Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

516 Württemberg. 
Die Anträge der Stände sind von ihm mit seinen auf die Verfassung 
gegründeten Berichten und Gutachten zu begleiten. 
§* 127. Der König wird alle drei Jahre die Versammlung der 
Stände (Landtag) einberufen; und außerordentlicherweise, so oft es zur 
Erledigung wichtiger oder dringender Landes-Angelegenheiten erforder- 
lich ist. 
Auch werden bei jeder Regierungs-Veränderung die Stände inner- 
halb der ersten vier Wochen versammelt werden. 
* 128. Die Stände theilen sich in zwei Kammern. 
* 129 1). Die Erste Kammer besteht 
1) aus den Prinzen des Königlichen Hauses; 
2) aus den Häuptern der fürstlichen und gräflichen Familien, auf 
deren Besitzungen vormals eine Reichs= oder Kreistagsstimme 
geruht hat, 
sowie aus den Häuptern der gräflichen Familien von Rechberg 
und von Neipperg, solange sie sich im Besitz ihres mit Fidei- 
kommiß belegten, nach dem Rechte der Erstgeburt sich vererbenden 
Grundvermögens im Königreich befinden; 
aus höchstens sechs von dem König auf Lebenszeit ernannten 
Mitgliedern; 
4) aus acht Mitgliedern des ritterschaftlichen Adels (vergl. § 132); 
5) aus dem Präsidenten des Eovangelischen Konsistoriums, dem 
Präsidenten der Evangelischen Landessynode — im Falle der 
Erledigung der Stelle dem durch die Landessynodalordnung 
bestimmten Stellvertreter desselben — und zwei evangelischen 
Generalsuperintendenten, ferner einem Vertreter des Bischöf- 
lichen Ordinariats (des Landesbischofs nebst dem Domkapitel) 
und einem von den katholischen Dekanen aus ihrer Mitte ge- 
wählten Mitgliede (vergl. § 132 a Abs. 1 und 2); 
6) aus je einem Vertreter der Landesuniversität in Tübingen und 
der Technischen Hochschule in Stuttgart (vergl. § 132 a Abs. 3); 
7) aus zwei Vertretern des Handels und der Industrie, zwei Ver- 
tretern der Landwirtschaft und einem Vertreter des Handwerks 
(vergl. § 132 D). 
+5 130 1). Insoweit als Landstandschaftsrechte der in § 129 Ziff. 2 
bezeichneten Art auf andere Weise als durch freiwilligen Entschluß dauernd 
3 
— 
1) § 129 und § 130 neu gefaßt durch Gesetzvom 16. Juli 1906, betreffend Ab- 
änderungen des IX. Kapitels der Verfassungsurkunde Art. 1 und 2; 8 131 aufgehoben, 
132 neu gefaßt und §8 132 a und b eingeschaltet durch Art. 3; 5 133 neu gefaßt und § 133 a 
eingeschaltet durch Art. 4 und 5; ös 134 Abs. 2 und 135 neu gefaßt durch Art. 6 und 7; 
136 und 137 aufgehoben durch Art. 8; 88 142 und 143 neu gefaßt durch Art. 9 und 10; 
&44 neu gefaßt und § 144 a eingeschaltet durch Art. 11; & 145 aufgehoben durch Art. 12; 
E 146 und 147 neu gefaßt durch Art. 13 und 14; &5 148 aufgehoben durch Art. 15; 6§6 151 
und 153 neu gefaßt durch Art. 16 und 17; 55 156—159 Abs. 1 durch Art. 18—21; 85 162, 
164 Abs. 3 und 169 durch Art. 22—24; § 173 durch Art. 25; §§ 181, 184 und 186 Abs. 3 
durch Art. 26—28; §§ 193 und 194 Abs. 2 und 4 durch Art. 29 und 30. Dieses wahrhaft 
berfassungändernde“ Gesetz trat am I1. Dezember 1906 in Kraft. — Unter dem gleichen 
16. Juli 1906 wurde auch das Landtagswahlgesetz durchgreifend geändert.
	        
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