Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

540 Elsaß-Lothringen. 
betreffende Stück des Gesetzblatts für Elsaß-Lothringen in Straßburg 
ausgegeben worden ist. 
Der Landeshaushalts-Etat wird alljährlich durch Gesetz festgestellt. 
Die Gesetzentwürfe über die Feststellung des jährlichen Landeshaushalts- 
Etats werden zuerst der zweiten Kammer vorgelegt und von der ersten 
Kammer im ganzen angenommen oder abgelehnt. Im Etatsentwurfe 
nicht vorgesehene Ausgaben oder Erhöhungen von Ausgabeposten über 
den Betrag der von der Landesregierung vorgeschlagenen Summe 
können von der zweiten Kammer ohne Zustimmung der Regierung in 
den Etat nicht eingesetzt werden. 
Steuern und Abgaben für die Staatskasse dürfen nur erhoben 
werden, soweit sie in den Haushalts-Etat aufgenommen oder durch be- 
sondere Gesetze angeordnet sind. Nach dem Ablauf eines Etatsjahrs 
bleibt die Landesregierung bis zum Inkrafttreten des neuen Etats- 
gesetzes ermächtigt, Schatzanweisungen auszugeben, soweit die Ein- 
nahmen aus den auf besonderen Gesetzen beruhenden Steuern und 
Abgaben nicht ausreichen, um die rechtlich begründeten Verpflichtungen 
der Landeskasse zu erfüllen, Bauten, die auf Grund eines dem Landtag 
vorgelegten und von ihm genehmigten Bauanschlags ausgeführt werden, 
fortzusetzen und die gesetzlich bestehenden Einrichtungen zu erhalten und 
fortzuführen. 
#5s 6. Der ersten Kammer gehören als Mitglieder an: 
I. die Bischöfe zu Straßburg und Metz, sowie während der 
Sedisvakanz eines der Bistümer sein ältester Bistums- 
verweser, 
der Präsident des Oberkonsistoriums der Kirche Augsburgischer 
Konfession, 
der Präsident des Synodalvorstandes der reformierten Kirche, 
der Präsident des Oberlandesgerichts zu Colmar; 
II. ein Vertreter der Kaiser-Wilhelms-Universität Straßburg, den 
das Plenum der Universität unter denjenigen ordentlichen 
Professoren wählt, welche zum Halten von Vorlesungen 
und zur Ubernahme von Universitätsämtern verpflichtet sind, 
ein Vertreter der israelitischen Konsistorien, den diese aus ihrer 
Mitte wählen, 
je ein Vertreter der Städte Straßburg, Metz, Colmar und 
Mülhausen, den die Gemeinderäte dieser Städte aus ihrer 
Mitte wählen, 
je ein von den Handelskammern zu Straßburg, Metz, Colmar 
und Mülhausen gewählter Vertreter, 
je zwei vom Landwirtschaftsrat aus im Hauptberuf in der 
Landwirtschaft tätigen Personen der Bezirke Oberelsaß, 
Unterelsaß und Lothringen gewählte Vertreter, deren je 
einer aus jedem Bezirke bäuerlicher Kleinbesitzer sein muß, 
zwei von der Handwerkskammer zu Straßburg gewählte Ver- 
reter;
	        
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