Elsaß-Lothringen- 537
und an dem diesem Ertrage entsprechenden Theile des in Artikel 38
Abs. 3 erwähnten Aversums hat Elsaß-Lothringen keinen Theil.
*5. Die Beschränkungen, welchen die Erhebung von Abgaben für
Rechnung von Kommunen nach Artikel 5 des Zollvereinigungsvertrages
vom 8. Juli 1867 (Artikel 40 der Verfassung) unterliegt, finden auf die
in Elsaß-Lothringen bestehenden Bestimmungen über das Octroi bis auf
Weiteres keine Anwendung.
§ 6. Das Wahlgesetz für den Deutschen Reichstag vom 31. Mai 1869
tritt in der anliegenden, dem Gesetze vom 16. April 1871 entsprechenden
Fassung (Anlage II) 1) in Elsaß-Lothringen am 1. Januar 1874 in Kraft.
Die in § 6 des Wahlgesetzes vorgesehene Abgrenzung der Wahl-
kreise erfolgt bis zu der vorbehaltenen reichsgesetzlichen Bestimmung
durch Beschluß des Bundesrathes.
. Wo in den in Elsaß-Lothringen bereits eingeführten Gesetzen
des Norddeutschen Bundes, welche durch § 2 des Gesetzes vom 16. April
1871 zu Reichsgesetzen erklärt sind, von dem Norddeutschen Bunde,
dessen Verfassung, Gebiet, Mitgliedern oder Staaten, Indigenat, ver-
fassungsmäßigen Organen, Angehörigen, Beamten, Flagge u. s. w. die
Rede ist, sind das Deutsche Reich und dessen entsprechende Beziehungen
zu verstehen.
Dasselbe gilt von denjenigen im Norddeutschen Bunde ergangenen
Gesetzen, welche in der Folge in Elsaß-Lothringen eingeführt werden.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei-
gedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Schloß Babelsberg, den 25. Juni 1873.
Wilhelm.
(L. S.) Fürst v. Bismarck.
3. Gesetz, betreffend die Verfassung und die Verwaltung
Elsaß-Lothringens.
Vom 4. Juli 1879).
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von
Preußen 1:. ç
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundes-
rath; und des Reichstages, was folgt:
) Anlage II verweist auf Den Wortlaut des Wahlgesetzes vom 31. Mai 1869 mit
der Maßgabe, daß die Uberschrift lautet:
bo Wahlgesetz für den Deutschen Reichstag. Vom 31. Mai 1869.
Der # 1 lautet: " *4ê1
Mähler für den Deutschen Reichstag ist jeder Deutsche, welcher das fünfundzwanzigste
Lebensjahr zurückgelegt hat, in dem Bundesstaate, wo er seinen Wohnsitz hat.
Der Eingang zum § 4 lautet: ½m“.
Wählbar zum bgeorpneeten. it gansen Burdesßebtete jeder Deutsche, welcher usw.
*!) & 8 aufgehoben durch Gesetz vom 31. Mai .
«) NeichhGgeflätzblatt S. 165 ff. Die 35 1, 2, 4, 7, 9, 10, 12—21 und 22 Satz 2 wurden
aufgehoben durch die Verfassung vom 31. Mai 1911 927.