Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

542 Elsaß-Lothringen. 
§+ 11. Dem Kaiser steht es zu, die Kammern zu berufen, zu eröffnen, 
zu vertagen, zu schließen und aufzulösen. 
eide Kammern werden gleichzeitig berufen, eröffnet, vertagt und 
geschlossen. 
Die Berufung des Landtags findet alljährlich statt. 
Die Auflösung nur einer Kammer hat für die andere den Schluß 
der Sitzungsperiode zur Folge. 
§+ 12. Ohne Zustimmung des Landtags darf dessen Vertagung die 
Frist von 30 Tagen nicht übersteigen und während derselben Sitzungs- 
periode nicht wiederholt werden. 
Im Falle der Auflösung muß der Landtag binnen 90 Tagen wieder 
versammelt werden. 
s# 13. Jede Kammer regelt ihren Geschäftsgang und ihre Disziplin 
durch eine Geschäftsordnung und wählt ihren Präsidenten, ihre Vize- 
präsidenten und Schriftführer. 
§+ 14. Die Mitglieder des Landtags schwören bei ihrem Eintritt 
in die Kammer Gehorsam der Verfassung und Treue dem Kaiser. 
Die Ausübung der Mitgliedschaft wird durch die Leistung des Eides 
bedingt. 
5* 15. Die Verhandlungen des Landtags sind öffentlich. Die Ge- 
schäftssprache ist deutsch. 
Wahrheitsgetreue Berichte über Verhandlungen in den öffentlichen 
Sitzungen des Landtags bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei. 
5 16. Innerhalb des Bereichs der Landesgesetzgebung steht neben 
dem Kaiser jeder der beiden Kammern das Recht zu, Gesetze vor- 
zuschlagen. 
Gesetzesvorschläge, welche durch eine der Kammern oder den Kaiser 
verworfen worden sind, können in derselben Sitzungsperiode nicht 
wieder vorgebracht werden. 
Jede Kammer hat das Recht, Interpellationen an die Regierung zu 
richten und an sie gerichtete Petitionen der Regierung zu überweisen. 
5# 17. Die Mitglieder des Ministeriums und die zu ihrer Vertretung 
abgeordneten Beamten haben das Recht, bei den Verhandlungen der 
Kammern sowie in deren Abteilungen und Kommissionen gegenwärtig 
zu sein. Sie müssen auf ihr Verlangen jederzeit gehört werden. 
§* 18. Die Kammern beschließen nach absoluter Stimmenmehrheit. 
Zur Gültigkeit der Beschlußfassung ist in der ersten Kammer die An- 
wesenheit von mindestens dreiundzwanzig Mitgliedern, in der zweiten 
Kammer die Anwesenheit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl ihrer 
Mitglieder erforderlich. 
* 19. Die Mitglieder des Landtags sind Vertreter des ganzen Volkes 
und an Aufträge und Instruktionen nicht gebunden. 
Niemand kann Mitglied beider Kammern sein. 
5 20. Kein Mitglied des Landtags darf zu irgendeiner Zeit wegen 
seiner Abstimmung oder wegen der in Ausübung seines Berufs getanen 
Außerungen gerichtlich oder disziplinarisch verfolgt oder sonst außerhalb 
der Versammlung zur Verantwortung gezogen werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.