Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

492 Waldeck. 
5900. Zur Deckung vorübergehender Bedürfnisse, zu deren Be- 
streitung die Mittel der Kassen ausreichen und nur für den Augenblick 
nicht flüssig sind, können die erforderlichen Gelder bis zur Beseitigung 
der Hindernisse einstweilen aufgenommen werden. 
§* 91. Nach Anleitung des Staatshaushaltsetats wird jährlich Rech- 
nung gelegt und diese Rechnung nach erfolgter Prüfung und Fest- 
stellung dem Landtage zur Wahrnehmung der verfassungsmähigen Rechte 
vorgelegt. 
Die Resultate der Rechnung sollen öffentlich bekannt gemacht werden. 
Titel IX. 
Vom Militär 1). 
* 92. Die bewaffnete Macht wird den Gesetzen des deutschen 
Bundes gemäß aufgestellt. 
93. Zur Aufrechthaltung der innern Ruhe und Sicherheit, sowie 
zur Vollziehung der von den bürgerlichen Behörden ergangenen Ver- 
fügungen ist die bewaffnete Macht nur in den vom Gesetz bestimmten 
Fällen und Formen und nur auf ausdrücklichen Antrag der zuständigen 
bürgerlichen Behörden einzuschreiten berechtigt. 
Ausnahmen in letzterer Beziehung bestimmt das Gesetz. 
Titel X. 
Allgemeine Bestimmungen. 
94. Gesetze und Verordnungen sind verbindlich, wenn die stän- 
dische Zustimmung, soweit sie nach dieser Verfassung erforderlich, ertheilt 
ist und sie in der durch das Gesetz vorgeschriebenen Form bekannt gemacht 
worden sind. 
Im Uebrigen steht die Prüfung der Rechtsgültigkeit gehörig ver- 
kündeter Gesetze und Verordnungen nur dem Landtage zu. 
8 95. Ein Beschluß der Stände über Abänderung, Erläuterung 
und Ergänzung der Verfassung erfordert zu seiner Gültigkeit, daß er in 
zwei Sitzungen, zwischen denen ein Zeitraum von mindestens 3 Tagen 
liegt, berathen und jedesmal mit einer Mehrheit von zwei Drittel der 
verfassungsmäßigen Zahl (§ 49) der Stände gefaßt werde. 
296. Nur im Falle eines Krieges oder Aufruhrs kann, nach 
näherer Bestimmung des Gesetzes, ein Ausnahmezustand eingeführt 
werden. 
§ 97. Soweit durch allgemeine Bundesgesetze und Beschlüsse Ab- 
änderungen dieser Verfassung nöthig werden, sind solche auf verfassungs- 
mäßigem Wege auszuführen. 
* 98. Soweit einzelne Gesetze oder einzelne gesetzliche Bestimmungen 
mit dieser Verfassung im Widerspruch stehen und ein Anderes nicht aus- 
drücklich verordnet ist, sind dieselben aufgehoben. 
hierzu die Militär-Konvention zwischen Preußen und Waldeck vom 
24. Nobelent 1877.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.