Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

 
                                          Deutsches Reich.                                           43 
    
Militair- und Marineverwaltung, nicht gehört, und daß das Gesetz vom 
31.Mai. d. J.   betreffend die St. Gotthard-Eisenbahn 1), jedenfalle nicht 
ohne Veränderung seines Inhalts zum Bundesgesetze würde 
werden können. - 
XIV.  In  Erwägung der in Ziffer IlI § 5 enthaltenen Bestimmungen 
über das Kriegswesen wurde — mit besonderer Beziehung auf 
Festungen — noch  folgendes vereinbart: 
§ 1.  Bayern erhält die Festungen Ingolstadt und  Germersheim 
sowie die Fortifikation von Neu-Ulm und die im Bayrischen Gebiete 
auf gemeinsame Kosten etwa künftig angelegt werdenden Befestigungen 
in vollkommen vertheidigungsfähigem  Stande.  
§ 2. Solche neu angelegte BefestigungenI treten bezüglich ihres 
immobilen Materials in das ausschließliche Eigenthum  der Staaten 
mobiles Material hingegen wird gemeinsames Eigenthum Weiteres die 
des Bundes. In Betreff dieses Materials gilt bis aus des mobilen 
Uebereinkunft vom 6. Juli 1869, welche auch hinsichtlich des mobilen    
Festungsmaterials der vormaligen Deutschen Bundesfestung Mainz,, 
Rastatt und Ulm in Kra bleibt. ärti 
§  3. Die Festung Landau wird unmittelbar nach dem gegenwärtigen 
Kriege als solche aufgehoben,   
Die Ausrüstung dieses  Platzes, soweit sie gemeinsamnes Egenthum, 
wird nach den der Uebereinkunft vom 6. Juli 1869 zu Grunde lieg 
Prinzipien behandelt.  . - 
§ 4. Dieanigen Gegenstände des Bayerischen Kriegswesen, Betreffs    
welcher der Bundesvertrag vom Heutigen oder das vorliegende Protokoll  
nicht ausdrückliche Bestimmungen enthalten — sohin insbesondere die 
Bezeichnung der Regimenter etc., die Uniformirung, Garnisonirung, 
Personal= und Militair-Bildungswesen u. s. w. — werden durch dieselbe 
nicht berührt. 
       
Die Betheiligung Bayerischer Offiziere an den für höhere militair- 
wissenschaftliche ber technische Ausbildung bestehenden Anstalten des 
Bundes wird spezieller Vereinbarung vorbehalten. 
XV. Wenn sich in Folge des mangelhaft dahier vorliegenden Materials 
ergeben sollte, 
daß bei Aufführung des nunmehrigen Wortlautes der 
Bundesverfassung  unter  Ziffer  II  §§  1  bis  26    ein Irrthum unterlaufen 
ist, behalten sich die kontrahirenden Theile dessen Berichtigung vor. 
I. Die Bestimmungen des Schlußprotokolls sollen ebenso ver- 
bindlich sein, wie der Vertrag vom Heutigen über den Abschluß eines 
Deutschen Verfassungsbündnisses selbst, und sollen mit diesem gleichzeitig 
ratifizirt werden. « 
   So geschehen Versailles, den 28. November 1870. 
                        v. Bismarck.                Bray-Steinburg. 
                      Frh. v.     Prankh.                     v. Lutz. 
1) Dies Gesetz ist denmächst durch das Reichsgesetz vom 2. November 1871 außer 
Kraft gesetzt worden.