Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

Württemberg. 509 
5 63. Die Aufnahme der Gemeindebürger und Beisitzer hängt von 
der Gemeinde ab, unter Vorbehalt der gesetzmäßigen Entscheidung der 
Staats-Behörden in streitigen Fällen. Indessen setzt die Ertheilung des 
Bürger= und Beisitzrechtes die vorgängige Erwerbung des Staatsbürger- 
rechtes voraus. 
64. Sämtliche zu einem Oberamte gehörige Gemeinden bilden 
die Amtskörperschaft. Veränderung der Oberamts-Bezirke ist Gegen- 
stand der Gesetzgebung. 
8 65. Die Rechte der Gemeinden werden durch die Gemeinde- 
Räthe unter gesetzmäßiger Mitwirkung der Bürger-Ausschüsse, die Rechte 
der Amtskörperschaften durch die Amts-Versammlungen verwaltet, nach 
Vorschrift der Gesetze und unter der Aufsicht der Staats-Behörden. 
§* 66. Keine Staats-Behörde ist befugt, über das Eigenthum der 
Gemeinden und Amtskörperschaften mit Umgehung oder Hintansetzung 
der Vorsteher zu verfügen. 
§* 67. Weder die Amtskörperschaften, noch einzelne Gemeinden 
sollen mit Leistungen und Ausgaben beschwert werden, wozu sie nicht 
vermöge der allgemeinen Gesetze, oder kraft der Lagerbücher oder anderer 
besondern Rechts-Titel, verbunden sind. 
8 68. Was nicht auf örtliche Bedürfnisse der Gemeinden oder Amts- 
körperschaften, sondern zu Erfüllung allgemeiner Landes-Verbindlich- 
keiten zu verwenden ist, kann nur auf das gesamte Land vertheilt werden. 
8 69. Sämtliche Vorsteher der Gemeinden und Amtskörperschaften 
sind eben so, wie die Staatsdiener, auf Festhaltung der Verfassung, und 
insbesondere auch auf Wahrung der dadurch begründeten Rechte der 
Gemeinden und Körperschaften zu verpflichten. 
VI. Kapitel. 
Von dem Verhältnisse der Kirchen zum Staate. 
5 70. Jeder der drei im Königreiche bestehenden christlichen Con- 
fessionen wird freie öffentliche Religions-Aebung, und der volle Genuß 
ihrer Kirchen-, Schul= und Armenfonds zugesichert. 
5 71. Die Anordnungen in Betreff der innern kirchlichen An- 
gelegenheiten bleiben der verfassungsmäßigen Autonomie einer jeden 
Kirche überlassen. * 
§5 721). Dem Könige gebührt das oberhoheitliche Schutz= und Auf- 
sichtsrecht über die Kirchen. * # 
Die von dem Erzbischof, dem Bischof und den übrigen kirchlichen 
Behörden ausgehenden allgemeinen Anordnungen und Kreisschreiben an 
die Geistlichkeit und Diözesanen, wodurch dieselben zu etwas verbunden 
werden sollen, was nicht ganz in dem eigenthümlichen Wirkungskreise 
der Kirche liegt, sowie auch sonstige Erlasse, welche in staatliche oder 
bürgerliche Verhältnisse eingreifen, unterliegen der Genehmigung des 
Staates. Solche allgemeine kirchliche Anordnungen und veffentliche Er- 
1) § 72 Abs. 2 und 3 an Stelle des früheren Satz 2 erlassen durch Gesetz vom 
30. Januar 1862.
	        
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