Object: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

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* 96a. Gesetzestext zu Abt. III Abschn. I der Gemeindcordnung. Art. 26. 
– 
3) Die Bestimmung in Ziff. II, 8 Abs. 2 der Vollz.-Vorschr. vom 
6. August 1869, wonach die Hypothekenschätzer der von ihnen abge- 
gebenen Schätzung die Erklärung beizufügen haben, daß sie für die ge- 
wissenhafte Abgabe ihres Gutachtens haften, wird aufgehoben.“) 
E. Weiter sind auch hieher — speziell bezüglich der Verpflichtung der Ge- 
meinden, über den gemeindlichen Vermögens= und Schuldenstand alljährlich 
genaue Uebersichten nach vorgeschriebenem Formular (dieses Form. s. bei 
Web. 19, 731 f.) herzustellen und der vorgesetzten Behörde in Vorlage zu 
bringen — noch von Interesse die in nachstehender Min.-E. vom 5. Ok- 
tober 1889 „den Vermögens= und Schuldenstand der Gemeinden betr.“ 
niedergelegten Grundsätze und Bestimmungen, die wir daher nebst der in 
gleichem Betreffe und in Bezug auf diese Bekanntmachung erlassenen 
Min.-E. vom 2. Juni 1890 (Min.-Bl. S. 235) gleichfalls dem Wortlaute 
nach hier geben, indem wir zugleich noch weiter bemerken, daß nach einer 
bei v. Kahr S. 247 Note 7 angeführten, nicht veröffentlichten Min.-E. 
vom 4. Oktober 1890 Nr. 14525 „das unmittelbar Verwaltungszwecken 
dienende Grundvermögen — einschließlich jener Gebäude oder Grundstücke, 
welche Lehrern oder Gemeindebediensteten zur unentgeltlichen Nutzung 
überlassen sind — unter das nicht rentierende Vermögen einzustellen ist“. 
I. Min.-E. vom 5. Oktober 1889 (Web. 19, 728 ff.), den Vermögens= und 
Schuldeustand der Gemeinden betr.: 
Die seitherigen jährlichen Erhebungen über den Schuldenstand der 
Gemeinden haben sich, namentlich, was ihren statistischen Wert betrifft, in- 
soferne als einseitig und mangelhaft erwiesen, als sich dieselben nur auf 
das Passivvermögen der Gemeinden beziehen und statistische Nachweisungen 
über das Aktivvermögen der Gemeinden fehlen. Erst aus dem Zusammen- 
halte von Aktiv= und Passivvermögen und aus der Vergleichung, wie beide 
ab= oder zunehmen und ob und inwieweit etwa der Schuldzunahme eine 
Vermehrung des Gemeindevermögens, insbesondere des rentierenden Ver- 
mögens entspricht, würde sich eine zutreffende Würdigung der gemeindlichen 
Vermögenslage ermöglichen. 
Es ist daher veranlaßt, die erwähnten Erhebungen von nun an auf 
das gemeindliche Aktivvermögen auszudehnen. 
Außerdem erscheint es wünschenswert, die teils in der Min.-E. vom 
10. Oktober 1869 Nr. 10698 „das Etats= und Rechnungswesen der Ge- 
meinden und örtlichen Stiftungen in den Gemeinden der Landesteile diess. 
d. Rh. betr.“ Ziff. 19 enthaltenen, teils in einer Anzahl älterer Min.-E. 
zerstreuten Vorschriften über die Herstellung und Vorlage der Uebersichten. 
über den gemeindlichen Schuldenstand zusammenfassen und einer Revision 
zu unterstellen. 
Demnach werden folgende Anordnungen getroffen: 
A. Im allgemeinen. 
1) Die Gemeindeverwaltungen haben alljährlich auf Grund der rechnungs- 
mäßigen Ausweise des Vorjahres nach den anliegenden Formularen J 
und II eine Uebersicht über den Schuldenstand und die Schuldentilgung 
der Gemeinde und eine solche über die Vermögensverhältnisse derselben 
herzustellen und bis zum 1. Oktober der vorgesetzten Aufsichtsbehörde 
(die Landgemeindeverwaltungen und mittelbaren Magistrate dem kgl. 
Bezirksamt, die unmittelbaren Magistrate der kgl. Regierung, Kammer 
des Innern) vorzulegen. 
*) Hiezu vergl. auch noch die Min.-Bek. vom 14. März 1885 „die Abquittierung und 
bcoschung bezahlter Hypothekforderungen der Kirchen-, Pfründe- und unmittelbaren Stiftungen (Web. 
17, 76 f.), nebst Just.-Min.-Bek. vom 2. April 1885 (Web. 17, 76 Note 1) und vom 5. November 
1886 (Web. 17, 77 Note 2,, endlich Min.-Bek. vom 4. Mai 1891 (Web. 17, 77 Note 3: Abquittierung 
und Löschungsbewilligung bei Hypothek= und Bodenzinskapitalien der protest. Pfarrstiftungen).
	        
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