23. Königreich Württemberg.
ur Zeit der Auflösung des alten Deutschen Reiches stand das durch
Art. VII des Preßburger Friedens vom 5. Oktober 1805 zum
Königreich erhobene Herzogtum Württemberg infolge der im selben
Jahre erfolgten Beseitigung der altständischen Verfassung unter ab-
soluter Herrschaft seines Königs. Die Vereinigung von Alt= und Neu-
Württemberg zu einem Ganzen wurde durch möglichst gleichartige
Organisation der Gerichte und der Verwaltungsbehörden, durch An-
wendung derselben Rechtsnormen im Gebiete des öffentlichen und
Privatrechts immer mehr zur Durchführung gebracht. Die legislativen
Neuerungen sollten im Kgl. Hausgesetz vom 1. Januar 1808 ihre mon-
archische Spitze erhalten. Die neue Staatsordnung blieb jedoch nur
von kurzer Dauer. Mit dem Zusammenbruche der Napoleonischen
Gewaltherrschaft konnte auch das absolute System in Württemberg
sich nicht länger behaupten. Friedrich I. mußte den Anforderungen
der Zeit Rechnung tragen, und er erklärte daher am 11. Januar 1815
seinem Staate eine angemessene Verfassung und ständische Repräsen-
tation geben zu wollen. Die auf den 15. März berufene, in ihrer Zu-
sammensetzung von der Alt-Württembergischen wesentlich verschiedene
Ständeversammlung lehnte jedoch die nach französischem Muster ent-
worfene Verfassungsurkunde einstimmig ab und wollte nur auf Grund
der Alt-Württembergischen Verfassung in Verhandlung treten. Darauf
erkannte die Regierung die rechtliche Gültigkeit der alten Verfassung
wohl für das ehemalige Herzogtum Württemberg an, leugnete aber die-
selbe hinsichtlich der neu erworbenen Lande und legte zugleich 14 Artikel
vor, auf deren Grundlage eine den Zeitverhältnissen entsprechende Ver-
fassung für das ganze Land aufgerichtet werden sollte. Die Beratungen
führten jedoch zu keinem Resultate und erst dem Nachfolger des ersten
Königs, Wilhelm lI., gelang es nach jahrelangen Verhandlungen, die
Verfassung vom 25. September 1819 zu vereinbaren, die seither die
Grundlage des öffentlichen Rechts im Königreiche Württemberg aus-
macht. Durch das Gesetz vom 1. Juli 1849 wurde an die Stelle der
bisherigen, aus zwei Kammern bestehenden Ständeversammlung Eine
Versammlung von Volksvertretern zur Beratung einer Revision
der Verfassung berufen, deren Tätigkeit sich aber auch auf alle diejenigen
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