50 Deutsches Reich.
die Orte, die Gegenstände, den Betrag und die Art und Weise
der Erhebung eintreten,
vollständige Mittheilung machen.
Art. 6190.
Art. 7—92)0.
Art. 10 3).
Von der Gemeinschaft sind ausgeschlossen, und bleiben, sofern nicht
Separatverträge zwischen einzelnen Vereinsstaaten ein Anderes be-
stimmen, dem privativen Genusse der betreffenden Staatsregierungen
vorbehalten:
1) die Steuern, welche im Innern eines jeden Staates von in-
ländischen Erzeugnissen erhoben werden, einschließlich der nach
Artikel 5. von den vereinsländischen Erzeugnissen der nämlichen
Gattung zur Erhebung kommenden Uebergangsabgaben;
2) die Wasserzölle;
3) Chausseeabgaben, Pflaster-, Damm-, Brücken-, Fähr-, Kanal-,
Schleusen-, Hafengelder, sowie Waage= und Niederlagegebühren
oder gleichartige Erhebungen, wie sie auch sonst genannt werden
mögen;
die Zoll= und Steuerstrafen und Konfiskate, welche, vorbehaltlich
der Antheile der Denunzianten, jeder Staatsregierung in ihrem
Gebiet verbleiben.
Art. 110.
Art. 123).
Art. 13. Vergünstigungen für Gewerbetreibende hinsichtlich der Zoll-
entrichtung, welche nicht in der Zollgesetzgebung selbst begründet sind, fallen
der Staatskasse derjenigen Regierung, welche sie bewilligt hat, zur Last.
Hinsichtlich der Maaßgaben, unter welchen solche Vergünstigung zu be-
willigen sind, bewendet es bei den darüber bestehenden Verabredungen.
Zollbegünstigungen für Maschinen und Maschinentheile sollen auch
auf private Rechnung nicht gewährt werden.
Art. 14. Dem auf Förderung freier und natürlicher Bewegung
des allgemeinen Verkehrs gerichteten Zwecke des Zollvereins gemäß
sollen besondere Zollbegünstigungen einzelner Meßplätze, namentlich
Rabattprivilegien, da wo sie dermalen in den Vereinsstaaten noch be-
stehen, nicht erweitert, sondern vielmehr, unter geeigneter Berücksichtigung
sowohl der Nahrungsverhältnisse bisher begünstigter Meßplätze, als der
bisherigen Handelsbeziehungen mit dem Auslande, thunlichst beschränkt
und ihrer baldigen gänzlichen Aufhebung entgegenge führt, neue aber ohne
allseitige Zustimmung auf keinen Fall ertheilt werden.
Art. 15. Von der tarifmäßigen Abgabenentrichtung bleiben die
EGegenstände, welche für die Hofhaltung der hohen Souveraine und ihrer
) Art. 6 zse durch Reichsverfassung Art. 33 und 34.
*) Art. 7—9 fallen fort infolge Reichsverfassung Art. 6—32 u. 35—37.
) Art. 10 Abs. 1 ersetzt dich Neichewerfessung Art. 38 Abs. 1.
*) Art. 11 ersetzt durch Reichsverfassung Art. 38.
*) Art. 12 aufgehoben durch das Münzgesetz vom 9. Juli 1873.
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