayern gesetzliche Geltung. 
Die Artikel 61 bis 68 finden auf Bayern keine 
Anwendung. 
An deren Stelle treten folgende Bestimmungen: 
I. Bayern behält zunächst seine Militairgesetzgebung nebst den dazu 
gehörigen Vollzugs--Instruktionen, Verordnungen, Erläuterungen 2c. bis 
zur verfassungsmäßigen Beschlußfassung über die der Bundesverfassung 
anheimfallenden Materien, resp. bis zur freien Verständigung bezüglich 
der Einführung der bereits vor dem Eintritte Bayerns in den Bund 
in dieser Hinsicht erlassenen Gesetze und sonstigen Bestimmungen. 
II. Bayern verpflichtet sich, für sein Kontingent und die zu dem- 
selben gehörigen Einrichtungen einen gleichen Geldbetrag zu verwenden, 
wie nach Verhältniß der Kopfstärke durch den Militair-Etat des Deutschen 
Bundes für die übrigen Theile des Bundesheeres ausgesetzt wird. 
Dieser Geldbetrag wird im Bundesbudget für das Königlich 
Bayerische Kontingent in einer Summe ausgeworfen. Seine Veraus- 
gabung wird durch Spezial-Etats geregelt, deren Aufstellung Bayern 
Überlassen bleibt. 
Hierfür werden im Allgemeinen diejenigen Etatsansätze nach Ver- 
hältniß zur Richtschnur dienen, welche für das übrige Bundesheer in 
den einzelnen Titeln ausgeworfen sind. 
III. Das Bayerische Heer bildet einen in sich geschlossenen Bestand- 
theil des Deutschen Bundesheeres mit selbstständiger Verwaltung, unter 
der Militairhoheit Seiner Majestät des Königs von Bayern; im Kriege 
— und zwar mit Beginn der Mobilisirung — unter dem Befehle des 
Bundesfeldherrn. 
In Bezug auf Organisation, Formation, Ausbildung und Gebühren, 
dann hinsichtlich der Mobilmachung wird Bayern volle Uebereinstimmung 
mit den für das Bundesheer bestehenden Normen herstellen. 
Bezüglich der Bewaffnung und Ausrüstung, sowie der Gradabzeichen 
behält sich die Königlich Bayerische Regierung die Herstellung der vollen 
Uebereinstimmung mit dem Bundesheere vor. - 
Der Bundesfeldherr hat die Pflicht und das Recht, sich durch In- 
spektionen von der Uebereinstimmung in Organisation, Formation und 
Ausbildung, sowie von der Vollzähligkeit und Kriegstüchtigkeit des 
Bayerischen Kontingents Ueberzeugung zu verschaffen und wird sich über
	        
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