48 Deutsches Reich.
c) Die Entlastung von der Verbindlichkeit zur Steuerzahlung soll
nicht eher eintreten, beziehungsweise die Zurückerstattung der
Steuer nicht eher geleistet werden, als bis der Eingang der be-
steuerten Erzeugnisse in dem angrenzenden Vereinsstaate, oder
beziehungsweise in dem Lande des Bestimmungsortes auf die
unter den betreffenden Vereinsstaaten verabredete Weise nach-
gewiesen worden sein wird.
d) 1.
8 5. Welche, dem dermaligen Stande der Gesetzgebung in den
Vereinsstaaten entsprechende Beträge nach den Bestimmungen der
z5. 3 und 4 zur Erhebung kommen und beziehungsweise zurückerstattet
werden können, ist besonders verabredet worden. Treten späterhin
irgendwo Veränderungen in den für die inneren Erzeugnisse zur Zeit
bestehenden Steuersätzen ein, so wird die betreffende Regierung dem
Bundesrathe des Zollvereins (Artikel 8.) davon Mittheilung machen,
und hiermit den Nachweis verbinden, daß die Steuerbeträge, welche,
in Folge der eingetretenen oder beabsichtigten Veränderung, von den
vereinsländischen Erzeugnissen erhoben, und bei der Ausfuhr der be-
steuerten Gegenstände vergütet werden sollen, den vereinbarten Grund-
sätzen entsprechend bemessen seien.
Wo die Uebergangsabgabe von Bier nach dem Gewichte erhoben
wird, bleibt der Zollzentner Maaßstab der Erhebung.
66. Die Erhebung der inneren Steuern von den damit betroffenen
vereinsländischen Gegenständen soll in der Regel in dem Lande des
Bestimmungsortes stattfinden, insofern solche nicht, nach besonderen
Vereinbarungen, entweder durch gemeinschaftliche Hebestellen an den
Binnengrenzen, oder im Lande der Versendung für Rechnung des
abgabeberechtigten Staates erfolgt. Auch sollen die zur Sicherung der
Steuererhebung erforderlichen Anordnungen, soweit sie die bei der Ver-
sendung aus einem Vereinsstaate in den anderen einzuhaltenden Straßen
und Kontrolen betreffen, auf eine den Verkehr möglichst wenig be-
schränkende Weise und nur nach gegenseitiger Verabredung, auch, dafern
bei dem Transporte ein dritter Vereinsstaat berührt wird, nur unter
Zustimmung des letzteren getroffen werden.
Wo innere Steuern nach dem Werthe des Gegenstandes erhoben
werden, wird, in Absicht der aus anderen Vereinsstaaten übergehenden
Erzeugnisse, auf Kontroleinrichtungen Bedacht genommen werden, nach
welchen die Ermittelung des Werthes in der Regel erst im Bestimmungs-
orte, mit Vermeidung zeitraubender und den Verkehr belästigender Unter-
suchungen an den Binnengrenzen oder auf dem Wege zwischen dem
Versendungs= und Bestimmungsorte, eintritt.
5# 7. Die Erhebung von Abgaben für Rechnung von Kommunen
oder Korporationen, sei es durch Zuschläge zu den Staatssteuern oder
für sich bestehend, soll nur für Gegenstände, die zur örtlichen Kon-
1) 4d fortgefallen infolge des Gesetzes, betreffend die Steuerfreiheit des Brannt-
weins vom 19. Juli 1879 (Reichs-Gesetzblatt 1879 S. 259) und das setzt geltende Brannt-
weinsteuergesetz vom 15. Juli 1909 (ebenda 1909 S. 661).