Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

518 Württemberg. 
geordneten der Städte Tübingen, Ludwigsburg, Ellwangen, Ulm, 
Heilbronn und Reutlingen, 
aus siebzehn Abgeordneten zweier Landeswahlkreise, von denen 
der erste den Neckarkreis und den Jagstkreis umfaßt und neun 
Abgeordnete wählt, der zweite den Schwarzwaldkreis und den 
Donaukreis umfaßt und acht Abgeordnete wählt. 
Eine Veränderung in der Einteilung der Kreise des Landes 
ist Gegenstand der ordentlichen Gesetzgebung. 
m# 133 1). Die Abgeordneten der Zweiten Kammer (7 133) werden 
durch diejenigen Staatsbürger unmittelbar gewählt, welche nach § 142 
zur Ausübung des Wahlrechts berechtigt sind und in dem Wahlbezirk 
ihren Wohnsitz oder ihren nicht bloß vorübergehenden Aufenthalt haben. 
5 134 1). Der Eintritt in die erste Kammer geschieht bei den Prinzen 
des Königlichen Hauses und den übrigen erblichen Mitgliedern nach 
zurückgelegtem Alter der Minderjährigkeit, deren Dauer bei den ersteren 
von der hausgesetzlichen, bei den letzteren von der gemeinrechtlichen Be- 
stimmung abhängt. 
Zu Mitgliedern der Ersten und Zweiten Kammer können nur solche 
Personen gewählt oder ernannt werden, die am Tage der Wahl oder 
Ernennung das fünfundzwanzigste Lebensjahr zurückgelegt haben. 
* 135 1). Zum Eintritt in die Ständeversammlung sind außerdem 
männliches Geschlecht, der Besitz der württembergischen Staatsangehörig- 
keit und ein Wohnsitz im Königreich erforderlich. Der Eintritt der in 
+5 129 Ziff. 1 und 2 bezeichneten Mitglieder hat einen Wohnsitz im 
Deutschen Reich zur Voraussetzung. 
Im Falle der Wahl oder Ernennung muß der Eintretende die Staats- 
angehörigkeit und den Wohnsitz am Tage der Wahl oder Ernennung be- 
sessen haben. 
Einen Wohnsitz im Sinne des Abs. 1 hat eine Person an dem Orte, 
an dem sie eine Wohnung unter Umständen inne hat, welche auf die 
Absicht der dauernden Beibehaltung einer solchen schließen lassen. 
Von dem Eintritt in die Ständeversammlung sind diejenigen Per- 
sonen ausgeschlossen, welchen nach § 142 Abs. 2 Ziff. 1 bis 4 die Aus- 
übung des Wahlrechts versagt ist. 
g5 136 und 1371). 
#s 138—141 2). 
* 142 12). Zur Ausübung des Wahlrechts für die Ständeversammlung 
sind männliches Geschlecht, der Besitz der württembergischen Staats- 
angehörigkeit und die Zurücklegung des fünfundzwanzigsten Lebens- 
jahres erforderlich. 
Von der Berechtigung zum Wählen sind ausgeschlossen: 
1) Personen, welche unter Vormundschaft stehen, entmündigt sind 
oder wegen geistiger Gebrechen unter Pflegschaft stehen; 
1) Vgl. Anmerkung zu § 1 
2) ## 138—141 4 05. 132 durn Gesetz vom 26. März 1868.
	        
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