Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

Württemberg. 517 
wegfallen, erhöht sich entsprechend die Höchstzahl der nach § 129 Ziff. 3 
von dem König auf Lebenszeit zu ernennenden Mitglieder. 
131 . 
#132 1). Die acht ritterschaftlichen Mitglieder der Ersten Kammer 
werden zusammen von den immatrikulierten Besitzern oder Teilhabern 
der Rittergüter des Königreichs aus sämtlichen Mitgliedern ritterschaft- 
licher Familien gewählt. 
Die Wahl findet in Stuttgart unter der Leitung einer von dem 
Ministerium des Innern bestellten Wahlkommission statt, die aus einem 
Vorstand und zwei aus der Zahl der wahlberechtigten Mitglieder des 
ritterschaftlichen Adels zu ernennenden Beisitzern besteht. 
* 132 a, 1). Die zwei evangelischen Generalsuperintendenten werden 
unter der Leitung eines von dem Ministerium des Kirchen= und Schul- 
wesens bestellten Wahlkommissars von sämtlichen evangelischen General= 
superintendenten, der Vertreter des Bischöflichen Ordinariats wird von 
diesem aus seiner Mitte gewählt. 
Die Wahl des katholischen Dekans findet in einem Zusammentritt 
der Dekane katholischer Konfession, soweit sie nicht dem Bischöflichen 
Ordinariat angehören, unter der Leitung eines von dem Ministerium 
des Kirchen= und Schulwesens bestellten Wahlkommissars statt. 
Die Vertreter der Landesuniversität und der Technischen Hochschule 
werden je von dem akademischen Senat aus seiner Mitte gewählt. 
5*132b 1). Die Vertreter des Handels und der Industrie, der Land- 
wirtschaft sowie des Handwerks werden je für die Dauer einer Wahl- 
periode durch den König ernannt. Die Ernennung erfolgt je auf den 
Vorschlag der gesetzlich organisierten Berufskörperschaften, und zwar 
werden die Vertreter des Handels und der Industrie durch die Handels- 
kammern aus der Zahl der zu Mitgliedern dieser Kammern wählbaren 
Personen, der Vertreter des Handwerks durch die Handwerkskammern 
aus der Zahl der zu Mitgliedern dieser Kammern wählbaren Personen, 
die Vertreter der Landwirtschaft, solange die Einrichtung einer oder 
mehrerer Landwirtschaftskammern noch nicht zur gesetzlichen Durch- 
führung gelangt sein wird, durch die Mitglieder der Ausschüsse der land- 
wirtschaftlichen Gauverbände aus den Kreisen derjenigen Personen, 
welche als Eigentümer, Nutznießer, Pächter oder Verwalter landwirtschaft- 
lich benützter Grundstücke für die Zwecke der Landwirtschaft tätig sind, 
vorgeschlagen. 
Die Vorschläge enthalten je die doppelte Zahl der zu ernennenden 
Personen. Im Fall des Nichteintritts einer oder mehrerer der vor- 
geschlagenen und ernannten Personen in die Ständeversammlung oder 
ihres Ausscheidens aus derselben kann von der Anordnung der Ergänzung 
der Vorschlagsliste für die Neuernennung Umgang genommen werden. 
8 1331). Die Zweite Kammer (Kammer der Abgeordneten) besteht 
1) aus je einem Abgeordneten eines jeden Oberamtsbezirks, 
2) aus sechs Abgeordneten der Stadt Stuttgart und je einem Ab- 
1) Vgl. Anmerkung zu § 129.
	        
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