Württemberg. 517
wegfallen, erhöht sich entsprechend die Höchstzahl der nach § 129 Ziff. 3
von dem König auf Lebenszeit zu ernennenden Mitglieder.
131 .
#132 1). Die acht ritterschaftlichen Mitglieder der Ersten Kammer
werden zusammen von den immatrikulierten Besitzern oder Teilhabern
der Rittergüter des Königreichs aus sämtlichen Mitgliedern ritterschaft-
licher Familien gewählt.
Die Wahl findet in Stuttgart unter der Leitung einer von dem
Ministerium des Innern bestellten Wahlkommission statt, die aus einem
Vorstand und zwei aus der Zahl der wahlberechtigten Mitglieder des
ritterschaftlichen Adels zu ernennenden Beisitzern besteht.
* 132 a, 1). Die zwei evangelischen Generalsuperintendenten werden
unter der Leitung eines von dem Ministerium des Kirchen= und Schul-
wesens bestellten Wahlkommissars von sämtlichen evangelischen General=
superintendenten, der Vertreter des Bischöflichen Ordinariats wird von
diesem aus seiner Mitte gewählt.
Die Wahl des katholischen Dekans findet in einem Zusammentritt
der Dekane katholischer Konfession, soweit sie nicht dem Bischöflichen
Ordinariat angehören, unter der Leitung eines von dem Ministerium
des Kirchen= und Schulwesens bestellten Wahlkommissars statt.
Die Vertreter der Landesuniversität und der Technischen Hochschule
werden je von dem akademischen Senat aus seiner Mitte gewählt.
5*132b 1). Die Vertreter des Handels und der Industrie, der Land-
wirtschaft sowie des Handwerks werden je für die Dauer einer Wahl-
periode durch den König ernannt. Die Ernennung erfolgt je auf den
Vorschlag der gesetzlich organisierten Berufskörperschaften, und zwar
werden die Vertreter des Handels und der Industrie durch die Handels-
kammern aus der Zahl der zu Mitgliedern dieser Kammern wählbaren
Personen, der Vertreter des Handwerks durch die Handwerkskammern
aus der Zahl der zu Mitgliedern dieser Kammern wählbaren Personen,
die Vertreter der Landwirtschaft, solange die Einrichtung einer oder
mehrerer Landwirtschaftskammern noch nicht zur gesetzlichen Durch-
führung gelangt sein wird, durch die Mitglieder der Ausschüsse der land-
wirtschaftlichen Gauverbände aus den Kreisen derjenigen Personen,
welche als Eigentümer, Nutznießer, Pächter oder Verwalter landwirtschaft-
lich benützter Grundstücke für die Zwecke der Landwirtschaft tätig sind,
vorgeschlagen.
Die Vorschläge enthalten je die doppelte Zahl der zu ernennenden
Personen. Im Fall des Nichteintritts einer oder mehrerer der vor-
geschlagenen und ernannten Personen in die Ständeversammlung oder
ihres Ausscheidens aus derselben kann von der Anordnung der Ergänzung
der Vorschlagsliste für die Neuernennung Umgang genommen werden.
8 1331). Die Zweite Kammer (Kammer der Abgeordneten) besteht
1) aus je einem Abgeordneten eines jeden Oberamtsbezirks,
2) aus sechs Abgeordneten der Stadt Stuttgart und je einem Ab-
1) Vgl. Anmerkung zu § 129.