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1871 und den dritten Zusatzartikel zu diesem Vertrage festgestellten Be-
grenzung mit dem Deutschen Reiche für immer vereinigt.
8 2. Die Verfassung des Deutschen Reichs tritt in Elsaß und Loth-
ringen am 1. Januar 1873 in Wirksamkeit. Durch Verordnung des
Kaisers mit Zustimmung des Bundesrathes können einzelne Theile der
Verfassung schon früher eingeführt werden.
Die erforderlichen Aenderungen und Ergänzungen der Verfassung
bedürfen der Zustimmung des Reichstages.
Art. 3 der Reichsverfassung tritt sofort in Wirksamkeit.
831).
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei-
gedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 9. Juni 1871.
Wilhelm.
(L. S.) Fürst v. Bismarck.
2. Gesetz, betreffend die Einführung der Verfassung des
Deutschen Reichs in Elsaß-Lothringen?.
Vom 25. Juni 1873.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von
Preußen 2c.
verordnen hiermit im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zu-
stimmung des Bundesrathes und Reichstages was folgt:
1. Die durch Gesetz vom 16. April 1871 verkündete Verfassung
des Deutschen Reichs tritt in der durch die Gesetze vom 24. Februar 1873
und 3. März (Reichs-Gesetzbl. 1873 S. 45, S. 47) abgeänderten, aus der
Anlage 1) sich ergebenden Fassung in Elsaß-Lothringen vom 1. Januar
1874 ab, unbeschadet der Geltung der bereits eingeführten Bestimmungen,
aüsee in den nachfolgenden I§ 2—5 enthaltenen Maßgaben in Wirk-
amkeit.
#§ 2. Dem in Artikel 1 der Verfassung bezeichneten Bundesgebiete
tritt das Gebiet des Reichslandes Elsaß-Lothringen hinzu.
§ 3. Bis zu der in Artikel 20 der Verfassung vorbehaltenen gesetz-
lichen Regelung werden in Elsaß-Lothringen 15 Abgeordnete zum
Deutschen Reichstage gewählt.
S 4. Die in Artikel 35 der Verfassung erwähnte Besteuerung des
inländischen Bieres bleibt der inneren Gesetzgebung bis auf Weiteres
vorbehalten.
An dem in die Reichskasse fließenden Ertrage der Steuer vom Bier
1) Die §&§8 3 und 4 sind aufgehohen durch Gesetz vom 31. Mai 1911.
2) Veiche- eesetölatt 1873 161.
*) Anlage 1 zu § 1 #5 auf den Werilautt der Reichsverfassung mit den bis-
herigen Tertl##denöngen. in Art. 4 Nr. 9 und