Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

48 Deutsches Reich. 
c) Die Entlastung von der Verbindlichkeit zur Steuerzahlung soll 
nicht eher eintreten, beziehungsweise die Zurückerstattung der 
Steuer nicht eher geleistet werden, als bis der Eingang der be- 
steuerten Erzeugnisse in dem angrenzenden Vereinsstaate, oder 
beziehungsweise in dem Lande des Bestimmungsortes auf die 
unter den betreffenden Vereinsstaaten verabredete Weise nach- 
gewiesen worden sein wird. 
d) 1. 
8 5. Welche, dem dermaligen Stande der Gesetzgebung in den 
Vereinsstaaten entsprechende Beträge nach den Bestimmungen der 
z5. 3 und 4 zur Erhebung kommen und beziehungsweise zurückerstattet 
werden können, ist besonders verabredet worden. Treten späterhin 
irgendwo Veränderungen in den für die inneren Erzeugnisse zur Zeit 
bestehenden Steuersätzen ein, so wird die betreffende Regierung dem 
Bundesrathe des Zollvereins (Artikel 8.) davon Mittheilung machen, 
und hiermit den Nachweis verbinden, daß die Steuerbeträge, welche, 
in Folge der eingetretenen oder beabsichtigten Veränderung, von den 
vereinsländischen Erzeugnissen erhoben, und bei der Ausfuhr der be- 
steuerten Gegenstände vergütet werden sollen, den vereinbarten Grund- 
sätzen entsprechend bemessen seien. 
Wo die Uebergangsabgabe von Bier nach dem Gewichte erhoben 
wird, bleibt der Zollzentner Maaßstab der Erhebung. 
66. Die Erhebung der inneren Steuern von den damit betroffenen 
vereinsländischen Gegenständen soll in der Regel in dem Lande des 
Bestimmungsortes stattfinden, insofern solche nicht, nach besonderen 
Vereinbarungen, entweder durch gemeinschaftliche Hebestellen an den 
Binnengrenzen, oder im Lande der Versendung für Rechnung des 
abgabeberechtigten Staates erfolgt. Auch sollen die zur Sicherung der 
Steuererhebung erforderlichen Anordnungen, soweit sie die bei der Ver- 
sendung aus einem Vereinsstaate in den anderen einzuhaltenden Straßen 
und Kontrolen betreffen, auf eine den Verkehr möglichst wenig be- 
schränkende Weise und nur nach gegenseitiger Verabredung, auch, dafern 
bei dem Transporte ein dritter Vereinsstaat berührt wird, nur unter 
Zustimmung des letzteren getroffen werden. 
Wo innere Steuern nach dem Werthe des Gegenstandes erhoben 
werden, wird, in Absicht der aus anderen Vereinsstaaten übergehenden 
Erzeugnisse, auf Kontroleinrichtungen Bedacht genommen werden, nach 
welchen die Ermittelung des Werthes in der Regel erst im Bestimmungs- 
orte, mit Vermeidung zeitraubender und den Verkehr belästigender Unter- 
suchungen an den Binnengrenzen oder auf dem Wege zwischen dem 
Versendungs= und Bestimmungsorte, eintritt. 
5# 7. Die Erhebung von Abgaben für Rechnung von Kommunen 
oder Korporationen, sei es durch Zuschläge zu den Staatssteuern oder 
für sich bestehend, soll nur für Gegenstände, die zur örtlichen Kon- 
1) 4d fortgefallen infolge des Gesetzes, betreffend die Steuerfreiheit des Brannt- 
weins vom 19. Juli 1879 (Reichs-Gesetzblatt 1879 S. 259) und das setzt geltende Brannt- 
weinsteuergesetz vom 15. Juli 1909 (ebenda 1909 S. 661).
	        
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