Waldeck. 493
Titel Xl.
Vorübergehende Bestimmungen.
99. Die allgemeine Strafgesetzgebung soll alsbald einer Revision
unterworfen werden. Bei derselben darf die Strafe des bürgerlichen
Todes, des Prangers, der Brandmarkung, der körperlichen Züchtigung
und der Vermögenseinziehung, sowie Abbitte und der Zwang zur Ehren-
erklärung nicht wieder eingeführt werden.
Bis dahin bleiben die Bestimmungen des §& 8 des Staatsgrundgesetzes
vom 23. Mai 1849 als Specialgesetz in Kraft.
5 100. Zu den nach § 29 erforderlichen Gesetzen sollen die Ent-
würfe wo möglich schon dem nächsten, jedenfalls aber dem darauf folgen-
den ordentlichen Landtage vorgelegt werden.
Inzwischen treten, soweit die neuere Gesetzgebung nicht ausreicht,
die vor dem Erlaß des Staatsgrundgesetzes vom 23. Mai 1849 be-
standenen gemeinrechtlichen, beziehungsweise landesgesetzlichen Bestim-
mungen in Geltung.
*s 101. Bis zur definitiven Einsetzung der im § 80 erwähnten be-
sonderen Behörde zur Entscheidung der Competenzconflicte, worüber
gleichfalls wo möglich schon dem nächsten, jedenfalls aber dem darauf
folgenden ordentlichen Landtage Vorlage gemacht werden soll, wird im
Wege provisorischer Verordnung eine zu gleicher Zahl aus Justiz= und
Verwaltungsbeamten bestehende Commission ernannt werden, welche
mit richterlicher Unabhängigkeit und Selbstständigkeit ihren Rechtsspruch
lediglich den bestehenden Gesetzen zu entnehmen hat.
Der Vorsitzende der Staatsregierung und des Obergerichts gehören
dieser Commission vermöge ihres Amtes an; die übrigen Mitglieder
werden auf die Dauer des Provisorii ernannt.
* 102. So lange noch eine entsprechende anderweite Regelung der
Kirchen= und Schulverhältnisse nicht erfolgt ist, bewendet es bei den be-
stehenden Kirchenverfassungen und Schulgesetzen.
8 1031).
Das Staatsgrundgesetz vom 23. Mai 1849 tritt hiermit außer
Geltung.
Gegeben Arolsen am I7. August 1852. 4
Georg Victor.
Winterberg. L. Klapp C. Bauer.
Bekanntmachung,
betreffend den zwischen Preußen und Waldeck-Pyrmont am 2. März
1887 abgeschlossenen Vertrag wegen Fortführung der Verwaltung der
Fürstenthümer Waldeck und Pyrmont durch Preußen.
Der nachstehende, von Seiner Majestät dem Könige von Preußen
und Seiner Durchlaucht dem Fürsten zu Waldeck und Pyrmont ratificirte
Vertrag vom 2. März d. J., betreffend die Fortführung der Verwaltung
1) 3 103 aufgehoben; vgl. Anmerkung zu § 47.