520 Wũrttemberg.
8 1471). Wer mehrmals in die Ständeversammlung gewählt worden
ist, kann nur eine der auf ihn gefallenen Wahlen annehmen.
Niemand kann gleichzeitig Mitglied beider Kammern sein.
* 148 0.
## 149 und 150 2).
151 1). Die Vorschriften über die Vorschlagswahl zur Berufung
der Vertreter des Handels und der Industrie, der Landwirtschaft sowie
des Handwerks in die Erste Kammer und über die Wahl der Abgeordneten
der Zweiten Kammer werden durch Gesetz näher bestimmt.
Die Mitglieder der Wahlkommissionen können nicht durch die Wahl-
handlung, bei deren Leitung sie beteiligt sind, gewählt werden.
Ebenso sind bei den Wahlen der Ritterschaft die zur Leitung der
Wahlhandlung zuzuziehenden ritterschaftlichen Mitglieder (§ 132 Abs. 2)
nicht wählbar.
* 152,D).
5 153 1). Hat der Gewählte (§5 132, 132 a, 133) die Wahl nicht
angenommen, so ist eine neue Wahl anzuordnen. Auf die nach dem
Grundsatz der Verhältniswahl vollzogenen Wahlen findet diese Be-
stimmung keine Anwendung.
* 154 "). Nach dem Schlusse der Wahlhandlung wird für den Ge-
wählten zu dessen Legitimation eine Wahlurkunde mit der Unterschrift
der zu Feststellung *t Wahlergebnisses gesetzlich berufenen Personen
ausgefertigt.
5 155. Der Gewählte ist als Abgeordneter, nicht des einzelnen
Wahlbezirkes, sondern des ganzen Landes anzusehen.
Es kann ihm daher auch keine Instruktion, an welche er bei seinen
künftigen Abstimmungen in der Stände-Versammlung gebunden wäre,
ertheilt werden.
5 156 2). Die Mitglieder beider Kammern haben ihr Stimmrecht
in Person auszuüben. Niemand kann eine doppelte Stimme führen.
Es steht jedoch das Recht der Stellvertretung den in §&. 129 Ziff. 2
genannten Mitgliedern der Ersten Kammer insoweit zu, daß sie, wenn
sie durch Krankheit oder andere, nicht unter die Voraussetzungen des
5142 Abs. 2 Ziff. 2 bis 4 fallende Verhältnisse gehindert sind, selbst in
der Ersten Kammer zu erscheinen, und diese die Gründe als zutreffend
anerkennt, einen Agnaten mit der Stellvertretung beauftragen können.
Steht eines der in § 129 Ziff. 2 genannten Mitglieder unter Vor-
mundschaft, so kann der Vormund einen Agnaten mit der Stellvertretung
beauftragen oder, wenn er selbst Agnat ist, die Stellvertretung über-
nehmen.
Der Stellvertreter muß die zum Eintritt in die Ständeversammlung
Istek#ruhen Eigenschaften besitzen (# 134 Abs. 1, § 135 und § 142 Abs. 2
1 bis 4).
1) Vgl. Anmerkung zu § 1
:) 85 149 und 150 5. 0 durch Gesetz vom 26. Närz 1668 Art. 9 und 10.
*) & 152 aufgehoben durch Gesetz vom 26. März 1868 Art
") 5 154 neu gefaßt durch Gesetz vom 26. März 605 rt.