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der Fürstenthümer Waldeck und Pyrmont durch Preußen, welcher die
im Artikel 11 vorbehaltene Zustimmung der beiderseitigen Landes-
vertretungen erhalten hat, wird nebst dem Schlußprotokolle von dem-
selben Tage hierdurch veröffentlicht.
Arolsen den 11. Juni 1887.
Der Landesdirektor.
von Saldern.
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen und Seine
Durchlaucht der Fürst zu Waldeck und Pyrmont, von dem Wunsche ge-
leitet, den Fürstenthümern Waldeck und Pyrmont auch fernerhin eine
Erleichterung der ihnen durch ihre Zugehörigkeit zum Deutschen Reiche
auferlegten Lasten zu verschaffen, haben beschlossen, zu diesem Behufe
an Stelle des am 31. December 1887 ablaufenden Vertrages vom
24. November 1877 einen neuen Vertrag abzuschließen und demgemäß
bevollmächtigt:
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen:
den Geheimen Finanzrath Paul Lehnert und
den Legationsrath Walter Freiherrn von Wangenheim;
Seine Durchlaucht der Fürst zu Waldeck und Pyrmont:
den Landesdirektor der Fürstenthümer Johannes von Saldern und
den Kabinetsrath Ferdinand Freiherrn von Wintzingerode,
welche nach Austausch ihrer gut und richtig befundenen Vollmachten
sich über nachstehende Artikel geeinigt haben:
Art. 1. Preußen führt die von ihm übernommene innere Ver-
waltung der Fürstenthümer Waldeck und Pyrmont fort.
Ausgeschlossen und somit Seiner Durchlaucht dem Fürsten vorbehalten
bleibt diejenige Verwaltung, welche dem Fürstlichen Consistorium in seiner
Eigenschaft als Oberkirchenbehörde zusteht.
Art. 2. Die Verwaltung wird Namens Seiner Durchlaucht des
Fürsten in Uebereinstimmung mit der Verfassung und den Gesetzen der
Fürstenthümer geführt.
Art. 3. Preußen bezieht die gesammten Landeseinnahmen der
Fürstenthümer und bestreitet die sämmtlichen Landesausgaben mit Aus-
schluß der Ausgaben für das Consistorium in dessen Eigenschaft als Ober-
kirchenbehörde. Diese letzteren Ausgaben werden für die Dauer des Ver-
trages von Seiner Durchlaucht dem Fürsten bestritten.
Art. 4. Seine Majestät der König von Preußen übt bezüglich der
inneren Verwaltung der Fürstenthümer die volle Staatsgewalt, wie sie
Seiner Durchlaucht dem Fürsten verfassungsmäßig zusteht. Letzterem
bleibt jedoch das Begnadigungsrecht in den verfassungsmäßigen und
gesetzmäßigen Grenzen, sowie das Recht der Zustimmung zu Verfassungs-
a#nderungen und Gesetzen, insoweit sie nicht die Organisation der Justiz-
und Verwaltungsbehörden (Artikel 6) betreffen, vorbehalten.
Art. 5. An der Spitze der Verwaltung der Fürstenthümer steht
ein von Seiner Majestät dem Könige zu ernennender Landesdirektor,