502 Württemberg.
Verfassung für das gesamte Königreich Württemberg ernstlichen Be-
dacht genommen, und zu diesem Ende mit den zu einer Stände-Ver-
sammlung einberufenen Fürsten, Grafen, Edelleuten, Geistlichen beider
Haupt-Confessionen und den von einigen Städten, auch sämtlichen Ober-
amts-Bezirken gewählten Abgeordneten Unterhandlungen eröffnen lassen,
welche unter Unserer Regierung bis in das Jahr 1817 fortgesetzt
wurden.
Wiewohl damals der gewünschte Zweck nicht zu erreichen gewesen,
so haben Wir denselben dennoch unverrückt im Auge behalten, und um
einestheils den Uns, als einem Gliede des deutschen Bundes, ob-
liegenden Verbindlichkeiten zu Erfüllung des XIII. Artikels der Bundes-
Akte, anderntheils den Wünschen und Bitten Unserer getreuen Unter-
thanen um endliche Begründung des öffentlichen Rechtszustandes, über-
einstimmend mit Unserer eigenen Ueberzeugung, zu entsprechen, eine
neue Stände-Versammlung auf den 13. Juli gegenwärtigen Jahres in
Unsere Residenz-Stadt Ludwigsburg berufen.
Nachdem nun über den Entwurf einer den früheren vertrags= und
gesetzmäßigen Rechten und Freiheiten Unseres alten Stammlandes,
so wie der damit vereinigten neuen Landestheile, zugleich aber auch den
gegenwärtigen Verhältnissen möglichst angemessenen, Grund-Verfassung
die von der Stände-Versammlung hiezu besonders gewählten Mitglieder
sich mit den von Uns ernannten Commissarien vorläufig beredet haben,
und die hierüber erstatteten Berichte einerseits von Uns in Unserem
Geheimen Rathe, andererseits von der vollen Stände-Versammlung
vollständig und sorgfältig geprüft und erwogen, sodann die gesamten
ünsche Unserer getreuen Stände Uns vorgelegt worden sind: so
ist endlich durch höchste Entschließung und allerunterthänigste Gegen-
Erklärung eine vollkommene beiderseitige Vereinigung über folgende
Punkte zu Stande gekommen:
I. Kapitel.
Von dem Königreiche.
§s 1. Sämtliche Bestandtheile des Königreichs sind und bleiben zu
einem unzertrennlichen Ganzen und zur Theilnahme an Einer und der-
selben Verfassung vereinigt.
#§ 2. Würde in der Folgezeit das Königreich einen neuen Landes-
zuwachs durch Kauf, Tausch, oder auf andere Weise erhalten; so wird
derselbe in die Gemeinschaft der Verfassung des Staates aufgenommen.
Als Landeszuwachs ist alles anzusehn, was der König nicht bloß
für Seine Person, sondern durch Anwendung der Staatzkräfte, oder mit
der ausdrücklichen Bestimmung, daß es einen Bestandtheil des König-
reichs ausmachen soll, erwirbt.
Sollte ein unabwendbarer Nothfall die Abtretung eines Landes-
theiles unvermeidlich machen, so ist wenigstens dafür zu sorgen, daß den
Eingesessenen des getrennten Landestheiles eine hinlängliche Zeitfrift
gestattet wird, um sich anderwärts im Königreiche mit ihrem Eigenthume
niederlassen zu können, ohne in Veräußerung ihrer Liegenschaften über-