528 Württemberg.
5 191. Bei jeder Stände-Versammlung hat der Ausschuß über das-
jenige, was von ihm in der Zwischenzeit verhandelt worden ist, in einem
Zusammentritte beider Kammern Rechenschaft abzulegen.
5 192. Die Verrichtungen des Ausschusses hören mit der Eröffnung
eines neuen Landtages auf, und werden nach einer bloßen Vertagung
desselben, oder nach Beendigung einer außerordentlichen Stände-Ver-
sammlung, wieder fortgesetzt.
Bei der Auflösung eines jeden Landtages und bei der Entlassung
eines ordentlichen muß ein neuer Ausschuß gewählt werden, wobei die
vorigen Mitglieder wieder wählbar sind. Zu dieser Wahl wird den
Ständen jedesmal, auch bei einer Auflösung der Versammlung, die er-
forderliche Sitzung noch gestattet.
Sollten außerordentliche Umstände es ihnen unmöglich machen,
diese Sitzung noch zu halten, so haben die bisherigen Mitglieder oder
deren Stellvertreter (§ 190), so ferne sie zugleich Stände-Mitglieder sind,
die Verrichtungen des Ausschuß-Collegiums wieder zu übernehmen.
1931). Das ständische Amtspersonal besteht außer den Beamten
der Staatsschuldenkasse für beide Kammern aus einem Archivar, für
jede Kammer aus einem Kanzleidirektor und den weiter erforderlichen
Kanzleibeamten. Die Kanzleidirektoren haben zugleich bei dem Aus-
schuß das Sekretariat zu versehen.
Die auf Lebenszeit anzustellenden Beamten der Staatsschulden-
kasse sowie der Archivar werden von den vereinigten Kammern, die auf
Lebenszeit anzustellenden Beamten der einzelnen Kammern werden je
von der betreffenden Kammer gewählt. Die anderen Beamten der
Staatsschuldenkasse werden von der Staatsschuld hörde
und die übrigen Beamten jeder Kammer von deren Präsidenten an-
gestellt und entlassen.
Dem König ist die Anstellung der auf Lebenszeit gewählten Be-
amten zur Bestätigung vorzulegen, ausgenommen die Wahl der Kanz-
listen, von welcher nur Anzeige zu machen ist.
Die Dienststellung der ständischen Beamten richtet sich im übrigen
nach den bei den Königlichen Beamten geltenden Gesetzen.
Das gesamte ständische Amtspersonal steht bei nichtversammeltem
Landtag unter der Aufsicht und den Befehlen des Ausschusses, welcher
auch die erforderlich werdenden Amtsverweser zu bestellen hat.
5194 1). Eine eigene ständische Casse, welche die für sie jedesmal
zugleich mit dem Finanz-Etat zu verabschiedende Summe aus der Staats-
Kasse in bestimmten Raten erhält, bestreitet den ständischen Aufwand.
Hieher gehören die Entschädigungen, Taggelder und Reisekosten
der Mitglieder der Ständeversammlung, die Besoldungen der Beamten
und die Belohnungen derjenigen, welche durch besondere Aufträge
der Stände oder des Ständischen Ausschusses bemüht gewesen sind, die
Unterhaltung einer angemessenen Büchersammlung, die Kanzeleikosten
überhaupt und andere mit der Geschäftsführung verbundene Ausgaben.
1) 88 193 und 194 Abs. 2 und 4 neu Susr und Abs. ö gestrichen durch Gesetz vom
16. Juli 1906 Art. 30; ogl. Anmerkung zu #§