Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

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Deutsches Reich. 4 
. -« Gesetz vom 
ilitair- · altung, nicht gehört, und daß das 
Millta- . 8 Acinverwalt S Gotthard-Eisenbahn ½), jedenfalle nicht 
ohne Veränderung seines Inhalts zum Bundesgesetze würde 
werden können. - 
xIv.JnkaägungdekinZifferIlI§5enth01tenen. Vespmmufngsss 
über das Kriegswesen wurde — mit besonderer Beziehung au 
est — olgendes vereinbart: 
stungen - raren e Festungen Ingolstadt und 6 ermersheim 
sowie die Fortifikation von Neu-Ulm und die im rariscbemg7 ungen 
auf gemeinsame Kosten etwa künftig angelegt werdenden 9 
in vollko idi sfähigem Stande. ...· 
InfxäckkeerisädläsxåefthgVefeitjgungejI treten gezugäckg III 
immobilen Materials in das ausschließliche Eigenthum in e Staaten 
mobiles Material hingegen wird gemeinsames Eigenthu Weiteres die 
des Bundes. In Betreff dieses Materials gilt bis aus des mobilen 
Uebereinkunft vom 6. Juli 1869, welche auch hinsich 0d en Mainz 
Festungsmaterials der vormaligen Deutschen Bundesfestung vV 
Rastatt und Ulm in Kra bleibt. ärti 
I 5 3. Die Festung ahe wird unmittelbar nach dem gegenwärtigen 
Kriege als solche aufgehoben, : i 
Die Aurche aufgeob Platzes, soweit sie gemeinsamnes Egenthum, 
hird nach den der Uebereinkunft vom 6. Juli 1869 zu Grunde lieg 
Prinzipien be andelt. . - 
§4. Dieanigen Gegenstände des Bayerischen Friegswesen ga gtrefle 
welcher der Bundesvertrag vom Heutigen oder das vorliegende dere die 
nicht ausdrückliche Bestimmungen enthalten — sohin insbesonde das 
Bezeichnung der Regimenter 2c., die Uniformirung, Garnisonirung, 
Personal= und Militair-Bildungswesen u. s. w. — werden durch dieselbe 
nicht berührt. 
1 212 - 22 23 * ilitair- 
Die Betheiligung Bayerischer Offiziere an den für höhere mi 
wissenschaftliche ber technische Ausbildung bestehenden Anstalten des 
undes wird spezieller Vereinbarung vorbehalten. 
. Wemnsich in Folge des mangelhaft dahier vorliegenden Materials 
ergeben sollte, 
daß bei Aufführung des nunmehrigen Wortlautes der 
Bundesverfassung r— #astahr B 1 bis 26 ein Irrthum unterlaufen 
ist, behalten sich die kontrahirenden Theile dessen Berichtigung vor. 
I. Die Bestimmungen des Schlußprotokolls sollen ebenso ver- 
bindlich sein, wie der Vertrag vom Heutigen über den Abschluß eines 
Deutschen Verfassungsbündnisses selbst, und sollen mit diesem gleichzeitig 
ratifizirt werden. « 
So geschehen Versailles, den 28. November 1870. 
v. Bismarctk. Bray-Steinburg. 
Frh. v. Prankh. v. Lutz. 
5 Dies Gesetz ist denmächst durch das Reichsgesetz vom 2. November 1871 außer 
Kraft gesetzt worden.
	        
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