Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

Württemberg. 515 
* 119. Die Staats-Schuld, worunter auch diejenige begriffen ist, 
welche derzeit noch auf den neuen Landestheilen haftet, ist unter die 
Gewährleistung der Stände gestellt. 
5* 120. Die Schulden-Zahlungs-Casse wird nach den Normen eines 
zu verabschiedenden Statuts von ständischen, durch die Regierung be- 
stätigten Beamten, unter Leitung und Verantwortlichkeit der Stände, 
verwaltet. 
5 121. Es werden dem ständischen Ausschusse monatliche Cassen- 
berichte gedoppelt ausgefertigt übergeben, und jener hat jedesmal Ein 
Exemplar dem Finanz-Ministerium mitzutheilen. 
§5 122. Der Regierung steht vermöge des Ober-Aussichts-Rechtes 
kers von dem Zustande dieser Casse zu jeder Zeit Einsicht nehmen zu 
assen. 
123. Die Jahres-Rechnung über dieselbe wird von einer König- 
lichen und ständischen Commission abgehört, das Resultat aber öffent- 
lich durch den Druck bekannt gemacht. 
IX. Kapitel. 
Von den Landständen 1). 
5l 1244. Die Stände sind berufen, die Rechte des Landes in dem 
durch die Verfassung bestimmten Verhältnisse zum Regenten geltend zu 
machen. Vermöge dieses Berufes haben sie bei Ausübung der Gesetz- 
gebungs-Gewalt durch ihre Einwilligung mitzuwirken, in Beziehung auf 
Mängel oder Mißbräuche, die sich bei der Staats-Verwaltung ergeben, 
ihre Wünsche, Vorstellungen und Beschwerden dem Könige vorzutragen, 
auch wegen verfassungswidriger Handlungen Klage anzustellen, die nach 
gewissenhafter Prüfung für nothwendig erkannten Steuern zu ver- 
willigen, und überhaupt das unzertrennliche Wohl des Königes und des 
Vaterlandes mit treuer Anhänglichkeit an die Grundsätze der Verfassung 
zu befördern. 
* 125. Angelegenheiten, welche, der (§F. 124) angegebenen Be- 
stimmung zu Folge, vor die gesamten Stände gehören, werden in keinem 
Falle, weder von dem Könige und der Regierung, noch von den Land- 
Ständen und dem ständischen Ausschusse, an einzelne Stände gebracht, 
oder die Erklärungen einzelner ständischer Mitglieder, Städte oder Ober- 
amtsbezirke darüber eingefordert werden. 
*# 126 2). Das Staatsministerium ist die Behörde, durch welche 
sowohl der König seine Eröffnungen an die Stände erlassen wird, als 
auch letztere ihre Erklärungen, Bitten und Wünsche an den König zu 
bringen haben. « »· 
Das Staatsministerium hat dieselben jedesmal dem Könige vor- 
zulegen, wenn es nicht Anstände dabei findet, welche es veranlassen, vor 
der Vorlegung an den König mit den Landständen Rücksprache zu nehmen. 
  
1) Der trotz dreimaliger Auflösung der Stände-Versammlung nicht durchgebrachte 
Revisionsantrag vom 1. Juli 1849 hatte zum Einkammersystem zurückkehren wollen. 
:) Vgl. Anmerkung zu § 38. 
33 *
	        
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