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welcher die verfassungsmäßig der Landesregierung obliegende Ver-
antwortlichkeit übernimmt.
Art. 6. Preußen ist berechtigt, die Justiz= und Verwaltungs-
behörden nach eigenem Ermessen anderweitig zu organisiren. Die Be-
fugnisse der Behörden höherer Instanzen können Preußischen Behörden
übertragen werden.
Art. 7. Die sämmtlichen Staatsbeamten werden von Preußen
ernannt und leisten Seiner Majestät dem Könige den Diensteid. Sie
haben, einschließlich des Landesdirektors, die Verfassung der Fürsten-
thümer gewissenhaft zu beobachten und deren genaue Einhaltung aus-
drücklich zu geloben.
In den Diensteid des Landesdirektors wird das Gelöbniß auf-
genommen, in Bezug auf die Seiner Durchlaucht dem Fürsten in den
Artikeln 4 und 8 dieses Vertrages vorbehaltenen Rechte Höchstdemselben
treu und gehorsam zu sein.
Die Uebernahme eines Waldeckischen Beamten in den Preußischen
Staatsdienst oder eines Preußischen Beamten in den Waldeckischen
Staatsdienst wird als Versetzung innerhalb desjenigen Staates be-
handelt, in dessen Dienst der Beamte übernommen wird.
Bei Feststellung des Dienstalters und bei Berechnung der Dienst-
zeit der Beamten werden denselben die von ihnen in dieser Hinsicht in
dem anderen Staate bereits erworbenen Ansprüche voll in Anrechnung
gebracht.
Art. 8. Seine Durchlaucht der Fürst übt die Ihm verbleibende
Vertretung des Staats nach Außen durch den Landesdirektor und unter
dessen Verantwortlichkeit.
Die entstehenden Kosten werden, wie bisher, aus der Landeskasse
bestritten.
Art. 9. Die Verwaltung des in dem Recesse vom 16. Juli 1853 rc.
bezeichneten Domanialvermögens steht Seiner Durchlaucht dem Fürsten
zu. Für diese Verwaltung findet eine Mitbenutzung der Landesdienst-
stellen nicht statt.
Die Erträgnisse des Domanialvermögens verbleiben Seiner Durch-
laucht dem Fürsten. ·
Einen Geldbeitrag zu den Landesausgaben leistet das Domanium
nicht; ebensowenig wird aber auch für den Unterhalt Seiner Durch-
laucht des Fürsten und des Fürstlichen Hauses oder zu Reparatur= oder
Neubauten Fürstlicher Schlösser oder für das Consistorium als Ober-
kirchenbehörde ein Zuschuß aus Landesmitteln gewährt. 4
Im Uebrigen werden die den Ständen der Fürstenthümer hin-
sichtlich des Domanialvermögens receßmäßig zustehenden Rechte durch
die gegenwärtige Uebereinkunft nicht berührt. 4
Seine Durchlaucht der Fürst verzichtet auf alle Zuschüsse, welche
Er für die Zeit vom 1. Januar 1878 bis zum 31. December 1887 nach
dem Vertrage vom 24. November 1877 aus Landesmitteln für Sich
und Sein Haus oder zu Schloßbauten rc. zu fordern berechtigt sein würde.
Andererseits wird auf alle Geldbeiträge verzichtet, welche auf Grund
des vorerwähnten Vertrages für die gedachte Zeit aus den Domanial=