516 Württemberg.
Die Anträge der Stände sind von ihm mit seinen auf die Verfassung
gegründeten Berichten und Gutachten zu begleiten.
§* 127. Der König wird alle drei Jahre die Versammlung der
Stände (Landtag) einberufen; und außerordentlicherweise, so oft es zur
Erledigung wichtiger oder dringender Landes-Angelegenheiten erforder-
lich ist.
Auch werden bei jeder Regierungs-Veränderung die Stände inner-
halb der ersten vier Wochen versammelt werden.
* 128. Die Stände theilen sich in zwei Kammern.
* 129 1). Die Erste Kammer besteht
1) aus den Prinzen des Königlichen Hauses;
2) aus den Häuptern der fürstlichen und gräflichen Familien, auf
deren Besitzungen vormals eine Reichs= oder Kreistagsstimme
geruht hat,
sowie aus den Häuptern der gräflichen Familien von Rechberg
und von Neipperg, solange sie sich im Besitz ihres mit Fidei-
kommiß belegten, nach dem Rechte der Erstgeburt sich vererbenden
Grundvermögens im Königreich befinden;
aus höchstens sechs von dem König auf Lebenszeit ernannten
Mitgliedern;
4) aus acht Mitgliedern des ritterschaftlichen Adels (vergl. § 132);
5) aus dem Präsidenten des Eovangelischen Konsistoriums, dem
Präsidenten der Evangelischen Landessynode — im Falle der
Erledigung der Stelle dem durch die Landessynodalordnung
bestimmten Stellvertreter desselben — und zwei evangelischen
Generalsuperintendenten, ferner einem Vertreter des Bischöf-
lichen Ordinariats (des Landesbischofs nebst dem Domkapitel)
und einem von den katholischen Dekanen aus ihrer Mitte ge-
wählten Mitgliede (vergl. § 132 a Abs. 1 und 2);
6) aus je einem Vertreter der Landesuniversität in Tübingen und
der Technischen Hochschule in Stuttgart (vergl. § 132 a Abs. 3);
7) aus zwei Vertretern des Handels und der Industrie, zwei Ver-
tretern der Landwirtschaft und einem Vertreter des Handwerks
(vergl. § 132 D).
+5 130 1). Insoweit als Landstandschaftsrechte der in § 129 Ziff. 2
bezeichneten Art auf andere Weise als durch freiwilligen Entschluß dauernd
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1) § 129 und § 130 neu gefaßt durch Gesetzvom 16. Juli 1906, betreffend Ab-
änderungen des IX. Kapitels der Verfassungsurkunde Art. 1 und 2; 8 131 aufgehoben,
132 neu gefaßt und §8 132 a und b eingeschaltet durch Art. 3; 5 133 neu gefaßt und § 133 a
eingeschaltet durch Art. 4 und 5; ös 134 Abs. 2 und 135 neu gefaßt durch Art. 6 und 7;
136 und 137 aufgehoben durch Art. 8; 88 142 und 143 neu gefaßt durch Art. 9 und 10;
&44 neu gefaßt und § 144 a eingeschaltet durch Art. 11; & 145 aufgehoben durch Art. 12;
E 146 und 147 neu gefaßt durch Art. 13 und 14; &5 148 aufgehoben durch Art. 15; 6§6 151
und 153 neu gefaßt durch Art. 16 und 17; 55 156—159 Abs. 1 durch Art. 18—21; 85 162,
164 Abs. 3 und 169 durch Art. 22—24; § 173 durch Art. 25; §§ 181, 184 und 186 Abs. 3
durch Art. 26—28; §§ 193 und 194 Abs. 2 und 4 durch Art. 29 und 30. Dieses wahrhaft
berfassungändernde“ Gesetz trat am I1. Dezember 1906 in Kraft. — Unter dem gleichen
16. Juli 1906 wurde auch das Landtagswahlgesetz durchgreifend geändert.