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* 96a. Gesetzestext zu Abt. III Abschn. I der Gemeindcordnung. Art. 26.
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3) Die Bestimmung in Ziff. II, 8 Abs. 2 der Vollz.-Vorschr. vom
6. August 1869, wonach die Hypothekenschätzer der von ihnen abge-
gebenen Schätzung die Erklärung beizufügen haben, daß sie für die ge-
wissenhafte Abgabe ihres Gutachtens haften, wird aufgehoben.“)
E. Weiter sind auch hieher — speziell bezüglich der Verpflichtung der Ge-
meinden, über den gemeindlichen Vermögens= und Schuldenstand alljährlich
genaue Uebersichten nach vorgeschriebenem Formular (dieses Form. s. bei
Web. 19, 731 f.) herzustellen und der vorgesetzten Behörde in Vorlage zu
bringen — noch von Interesse die in nachstehender Min.-E. vom 5. Ok-
tober 1889 „den Vermögens= und Schuldenstand der Gemeinden betr.“
niedergelegten Grundsätze und Bestimmungen, die wir daher nebst der in
gleichem Betreffe und in Bezug auf diese Bekanntmachung erlassenen
Min.-E. vom 2. Juni 1890 (Min.-Bl. S. 235) gleichfalls dem Wortlaute
nach hier geben, indem wir zugleich noch weiter bemerken, daß nach einer
bei v. Kahr S. 247 Note 7 angeführten, nicht veröffentlichten Min.-E.
vom 4. Oktober 1890 Nr. 14525 „das unmittelbar Verwaltungszwecken
dienende Grundvermögen — einschließlich jener Gebäude oder Grundstücke,
welche Lehrern oder Gemeindebediensteten zur unentgeltlichen Nutzung
überlassen sind — unter das nicht rentierende Vermögen einzustellen ist“.
I. Min.-E. vom 5. Oktober 1889 (Web. 19, 728 ff.), den Vermögens= und
Schuldeustand der Gemeinden betr.:
Die seitherigen jährlichen Erhebungen über den Schuldenstand der
Gemeinden haben sich, namentlich, was ihren statistischen Wert betrifft, in-
soferne als einseitig und mangelhaft erwiesen, als sich dieselben nur auf
das Passivvermögen der Gemeinden beziehen und statistische Nachweisungen
über das Aktivvermögen der Gemeinden fehlen. Erst aus dem Zusammen-
halte von Aktiv= und Passivvermögen und aus der Vergleichung, wie beide
ab= oder zunehmen und ob und inwieweit etwa der Schuldzunahme eine
Vermehrung des Gemeindevermögens, insbesondere des rentierenden Ver-
mögens entspricht, würde sich eine zutreffende Würdigung der gemeindlichen
Vermögenslage ermöglichen.
Es ist daher veranlaßt, die erwähnten Erhebungen von nun an auf
das gemeindliche Aktivvermögen auszudehnen.
Außerdem erscheint es wünschenswert, die teils in der Min.-E. vom
10. Oktober 1869 Nr. 10698 „das Etats= und Rechnungswesen der Ge-
meinden und örtlichen Stiftungen in den Gemeinden der Landesteile diess.
d. Rh. betr.“ Ziff. 19 enthaltenen, teils in einer Anzahl älterer Min.-E.
zerstreuten Vorschriften über die Herstellung und Vorlage der Uebersichten.
über den gemeindlichen Schuldenstand zusammenfassen und einer Revision
zu unterstellen.
Demnach werden folgende Anordnungen getroffen:
A. Im allgemeinen.
1) Die Gemeindeverwaltungen haben alljährlich auf Grund der rechnungs-
mäßigen Ausweise des Vorjahres nach den anliegenden Formularen J
und II eine Uebersicht über den Schuldenstand und die Schuldentilgung
der Gemeinde und eine solche über die Vermögensverhältnisse derselben
herzustellen und bis zum 1. Oktober der vorgesetzten Aufsichtsbehörde
(die Landgemeindeverwaltungen und mittelbaren Magistrate dem kgl.
Bezirksamt, die unmittelbaren Magistrate der kgl. Regierung, Kammer
des Innern) vorzulegen.
*) Hiezu vergl. auch noch die Min.-Bek. vom 14. März 1885 „die Abquittierung und
bcoschung bezahlter Hypothekforderungen der Kirchen-, Pfründe- und unmittelbaren Stiftungen (Web.
17, 76 f.), nebst Just.-Min.-Bek. vom 2. April 1885 (Web. 17, 76 Note 1) und vom 5. November
1886 (Web. 17, 77 Note 2,, endlich Min.-Bek. vom 4. Mai 1891 (Web. 17, 77 Note 3: Abquittierung
und Löschungsbewilligung bei Hypothek= und Bodenzinskapitalien der protest. Pfarrstiftungen).