Württemberg. 507
der unmittelbar vorgesetzten Stelle schriftliche Beschwerde zu erheben,
und nöthigenfalls stufenweise bis zur höchsten Behörde zu verfolgen.
5* 37. Wird die angebrachte Beschwerde von der vorgesetzten Be-
hörde ungegründet gefunden, so ist letztere verpflichtet, den Beschwerde-
führer über die Gründe ihres Urtheils zu belehren.
5 381). Glaubt der Beschwerdeführer sich auch bei der Entscheidung
der obersten Staats-Behörde nicht beruhigen zu können; so darf er die
Beschwerde den Ständen mit der schriftlichen Bitte um Verwendung
vortragen. Haben sich diese überzeugt, daß jene Stufen-Folge beobachtet
worden, und die Beschwerde eine Berücksichtigung verdiene; so ist ihnen
auf ihr Verlangen von dem Königlichen Staatsministerium die nöthige
Auskunft über den Gegenstand zu ertheilen.
* 39. Der ritterschaftliche Adel des Königreichs bildet zum Behuf
der Wahl seiner Abgeordneten in die Stände-Versammlung und der Er-
haltung seiner Familien in jedem der vier Kreise eine Körperschaft.
5 40. Die Aufnahme in eine dieser Körperschaften hängt von ihrer
Zustimmung und der Genehmigung des Königes ab. In Beziehung auf
die Aufnahme adelicher Besitzer immatrikulirter Rittergüter soll jedoch
durch die Statute dieser Körperschaften das Nähere festgesetzt werden.
* 41. Gedachte Statute erhalten auf eben die Art wie andere
Landes-Gesetze verbindliche Kraft 2).
42. Den Mitgliedern der Ritterschaft stehen alle allgemeinen staats-
bürgerlichen Rechte zu.
Die näheren Bestimmungen über die Ausübung der im XIV. Artikel
der Bundes-Akte der Ritterschaft zugesicherten Rechte werden den Ständen
mitgetheilt.
IV. Kapitel.
Von den Staats-Behörden.
z 43. Die Staatsdiener werden, soferne nicht Verfassung oder be-
sondere Rechte eine Ausnahme begründen, durch den König ernannt,
und zwar — die Collegial-Vorstände ausgenommen — auf Vorschläge
der vorgesetzten Collegien, wobei jedesmal alle Bewerber aufzuzählen sind.
s 4. Niemand kann ein Staatsamt erhalten, ohne zuvor gesetz-
mäßig geprüft und für tüchtig erkannt zu seyn. Landes-Eingeborne sind
bei gleicher Tüchtigkeit vorzugsweise vor Fremden zu berücksichtigen.
*# 45. In den Dienst-Eid, welchen sämtliche Staatsdiener dem
Könige abzulegen haben, ist die Verpflichtung aufzunehmen, die Ver-
fassung gewissenhaft zu wahren. #
3446. Kein Staatsdiener, der ein Richteramt bekleidet, kann aus
irgend einer Ursache ohne richterliches Erkenntniß seiner Stelle entsetzt,
entlassen, oder auf eine geringere versetzt werden.
* 47 und 48 .
1) Die in den §3 38, 126 und 160 Abs. 2 und 4 der Verfassungsurkunde bezeichneten
Zuständigkeiten des Geheimenraths gehen auf das Staatsministerium über — Gesetz
vom 1. Juli 1876 Art. 8. — Vgl. auch Anmerkung zu § 363. #
*) Die in den §5 39—41 gedachten Adels-Körperschaften sind nicht errichtet worden.
8
) 88 47 und 4s aufgehoben durch Gesetz vom 15. Juli 1911.