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vorgelegt werden; auch ist der andern Kammer davon Nachricht zu er-
theilen.
5 161. Sollte bei Einberufung eines Landtages eine der beiden
Kammern nicht in der nach § 160 erforderlichen Anzahl zusammen
kommen, so wird sie als einwilligend in die Beschlüsse der andern an-
gesehen. Jedoch steht es in diesem Falle den erschienenen Mitgliedern
der unvollzähligen Kammer frei, den Sitzungen der andern mit Stimm-
recht beizuwohnen.
162 1). Die Sitzordnung und die Reihenfolge bei namentlichen
Abstimmungen werden in beiden Kammern durch die Geschäftsordnung
bestimmt.
* 163. Jedes Mitglied der ersten und der zweiten Kammer hat
bei seinem erstmaligen Eintritte in dieselbe den Stände-Eid abzulegen.
Dieser lautet so:
Ich schwöre, die Verfassung heilig zu halten, und in der Stände-
Versammlung das unzertrennliche Wohl des Königs und des Vater-
landes, ohne alle Nebenrücksicht, nach meiner eigenen Ueberzeugung,
treu und gewissenhaft zu berathen. So wahr mir Gott helfel!
Der Stände-Eid wird von einem bei Eröffnung eines Landtages
neu eintretenden Mitglied in die Hände des Königs selbst, oder des zur
Eröffnung bevollmächtigten Ministers, außerdem in die Hände des
Präsidenten einer jeden Kammer abgelegt.
§l 164 2). Der Vorstand der Ständeversammlung besteht aus einem
Präsidenten und einem Vicepräsidenten in jeder der beiden Kammern.
Das Amt desselben erstreckt sich je auf die Dauer einer ordentlichen
Landtagsperiode (§§8 127 und 190).
Den Präsidenten der ersten Kammer ernennt der König ohne Vor-
schlag. Den Vizepräsidenten wählt die Erste Kammer aus ihrer Mitte
durch absolute Stimmenmehrheit, auch kann sie in gleicher Weise für die
in Abs. 1 bezeichnete Zeitdauer einen zweiten Vizepräsidenten wählen.
Gehört der Präsident nicht den standesherrlichen Mitgliedern (5 129
Ziff. 2) an, so muß der erste Vizepräsident der Zahl der Standesherren
entnommen werden. Tritt infolge eines Wechsels in der Person des
Präsidenten der Fall ein, daß weder dieser noch der erste Vizepräsident
ein Standesherr ist, so erlischt das Amt des letzteren sofort und ist eine
Neuwahl vorzunehmen.
Die Kammer der Abgeordneten wählt durch absolute Stimmen=
mehrheit aus ihrer Mitte ihren Präsidenten und ihren Vicepräsidenten.
Sie kann für die in Abs. 1 bezeichnete Zeitdauer einen zweiten Vize-
Präsidenten wählen.
Hat sich bei einer der obigen Wahlen eine absolute Mehrheit nicht
ergeben, so sind diejenigen drei Mitglieder, welche die meisten Stimmen
erhalten haben, auf eine engere Wahl zu bringen.
Wird auch bei dieser Wahl keine absolute Mehrheit erreicht, so sind
1) Vol. Anmerkung zu 7 129.
:) &164 Abs. 2 neu nm durch Gesetz vom 13. Juli 1912; Abs. 3 Satz 2 binzugefügt
durch Gesetz vom 16. Juli Art. 23; der übrige Text beruht auf Gesetz vom 23. Juni
1874 Art. 2, ebenso die Fühhaoe des & 164 a.