Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

Wũrtte mberg. 519 
2) Personen, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet ist, 
während der Dauer des Verfahrens; 
3) Personen, welche — den Fall eines vorübergehenden Unglücks 
ausgenommen — eine Armenunterstützung aus öffentlichen 
Mitteln beziehen oder im letzten der Wahl vorhergegangenen 
Jahr bezogen haben und diese zur Zeit des endgültigen Ab- 
schlusses der Wählerliste nicht wieder erstattet haben; 
Personen, denen infolge rechtskräftiger Verurteilung der Voll- 
genuß der staatsbürgerlichen Rechte entzogen ist, für die Dauer 
der Entziehung, sofern sie nicht in diese Rechte wieder ein- 
gesetzt sind. 
* 142 àa). Die Wahlen erfolgen durch geheime Stimmgebung. 
5* 143 2). Die Ausübung des Wahlrechts kann nicht durch einen 
Bevollmächtigten geschehen. 
8 1442). Bei den Wahlen zur Ersten Kammer (5 132 und 132 a) 
und bei den Wahlen der Abgeordneten der Oberamtsbezirke und Städte 
zur Zweiten Kammer (§ 133 Ziff. 1 und 2) gilt, vorbehältlich der in 
Abs. 3 getroffenen Bestimmung, im ersten Wahlgang nur derjenige 
als gewählt, auf welchen sich mehr als die Hälfte der gültig abgegebenen 
Stimmen vereinigt hat. 
Hat sich eine solche Mehrheit nicht ergeben, so ist ein zweiter Wahl- 
gang anzuordnen, bei welchem die verhältnismäßige Stimmenmehrheit 
und im Falle der Stimmengleichheit das Los entscheidet. 
Die sechs Abgeordneten der Stadt Stuttgart und die siebzehn Ab- 
geordneten der beiden Landeswahlkreise werden je in einem Wahl- 
gang nach dem Grundsatz der Listen= und Verhältniswahl gewählt. 
144 à ). Nach den Vorschriften des § 144 Abs. 1 und 2 werden 
auch die Vorschlagswahlen für die Ernennung der Vertreter des Handels 
und der Industrie, der Landwirtschaft sowie des Handwerks zu der Ersten 
Kammer (§3 132b) vorgenommen. 
145 2). 
5 1462). Zum Abgeordneten der Zweiten Kammer kann jeder 
gewählt werden, welchem die oben (§ 134 und § 135) vorgeschriebenen 
Eigenschaften nicht fehlen. Jedoch können bei den Wahlen für die Ab- 
geordneten der Oberamtsbezirke und Städte Staatsdiener nicht inner- 
halb des Bezirks ihrer Amtsverwaltung und Kirchendiener nicht inner- 
halb des Oberamtsbezirks, in welchem sie wohnen, gewählt werden. 
Auch können die der Ersten Kammer durch Geburt oder Amt an- 
gehörenden Mitglieder in die Ständeversammlung nicht gewählt werden. 
Beamte bedürfen zur Annahme einer Wahl keines Urlaubs. 
Wenn ein gewähltes Ständemitglied ein besoldetes Reichs- oder 
Staatsamt annimmt, oder im Reichs= oder Staatsdienst in ein Amt 
eintritt, mit welchem ein höherer Gehalt oder Rang verbunden ist, so 
verliert es Sitz und Stimme in der Ständeversammlung und kann seine 
Stelle in derselben nur durch neue Wahl wieder erlangen. 
1) &142 a eingeschaltet durch Gesetz vom 26. März 1868 Art. 5. 
:) Vgl. Anmerkung zu § 129. 
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