Württemberg. 521
§* 157 1). Je nach Ablauf von sechs Jahren, gerechnet vom Tag
der letzten allgemeinen Hauptwahl der Abgeordneten der Oberamts-
bezirke und Städte zur Zweiten Kammer (§ 133 Ziff. 1 und 2), muß
eine neue Wahl sämtlicher durch Wahl berufenen Mitglieder der Stände-
versammlung angeordnet werden. Die bisherigen Mitglieder sind wieder
wählbar.
* 158 1). Während dieses sechsjährigen Zeitraums erfolgt der Aus-
tritt eines Mitglieds der Ständeversammlung, außer den Fällen des
freiwilligen Entschlusses (vergl. auch § 147 Abs. 2), des § 146 Abs. 4 oder
der gerichtlich erkannten Ausschließung (§ 203), nur dann, wenn das
Mitglied
1) das Grundvermögen, den Stand oder das Amt, worauf seine
Befähigung beruht, zu besitzen aufhört;
2) in der Zwischenzeit eine der oben (§ 135 und 142 Abs. 2 Ziff. 1
bis 4) festgesetzten Eigenschaften verliert.
Im Falle des Austritts wird, wenn der Austretende nicht ein nach
dem Grundsatz der Verhältniswahl gewähltes Mitglied der Stände-
versammlung war, eine neue Wahl für den noch übrigen Teil der Wahl-
periode vorgenommen.
5 159 1). Die Mitglieder beider Kammern haben sich vor Eröffnung
des Landtags bei dem Ständischen Ausschuß (5§5 187) durch Vorlegung
des Einberufungsschreibens, welches in den Fällen der Stellvertretung
(5 156) von einem ordnungsmäßigen Nachweis begleitet sein muß, durch
Vorlegung der Wahlurkunde oder durch Bezugnahme auf das Wahl-
protokoll zu legitimieren.
Die zur Versammlung aufs neue gewählten Mitglieder des Aus-
schusses selbst werden zur Prüfung ihrer eigenen Legitimation durch die
zuerst legitimirten Abgeordneten ersetzt.
Es hängt von dem Könige ab, zu dem Legitimations-Geschäfte
Commissarien abzuordnen.
5 160 2). Die erste Kammer wird durch die Anwesenheit der Hälfte,
die zweite Kammer durch das Erscheinen von zwei Drittheilen ihrer
Elieder als vollständig besetzt angesehen. ç
Der ständische Ausschuß hat am Tage vor dem in dem Einberufungs-
schreiben bestimmten Termine dem Staatsministerium von dem Erfolge
des Legitimations-Geschäfts Anzeige zu machen.
Der König wird hierauf, wenn jene Zahl durch solche Abgeordnete
erfüllt ist, bei deren Legitimation sich kein Anstand gefunden hat, den
Landtag in den für diesen Fall vereinigten Kammern eröffnen, wobei
der vom König ernannte Präsident der ersten Kammer, oder, wenn noch
keiner ernannt ist, derjenige, welcher es bei der vorigen Versammlung war,
die Stelle des Vorstandes vertritt. 5•
Die Legitimation der etwa später eintreffenden Mitglieder, so wie
die Erledigung der noch übrigen Legitimations-Anstände, geschieht bei
der betreffenden Kammer. Das Resultat muß dem Staatsministerium
1) Vgl. Anmerkung zu § 129.
2) Vgl. Anmerkung zu § 38.