526 Württemberg.
5*183. Der von der einen Kammer verworfene Antrag der andern
kann auf demselben Landtag nicht wiederholt werden. Wird aber ein
solcher Antrag bei der nächsten Stände-Versammlung erneuert und
abermals verworfen, so treten die zwei Kammern zu einer vertraulichen
Besprechung über den Gegenstand zusammen. Sollte auch hierdurch
die Verschiedenheit der Ansichten nicht ausgeglichen werden, so haben die
Kammern, wenn die Frage einen ihnen von dem Könige zugekommenen
Gegenstand betrifft, ihre Nicht-Uebereinstimmung dem Könige blos an-
zuzeigen, woferne sie nicht mit einander übereinkommen, die Entscheidung
dem Könige zu überlassen.
5 184 1). Kein Mitglied der Ständeversammlung kann, solange die
Stände versammelt sind, ohne Genehmigung der betreffenden Kammer
wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung gezogen
oder verhaftet werden, außer wenn es bei Ausübung der Tat oder im
Laufe des nächstfolgenden Tages ergriffen wird.
Auf Verlangen der Kammer wird jedes Strafverfahren gegen ein
Mitglied derselben und jede Untersuchungshaft für die Zeit, während
welcher die Stände versammelt sind, aufgehoben.
Diese Bestimmungen finden auf Mitglieder der Ständeversammlung,
die zu Kommissionssitzungen einberufen sind, für die Dauer der Kom-
missionsberatung entsprechende Anwendung; die in Abs. 1 und 2 be-
zeichneten Befugnisse stehen in solchen Fällen an Stelle der betreffenden
Kammer dem Ständischen Ausschuß (§ 190 Abs. 4 Satz 1) zu.
185 2). Kein Ständemitglied darf zu irgend einer Zeit wegen
seiner Abstimmung oder wegen der in Ausübung seines Berufs gethanen
Aeußerungen gerichtlich oder dieciplinarisch verfolgt oder sonst außer-
halb der Ständeversammlung zur Verantwortung gezogen werden.
Dagegen hat, wenn ein Ständemitglied seine Stellung in der Kammer
zu einer Beleidigung oder Verläumdung der Regierung, der Stände oder
einzelner Personen mißbraucht, die betreffende Kammer dies zu rügen.
186 1). Der König eröffnet oder entläßt die Stände-Versammlung
entweder in eigener Person, oder durch einen dazu bevollmächtigten
Minister.
Dem Könige steht auch das Recht zu, die Versammlung zu vertagen
oder ganz aufzulösen.
Im Falle der Auflösung wird spätestens binnen sechs Monaten eine
neue Versammlung einberufen werden; hiezu ist eine neue Wahl der
gewählten, sowie eine neue Vorschlagswahl und Ernennung der in 8 129
Ziff. 7 bezeichneten Mitglieder der Ständeversammlung erforderlich.
5 187. So lange die Stände nicht versammelt sind, besteht, als
Stellvertreter derselben, ein Ausschuß für diejenigen Geschäfte, deren
Besorgung von einem Landtage zum andern zur ununterbrochenen
Wirksamkeit der Repräsentation des Landes nothwendig ist.
8 188. In dieser Hinsicht liegt dem Ausschuß ob, die ihm, nach
der Verfassung, zur Erhaltung derselben zustehenden Mittel in An-
1) Vol. Anmerkung zu 81
*) 5 185 neu gefaßt durch ae vom 23. Juni 1874 Art. 9.