Württemberg. 525
Rechts der Petitionen und Beschwerden, so wie zu einer Anklage wegen
verletzter Verfassung (§ 199), ist jede Kammer auch einzeln berechtigt.
* 180. Die Kammer, an welche die Mittheilung geschieht, kann
den Antrag der mittheilenden verwerfen oder annehmen, und zwar ent-
weder unbedingt, oder mit beigefügten Modificationen. Die Verwerfung
muß aber jederzeit mit Anführung der GEründe geschehen.
181 1). Für die Beratung und Beschlußfassung über den Haupt-
etat (§ 111) gelten folgende Bestimmungen:
1) Der Hauptetat wird in der Zweiten Kammer unter Beachtung
des & 110 in Beratung gezogen und es wird von ihr zunächst
über die einzelnen Titel desselben Beschluß gefaßt.
Die Beschlüsse der Zweiten Kammer werden sodann der Ersten
Kammer zur Beratung und Beschlußfassung mitgeteilt. Hat
sich dabei die Erste Kammer für Abänderung eines von der Zweiten
Kammer gefaßten Beschlusses erklärt, so hat die Zweite Kammer
den Gegenstand einer nochmaligen Beratung und Beschluß-
fassung zu unterziehen. Wenn hiebei die Zweite Kammer einen
von demjenigen der Ersten Kammer abweichenden Beschluß
faßt, so gilt ihr Beschluß als Beschluß der Ständeversammlung.
Diejenigen Steuern, deren Sätze im Wege der ordentlichen
Gesetzgebung fest bestimmt sind, werden, außer in dem Fall
der Ablehnung des Etats im ganzen, in diesen Sätzen so lange
und insoweit forterhoben, als nicht beide Kammern über die
Ablehnung der Steuer oder die Ermäßigung des Steuersatzes
einverstanden sind. Eines übereinstimmenden Beschlusses beider
Kammern bedarf es, wenn eine Steuer, für welche in einem
Steuergesetz ein fester Steuersatz bestimmt ist, in einem höheren
Betrag erhoben werden soll.
Nach erfolgter Beschlußfassung über die einzelnen Titel des
Hauptetats wird über den letzteren im ganzen zuerst in der
Zweiten, dann in der Ersten Kammer abgestimmt. Wird hiebei
von der Ersten Kammer der von der Zweiten Kammer an-
genommene Etat abgelehnt, so werden die bejahenden und die
verneinenden Stimmen beider Kammern zusammengezählt und
wird alsdann nach der Mehrheit sämtlicher Stimmen der Stände-
beschluß abgefaßt. Würde in diesem Falle Stimmengleichheit
eintreten, so hat der Präsident der Zweiten Kammer die Ent-
scheidung. 4
Bei der Beschlußfassung über Aufnahme von Anlehen und über
Veräußerungen von Bestandteilen des Kammerguts, auch wenn sie in
Verbindung mit der Beschlußfassung über den Hauptetat erfolgt, sind
beide Kammern gleichberechtigt.
§6 182. In allen andern Fällen gilt der Grundsatz, daß nur solche
Beschlüsse, worüber beide Kammern, nach gegenseitiger Mittheilung,
einverstanden sind, an den König gebracht und von dem Könige bestätigt
werden können.
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1) Vgl. Anmerkung zu § 129.