Waldeck. 491
s84 1).
* 85. Zur Einführung neuer Steuern, sowie zur Aenderung oder
Forterhebung der bestehenden, bedarf es der Zustimmung des Landtags.
Der bewilligte Steuerbedarf ist jedoch nach den bestehenden Steuer-
gesetzen aufzubringen. Auch dürfen die zu einer den Bundespflichten
und der Landesverfassung entsprechenden Regierung erforderlichen Mittel
nicht verweigert werden.
*s 86. Es wird eine dreijährige Finanzperiode angenommen, vor
deren Beginn der Staatshaushaltsetat entworfen, mit den erforderlichen
Erläuterungen und Belegen den Ständen vorgelegt und mit denselben
durch ein Gesetz, im Ganzen oder Einzelnen festgestellt.
Wenn nach Ablauf der Bewilligungszeit das Zustandekommen eines
neuen Finanzgesetzes aus dem einen oder andern Grunde sich verzögert,
so dürfen die für den ordentlichen Staatsbedarf verwilligten Abgaben
und Steuern noch sechs Monate hindurch forterhoben werden. Diese
sechs Monate werden in die neue Finanzperiode eingerechnet.
87. Jede Bewilligung gilt nur für den besonderen Zweck, für
welchen sie bestimmt worden ist. Die Verwendung darf nur innerhalb
der Grenzen der Verwilligung erfolgen.
Die Bewilligungen dürfen nicht an Bedingungen geknüpft werden,
welche mit dem Wesen der vorgeschlagenen Ausgaben oder mit der Ver-
wendung der zu verwilligenden Gelder nicht in unmittelbarem Zusammen-
hange stehen.
8 88. Die Landesschulden sind gewährleistet und die Rechte aller
Eläubiger des Staats dem besondern Schutze der Verfassung unterstellt.
Ohne Zustimmung des Landtags können neue Landesschulden, sei
es durch Anleihen, durch Einführung von Kassenscheinen, oder auf sonstige
Weise, nicht gemacht werden.
Als neue Schulden sind solche Vorschüsse nicht zu betrachten, welche
zur Tilgung der Landesschulden gemacht werden.
Auch bedarf es der Zustimmung des Landtags nicht zur Ausstellung
neuer Schuldurkunden an die Stelle älterer Obligationen, wozu die
Landessparkassenscheine jedoch nicht zu rechnen, sowie über Gelder, welche
aus der Kasse der Depositen= und Massengelder, aus der Brandkasse,
der Staatsdienerwittwenkasse und der Landessparkasse in die Landes-
/asse einfließen.
59. Wenn durch plötzlich eingetretene Ereignisse in Kriegszeiten
außerordentliche Ausgaben und desfallsige Anleihen nothwendig werden,
eine schleunige Berufung des Landtags zur Bewilligung des Bedarfs
aber nicht möglich ist, so können unter Verantwortlichkeit der Staats-
regierung die nothwendigen Maßregeln vorgekehrt werden. Dieselben
land dem folgenden Landtage zur Prüfung und Genehmigung vor-
ßegen.
ee
d 1) Verfassungsgesetz vom 30. Januar 1864 8 1: „Am 1. Januar 1864 tritt die im § 84
erVerfassungs-Urkunde vom 17. August 1852 vorgesehene Vereinigung der Finanz-
verwaltung beider Fürstenthümer ein". — Vgl. auch Anmerkung zu § 47.