Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

520 Wũrttemberg. 
8 1471). Wer mehrmals in die Ständeversammlung gewählt worden 
ist, kann nur eine der auf ihn gefallenen Wahlen annehmen. 
Niemand kann gleichzeitig Mitglied beider Kammern sein. 
* 148 0. 
## 149 und 150 2). 
151 1). Die Vorschriften über die Vorschlagswahl zur Berufung 
der Vertreter des Handels und der Industrie, der Landwirtschaft sowie 
des Handwerks in die Erste Kammer und über die Wahl der Abgeordneten 
der Zweiten Kammer werden durch Gesetz näher bestimmt. 
Die Mitglieder der Wahlkommissionen können nicht durch die Wahl- 
handlung, bei deren Leitung sie beteiligt sind, gewählt werden. 
Ebenso sind bei den Wahlen der Ritterschaft die zur Leitung der 
Wahlhandlung zuzuziehenden ritterschaftlichen Mitglieder (§ 132 Abs. 2) 
nicht wählbar. 
* 152,D). 
5 153 1). Hat der Gewählte (§5 132, 132 a, 133) die Wahl nicht 
angenommen, so ist eine neue Wahl anzuordnen. Auf die nach dem 
Grundsatz der Verhältniswahl vollzogenen Wahlen findet diese Be- 
stimmung keine Anwendung. 
* 154 "). Nach dem Schlusse der Wahlhandlung wird für den Ge- 
wählten zu dessen Legitimation eine Wahlurkunde mit der Unterschrift 
der zu Feststellung *t Wahlergebnisses gesetzlich berufenen Personen 
ausgefertigt. 
5 155. Der Gewählte ist als Abgeordneter, nicht des einzelnen 
Wahlbezirkes, sondern des ganzen Landes anzusehen. 
Es kann ihm daher auch keine Instruktion, an welche er bei seinen 
künftigen Abstimmungen in der Stände-Versammlung gebunden wäre, 
ertheilt werden. 
5 156 2). Die Mitglieder beider Kammern haben ihr Stimmrecht 
in Person auszuüben. Niemand kann eine doppelte Stimme führen. 
Es steht jedoch das Recht der Stellvertretung den in §&. 129 Ziff. 2 
genannten Mitgliedern der Ersten Kammer insoweit zu, daß sie, wenn 
sie durch Krankheit oder andere, nicht unter die Voraussetzungen des 
5142 Abs. 2 Ziff. 2 bis 4 fallende Verhältnisse gehindert sind, selbst in 
der Ersten Kammer zu erscheinen, und diese die Gründe als zutreffend 
anerkennt, einen Agnaten mit der Stellvertretung beauftragen können. 
Steht eines der in § 129 Ziff. 2 genannten Mitglieder unter Vor- 
mundschaft, so kann der Vormund einen Agnaten mit der Stellvertretung 
beauftragen oder, wenn er selbst Agnat ist, die Stellvertretung über- 
nehmen. 
Der Stellvertreter muß die zum Eintritt in die Ständeversammlung 
Istek#ruhen Eigenschaften besitzen (# 134 Abs. 1, § 135 und § 142 Abs. 2 
1 bis 4). 
1) Vgl. Anmerkung zu § 1 
:) 85 149 und 150 5. 0 durch Gesetz vom 26. Närz 1668 Art. 9 und 10. 
*) & 152 aufgehoben durch Gesetz vom 26. März 1868 Art 
") 5 154 neu gefaßt durch Gesetz vom 26. März 605 rt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.