Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

Deutsches Reich. 47 
a) Vereinsstaaten, welche von einem inländischen Erzeugnisse keine 
innere Steuer erheben, dürfen auch das gleiche vereinsländische 
Erzeugniß nicht besteuern; 
b) wo innere Steuern nach dem Werthe der Waare erhoben werden, 
sind nur die nämlichen Erhebungssätze auf das inländische, wie 
auf das vereinsländische Erzeugniß gleichmäßig in Anwendung 
zu bringen, sondern es darf auch bei Feststellung des zu be- 
steuernden Werthes das inländische Erzeugniß nicht vor dem 
vereinsländischen begünstigt werden; 
diejenigen Staaten, in welchen innere Steuern von einem 
Konsumtionsgegenstande bei dem Kaufe oder Verkaufe oder bei 
der Verzehrung desselben erhoben werden, dürfen diese Steuern 
von den aus anderen Vereinsstaaten herrührenden Erzeugnissen 
der nämlichen Gattung nur in gleicher Weise fordern; 
d) diejenigen Staaten, welche innere Steuern auf die Hervor- 
bringung oder Zubereitung eines Konsumtionsgegenstandes gelegt 
haben, können den gesetzlichen Betrag derselben bei der Einfuhr 
den Gegenstandes aus anderen Vereinsstaaten voll erheben 
assen; 
im Norddeutschen Bunde wird von dem in den übrigen Vereins- 
staaten erzeugten Wein und Traubenmost eine Uebergangsabgabe 
nicht erhoben werden. 
Eine solche Abgabe wird auch von denjenigen Vereinsstaaten 
nicht erhoben werden, welche etwa während der Dauer dieses 
Vertrages die Hervorbringung von Wein einer inneren Steuer 
unterwerfen möchten; 
soweit zwischen mehreren Vereinsstaaten eine Vereinigung zu 
gleichen Steuereinrichtungen besteht, werden diese Staaten in 
Ansehung der Befugniß, die betreffenden Steuern gleichmäßig 
auch von vereinsländischen Erzeugnissen zu erheben, als ein 
Ganzes betrachtet. 
84. Diejenigen Staaten, welche eine innere Steuer auf den Kauf 
oder Verkauf, die Verzehrung, die Hervorbringung oder die Zubereitung 
dines Konsumtionsgegenstandes gelegt haben, können, bei der Ausfuhr 
Laf Gegenstandes nach anderen Vereinsstaaten, diese Steuer unerhoben 
assen, beziehungsweise den gesetzlichen Betrag derselben ganz oder theil- 
weise zurückerstatten. 
égen Ausübung dieser Befugniß ist Folgendes verabredet worden: 
a) Eine Zurückerstattung soll überhaupt nur insoweit stattfinden 
dürfen, als in dem betreffenden Staate bei der Ausfuhr des näm- 
lichen Erzeugnisses nach dem Vereinsauslande eine Steuerver- 
gütung gewährt wird, und auch nur höchstens bis zum Betrage 
der letzteren. 
Die betreffenden Vereinsregierungen werdenihr besonderes Augen- 
merk darauf richten, daß in keinem Falle mehr, als der wirklich 
bezahlte Steuerbetrag erstattet werde, und diese Vergütung nicht 
die Natur und Wirkung einer Ausfuhrprämie erhalte. 
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