540 Elsaß-Lothringen.
betreffende Stück des Gesetzblatts für Elsaß-Lothringen in Straßburg
ausgegeben worden ist.
Der Landeshaushalts-Etat wird alljährlich durch Gesetz festgestellt.
Die Gesetzentwürfe über die Feststellung des jährlichen Landeshaushalts-
Etats werden zuerst der zweiten Kammer vorgelegt und von der ersten
Kammer im ganzen angenommen oder abgelehnt. Im Etatsentwurfe
nicht vorgesehene Ausgaben oder Erhöhungen von Ausgabeposten über
den Betrag der von der Landesregierung vorgeschlagenen Summe
können von der zweiten Kammer ohne Zustimmung der Regierung in
den Etat nicht eingesetzt werden.
Steuern und Abgaben für die Staatskasse dürfen nur erhoben
werden, soweit sie in den Haushalts-Etat aufgenommen oder durch be-
sondere Gesetze angeordnet sind. Nach dem Ablauf eines Etatsjahrs
bleibt die Landesregierung bis zum Inkrafttreten des neuen Etats-
gesetzes ermächtigt, Schatzanweisungen auszugeben, soweit die Ein-
nahmen aus den auf besonderen Gesetzen beruhenden Steuern und
Abgaben nicht ausreichen, um die rechtlich begründeten Verpflichtungen
der Landeskasse zu erfüllen, Bauten, die auf Grund eines dem Landtag
vorgelegten und von ihm genehmigten Bauanschlags ausgeführt werden,
fortzusetzen und die gesetzlich bestehenden Einrichtungen zu erhalten und
fortzuführen.
#5s 6. Der ersten Kammer gehören als Mitglieder an:
I. die Bischöfe zu Straßburg und Metz, sowie während der
Sedisvakanz eines der Bistümer sein ältester Bistums-
verweser,
der Präsident des Oberkonsistoriums der Kirche Augsburgischer
Konfession,
der Präsident des Synodalvorstandes der reformierten Kirche,
der Präsident des Oberlandesgerichts zu Colmar;
II. ein Vertreter der Kaiser-Wilhelms-Universität Straßburg, den
das Plenum der Universität unter denjenigen ordentlichen
Professoren wählt, welche zum Halten von Vorlesungen
und zur Ubernahme von Universitätsämtern verpflichtet sind,
ein Vertreter der israelitischen Konsistorien, den diese aus ihrer
Mitte wählen,
je ein Vertreter der Städte Straßburg, Metz, Colmar und
Mülhausen, den die Gemeinderäte dieser Städte aus ihrer
Mitte wählen,
je ein von den Handelskammern zu Straßburg, Metz, Colmar
und Mülhausen gewählter Vertreter,
je zwei vom Landwirtschaftsrat aus im Hauptberuf in der
Landwirtschaft tätigen Personen der Bezirke Oberelsaß,
Unterelsaß und Lothringen gewählte Vertreter, deren je
einer aus jedem Bezirke bäuerlicher Kleinbesitzer sein muß,
zwei von der Handwerkskammer zu Straßburg gewählte Ver-
reter;