Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

40 Deutsches Reich. 
ergangenen Gesetze zu Bundesgesetzen für das Königreich Bayern, 
soweit diese Gesetze auf Angelegenheiten sich beziehen, welche ver- 
fassungsmäßig der Gesetzgebung des Deutschen Bundes unterliegen, 
der Bundesgesetzgebung vorbehalten. 
IV. 
Da in Anbetracht der großen Schwierigkeiten, welche theils die vor- 
gerückte Zeit, theils die Fortdauer des Krieges der Aufstellung eines 
Etats für die Militairverwaltung des Deutschen Bundes für das Jahr 
1871 und beziehungsweise der Feststellung der von Bayern auf sein 
Heer zu verwendenden Gesammtsumme für dieses Jahr entgegen- 
stellen, die Bestimmungen unter III # 5 dieses Vertrages erst mit dem 
1. Januar 1872 in Wirksamkeit treten, wird der Ertrag der im Artikel 35 
bezeichneten gemeinschaftlichen Abgaben für das Jahr 1871 nicht zur 
Bundeskasse fließen, sondern der Staatskasse Bayerns verbleiben, da- 
gegen aber der Beitrag Bayerns zu den Bundesausgaben durch Matri- 
kularbeiträge aufgebracht werden. 
V. 
Diejenigen Vorschriften der Verfassung, durch welche bestimmte 
Rechte einzelner Bundesstaaten in deren Verhältniß zur Gesammtheit 
festgestellt sind, insbesondere, soviel Bayern angeht, die unter Ziffer III 
dieses Vertrages aufgeführten Bestimmungen können nur mit Zustim- 
mung des berechtigten Bundesstaates abgeändert werden. 
VI. 
(Gegenwärtiger Vertrag tritt mit dem 1. Januar 1871 in Wirk- 
amkeit. 
Die vertragsschließenden Theile geben sich deshalb die Zusage, daß 
derselbe unverweilt den gesetzgebenden Faktoren des Norddeutschen 
Bundes und Bayerns zur verfassungsmäßigen Zustimmung vorgelegt 
und, nach Ertheilung dieser Zustimmung, im Laufe des Monats De- 
zember ratifizirt werden wird. Die Ratifikations-Erklärungen sollen in 
Berlin ausgetauscht werden. 
Zu Urkund dessen haben die Eingangs genannten Bevollmächtigten 
diesen Vertrag in doppelter Ausfertigung am heutigen Tage mit ihrer 
Namensunterschrift und ihrem Siegel versehen. 
So geschehen Versailles, den 23. November 1870. 
v. Bismarck. Bray-Steinburg. v. Roon. 
Frh. v. Prankh. v. Lutz. 
Schlußprotokoll. 
Bei der Unterzeichnung des Vertrages über den Abschluß eines 
Verfassungsbündnisses zwischen Seiner Majestät dem Könige von 
Preußen Namens des Norddeutschen Bundes und Seiner Majestät 
dem Könige von Bayern sind die unterzeichneten Bevollmächtigten
	        
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