Württemberg. 505
5 18. Die Verhältnisse der Mitglieder des Königlichen Hauses zum
Könige, als Oberhaupt der Familie, und unter sich, werden in einem
eigenen Haus-Gesetze bestimmt ½).
III. Kapitel.
Von den allgemeinen Rechts-Verhältnissen der Staats-Bürger.
§ 19. Das Staatsbürgerrecht wird theils durch Geburt, wenn bei
ehelich Geborenen der Vater, oder bei Unehelichen die Mutter das Staats-
bürgerrecht hat, theils durch Aufnahme erworben. Letztere setzt voraus,
daß der Aufzunehmende von einer bestimmten Gemeinde die vorläufige
Zusicherung des Bürger= oder Beisitz-Rechtes erhalten habe. Außerdem
erfolgt durch die Anstellung in dem Staatsdienste die Aufnahme in das
Staatsbürgerrecht, jedoch nur auf die Dauer der Dienstzeit.
#5 20. Der Huldigungs-Eid ist von jedem gebornen Württemberger
nach zurückgelegtem sechzehnten Jahre, und von jedem neu Auf-
genommenen bei der Aufnahme abzulegen.
#5l# 21. Alle Württemberger haben gleiche staatsbürgerliche Rechte,
und eben so sind sie zu gleichen staatsbürgerlichen Pflichten und gleicher
Theilnahme an den Staats-Lasten verbunden, so weit nicht die Ver-
fassung eine ausdrückliche Ausnahme enthält; auch haben sie gleichen
verfassungsmäßigen Gehorsam zu leisten.
#s22. Kein Staatsbürger kann wegen seiner Geburt von irgend einem
Staatsamte ausgeschlossen werden.
§5 23. Die Verpflichtung zur Vertheidigung des Vaterlandes, und
die Verbindlichkeit zum Waffendienste ist allgemein; es finden in letzterer
Hinsicht keine andere, als die durch die Bundes-Akte und die bestehenden
Gesetze begründeten Ausnahmen Statt 2).
Ueber das Recht, Waffen zu tragen, wird ein Gesetz die nähere Be-
stimmung geben.
#24. Der Staat sichert jedem Bürger Freiheit der Person, Ge-
woissenet und Denk-Freiheit, Freiheit des Eigenthums und Auswanderungs-
reiheit.
*25. Die Leib-Eigenschaft bleibt für immer aufgehoben.
5 26. Niemand darf seinem ordentlichen Richter entzogen, und
anders, als in den durch das Gesetz bestimmten Fällen, und in den gesetz-
lichen Formen verhaftet und bestraft, noch länger als Einmal vier und
zwanzig Stunden über die Ursache seiner Verhaftung in Ungewißheit
gelassen werden. ·
§27s).Jeder,ohneUnterschiedderReligion,genießttmkönig-
reiche ungestörte Gewissens-Freiheit. »
Die staatsbürgerlichen Rechte sind unabhängig von dem religiösen
Bekenntnisse.
1) Die im §& 18 enthaltene Zusage wurde durch das königliche Hausgesetz vom 8. Juni
1828 erfüllt. S. bei 5. Schulze, Hausgesetze S. 512 ff.
*) An die Stelle der Bundesakte treten: Militär-Konvention vom 21./25. November
1870; Reichs--Militärgesetz vom 2. Mai 1874.
*) 527 Abs. 2 neu gefaßt durch Gesetz vom 31. Dezember 1861.