542 Elsaß-Lothringen.
§+ 11. Dem Kaiser steht es zu, die Kammern zu berufen, zu eröffnen,
zu vertagen, zu schließen und aufzulösen.
eide Kammern werden gleichzeitig berufen, eröffnet, vertagt und
geschlossen.
Die Berufung des Landtags findet alljährlich statt.
Die Auflösung nur einer Kammer hat für die andere den Schluß
der Sitzungsperiode zur Folge.
§+ 12. Ohne Zustimmung des Landtags darf dessen Vertagung die
Frist von 30 Tagen nicht übersteigen und während derselben Sitzungs-
periode nicht wiederholt werden.
Im Falle der Auflösung muß der Landtag binnen 90 Tagen wieder
versammelt werden.
s# 13. Jede Kammer regelt ihren Geschäftsgang und ihre Disziplin
durch eine Geschäftsordnung und wählt ihren Präsidenten, ihre Vize-
präsidenten und Schriftführer.
§+ 14. Die Mitglieder des Landtags schwören bei ihrem Eintritt
in die Kammer Gehorsam der Verfassung und Treue dem Kaiser.
Die Ausübung der Mitgliedschaft wird durch die Leistung des Eides
bedingt.
5* 15. Die Verhandlungen des Landtags sind öffentlich. Die Ge-
schäftssprache ist deutsch.
Wahrheitsgetreue Berichte über Verhandlungen in den öffentlichen
Sitzungen des Landtags bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.
5 16. Innerhalb des Bereichs der Landesgesetzgebung steht neben
dem Kaiser jeder der beiden Kammern das Recht zu, Gesetze vor-
zuschlagen.
Gesetzesvorschläge, welche durch eine der Kammern oder den Kaiser
verworfen worden sind, können in derselben Sitzungsperiode nicht
wieder vorgebracht werden.
Jede Kammer hat das Recht, Interpellationen an die Regierung zu
richten und an sie gerichtete Petitionen der Regierung zu überweisen.
5# 17. Die Mitglieder des Ministeriums und die zu ihrer Vertretung
abgeordneten Beamten haben das Recht, bei den Verhandlungen der
Kammern sowie in deren Abteilungen und Kommissionen gegenwärtig
zu sein. Sie müssen auf ihr Verlangen jederzeit gehört werden.
§* 18. Die Kammern beschließen nach absoluter Stimmenmehrheit.
Zur Gültigkeit der Beschlußfassung ist in der ersten Kammer die An-
wesenheit von mindestens dreiundzwanzig Mitgliedern, in der zweiten
Kammer die Anwesenheit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl ihrer
Mitglieder erforderlich.
* 19. Die Mitglieder des Landtags sind Vertreter des ganzen Volkes
und an Aufträge und Instruktionen nicht gebunden.
Niemand kann Mitglied beider Kammern sein.
5 20. Kein Mitglied des Landtags darf zu irgendeiner Zeit wegen
seiner Abstimmung oder wegen der in Ausübung seines Berufs getanen
Außerungen gerichtlich oder disziplinarisch verfolgt oder sonst außerhalb
der Versammlung zur Verantwortung gezogen werden.