Deutsches Reich. 43
Militair- und Marineverwaltung, nicht gehört, und daß das Gesetz vom
31.Mai. d. J. betreffend die St. Gotthard-Eisenbahn 1), jedenfalle nicht
ohne Veränderung seines Inhalts zum Bundesgesetze würde
werden können. -
XIV. In Erwägung der in Ziffer IlI § 5 enthaltenen Bestimmungen
über das Kriegswesen wurde — mit besonderer Beziehung auf
Festungen — noch folgendes vereinbart:
§ 1. Bayern erhält die Festungen Ingolstadt und Germersheim
sowie die Fortifikation von Neu-Ulm und die im Bayrischen Gebiete
auf gemeinsame Kosten etwa künftig angelegt werdenden Befestigungen
in vollkommen vertheidigungsfähigem Stande.
§ 2. Solche neu angelegte BefestigungenI treten bezüglich ihres
immobilen Materials in das ausschließliche Eigenthum der Staaten
mobiles Material hingegen wird gemeinsames Eigenthum Weiteres die
des Bundes. In Betreff dieses Materials gilt bis aus des mobilen
Uebereinkunft vom 6. Juli 1869, welche auch hinsichtlich des mobilen
Festungsmaterials der vormaligen Deutschen Bundesfestung Mainz,,
Rastatt und Ulm in Kra bleibt. ärti
§ 3. Die Festung Landau wird unmittelbar nach dem gegenwärtigen
Kriege als solche aufgehoben,
Die Ausrüstung dieses Platzes, soweit sie gemeinsamnes Egenthum,
wird nach den der Uebereinkunft vom 6. Juli 1869 zu Grunde lieg
Prinzipien behandelt. . -
§ 4. Dieanigen Gegenstände des Bayerischen Kriegswesen, Betreffs
welcher der Bundesvertrag vom Heutigen oder das vorliegende Protokoll
nicht ausdrückliche Bestimmungen enthalten — sohin insbesondere die
Bezeichnung der Regimenter etc., die Uniformirung, Garnisonirung,
Personal= und Militair-Bildungswesen u. s. w. — werden durch dieselbe
nicht berührt.
Die Betheiligung Bayerischer Offiziere an den für höhere militair-
wissenschaftliche ber technische Ausbildung bestehenden Anstalten des
Bundes wird spezieller Vereinbarung vorbehalten.
XV. Wenn sich in Folge des mangelhaft dahier vorliegenden Materials
ergeben sollte,
daß bei Aufführung des nunmehrigen Wortlautes der
Bundesverfassung unter Ziffer II §§ 1 bis 26 ein Irrthum unterlaufen
ist, behalten sich die kontrahirenden Theile dessen Berichtigung vor.
I. Die Bestimmungen des Schlußprotokolls sollen ebenso ver-
bindlich sein, wie der Vertrag vom Heutigen über den Abschluß eines
Deutschen Verfassungsbündnisses selbst, und sollen mit diesem gleichzeitig
ratifizirt werden. «
So geschehen Versailles, den 28. November 1870.
v. Bismarck. Bray-Steinburg.
Frh. v. Prankh. v. Lutz.
1) Dies Gesetz ist denmächst durch das Reichsgesetz vom 2. November 1871 außer
Kraft gesetzt worden.