46 Deutsches Reich.
Getränkesteuer für Rechnung von Kommunen oder Korporationen statt-
indet.
Ausländische Erzeugnisse, welche beim Eingange zollfrei, oder mit
einer Abgabe von nicht mehr als 15 Gr. — 52½ Kr. — belegt sind,
unterliegen den nachstehend unter Nr. II getroffenen Bestimmungen.
II. Hinsichtlich der inländischen und vereinsländischen Erzeugnisse.
811).
8 2. Jedem der vertragenden Theile bleibt es zwar freigestellt,
die auf der Hervorbringung, der Zubereitung oder dem Verbrauche
von Erzeugnissen ruhenden inneren Steuern beizlbehalten, zu ver-
ändern oder aufzuheben, sowie neue Steuern dieser Art einzuführen,
jedoch sollen dergleichen Abgaben für jetzt nur auf folgende inländische
und gleichnamige vereinsländische Erzeugnisse, als: Branntwein, Bier,
Essig, Malz, Wein, Most, Cider (Obstwein), Mehl und andere Mühlen-
fabrikate, desgleichen Backwaaren, Fleisch, Fleischwaaren und Fett gelegt
werden dürfen.
Für Branntwein, Bier und Wein sollen die folgenden Sätze als
das höchste Maaß betrachtet werden, bis zu welchem in den Vereins-
staaten eine Besteuerung der genannten Erzeugnisse für Rechnung des
Staates soll stattfinden können, nämlich:
a) für Branntwein 10 Rthlr. von der Ohm zu 120 Quart Preußisch
und bei einer Alkoholstärke von 50 Prozent nach Tralles;
b) für Bier 1 Rthlr. 15 Sgr. von der Ohm zu 120 Quart Preußisch;
c) für Wein, und zwar:
aààa) wenn die Abgabe nach dem Werthe des Weines erhoben
wird, 1½ Rthlr. vom Zollzentner (5 Rthlr. von der Ohm
zu 120 Quart Preußisch);
bb) wenn die Abgabe ohne Rücksicht auf den Werth des Weines
erhoben wird, 25 Gr. vom Zollzentner (2 Rthlr. 23½ Gr.
von der Ohm zu 120 Quart Preußisch);
wenn die Abgabe nach einer Klassisikation der Weinberge
erhoben wird, ist die Beschränkung derselben auf ein Maximum
nicht für erforderlich erachtet worden.
Auch für die anderen, einer inneren Steuer unterworfenen Erzeug-
nisse werden, soweit nöthig, bestimmte Sätze festgesetzt werden, deren
Betrag bei Abmessung der Steuer nicht überschritten werden soll.
§ 3. Bei allen Abgaben, welche in dem Bereiche der Vereinsländer
nach der Bestimmung im §& 2. zur Erhebung kommen, wird eine gegen-
seitige Gleichmäßigkeit der Behandlung dergestalt stattfinden, daß das
Erzeugniß eines anderen Vereinsstaates unter keinem Vorwande höher
oder in einer lästigeren Weise, als das inländische oder als das Erzeugniß
der übrigen Vereinsstaaten, besteuert werden darf. In Gemähheit
dieses Grundsatzes wird Folgendes festgesetzt:
60
1!) 51 gegenstandslos geworden durch Reichsverfassung Art. 33 Abs. 2.