Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

526 Württemberg. 
5*183. Der von der einen Kammer verworfene Antrag der andern 
kann auf demselben Landtag nicht wiederholt werden. Wird aber ein 
solcher Antrag bei der nächsten Stände-Versammlung erneuert und 
abermals verworfen, so treten die zwei Kammern zu einer vertraulichen 
Besprechung über den Gegenstand zusammen. Sollte auch hierdurch 
die Verschiedenheit der Ansichten nicht ausgeglichen werden, so haben die 
Kammern, wenn die Frage einen ihnen von dem Könige zugekommenen 
Gegenstand betrifft, ihre Nicht-Uebereinstimmung dem Könige blos an- 
zuzeigen, woferne sie nicht mit einander übereinkommen, die Entscheidung 
dem Könige zu überlassen. 
5 184 1). Kein Mitglied der Ständeversammlung kann, solange die 
Stände versammelt sind, ohne Genehmigung der betreffenden Kammer 
wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung gezogen 
oder verhaftet werden, außer wenn es bei Ausübung der Tat oder im 
Laufe des nächstfolgenden Tages ergriffen wird. 
Auf Verlangen der Kammer wird jedes Strafverfahren gegen ein 
Mitglied derselben und jede Untersuchungshaft für die Zeit, während 
welcher die Stände versammelt sind, aufgehoben. 
Diese Bestimmungen finden auf Mitglieder der Ständeversammlung, 
die zu Kommissionssitzungen einberufen sind, für die Dauer der Kom- 
missionsberatung entsprechende Anwendung; die in Abs. 1 und 2 be- 
zeichneten Befugnisse stehen in solchen Fällen an Stelle der betreffenden 
Kammer dem Ständischen Ausschuß (§ 190 Abs. 4 Satz 1) zu. 
185 2). Kein Ständemitglied darf zu irgend einer Zeit wegen 
seiner Abstimmung oder wegen der in Ausübung seines Berufs gethanen 
Aeußerungen gerichtlich oder dieciplinarisch verfolgt oder sonst außer- 
halb der Ständeversammlung zur Verantwortung gezogen werden. 
Dagegen hat, wenn ein Ständemitglied seine Stellung in der Kammer 
zu einer Beleidigung oder Verläumdung der Regierung, der Stände oder 
einzelner Personen mißbraucht, die betreffende Kammer dies zu rügen. 
186 1). Der König eröffnet oder entläßt die Stände-Versammlung 
entweder in eigener Person, oder durch einen dazu bevollmächtigten 
Minister. 
Dem Könige steht auch das Recht zu, die Versammlung zu vertagen 
oder ganz aufzulösen. 
Im Falle der Auflösung wird spätestens binnen sechs Monaten eine 
neue Versammlung einberufen werden; hiezu ist eine neue Wahl der 
gewählten, sowie eine neue Vorschlagswahl und Ernennung der in 8 129 
Ziff. 7 bezeichneten Mitglieder der Ständeversammlung erforderlich. 
5 187. So lange die Stände nicht versammelt sind, besteht, als 
Stellvertreter derselben, ein Ausschuß für diejenigen Geschäfte, deren 
Besorgung von einem Landtage zum andern zur ununterbrochenen 
Wirksamkeit der Repräsentation des Landes nothwendig ist. 
8 188. In dieser Hinsicht liegt dem Ausschuß ob, die ihm, nach 
der Verfassung, zur Erhaltung derselben zustehenden Mittel in An- 
1) Vol. Anmerkung zu 81 
*) 5 185 neu gefaßt durch ae vom 23. Juni 1874 Art. 9.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.