Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

52 Deuisches Reich. 
Die Vereinsstaaten machen sich verbindlich, für die Diensttreue der 
bei der Zollverwaltung von ihnen angestellten Beamten und Diener 
und für die Sicherheit der Kassenlokale und Geldtransporte in der Art 
zu haften, daß Ausfälle, welche an den Zolleinnahmen durch Dienst- 
untreue eines Angestellten erfolgen, oder aus der Entwendung bereits 
eingezahlter Gelder entstehen, von derjenigen Regierung, welche den 
Beamten angestellt hat, oder welche die entwendeten Bestände erhoben 
hatte, ganz allein zu vertreten sind und bei der Revenüentheilung dem 
betreffenden Staate zur Last fallen. 
In Betracht, daß die Kosten für die inneren Steuerämter oder 
Hallämter oder Packhöfe einem jeden Vereinsstaate zur Last fallen, bleibt 
es jedem derselben überlassen, solche Aemter innerhalb seines Gebietes 
in beliebiger Zahl zu errichten, so daß in Beziehung auf deren Kompetenz 
und Personalbestellung keine anderen als diejenigen Beschränkungen 
eintreten, welche aus der Vereins-Zollordnung und den bestehenden 
Instruktionen und Verabredungen hervorgehen. 
Der gesammte amtliche Schriftwechsel in den gemeinschaftlichen 
Zollangelegenheiten zwischen den Behörden und Beamten der Vereins- 
staaten im ganzen Umfange des Zollvereins soll auf den Brief= und 
Fahrposten portofrei befördert werden, und es ist zur Begründung dieser 
Portofreiheit die Korrespondenz der gedachten Art mit der äußeren 
Bezeichnung „Zollvereinssache“ zu versehen. 
Art. 171). 
Art. 18. Das Begnadigungs- und Strafverwandlungsrecht bleibt 
jedem Vereinsstaate in seinem Gebiete vorbehalten. Auf Verlangen 
werden periodische Uebersichten der erfolgten Straferlasse dem Bundes- 
rathe des Zollvereins mitgetheilt werden. 
Art. 192). 
Es werden daher in jedem dieser Staaten bei den Lokal= und Be- 
zirksstellen für die Erhebung und Aufsicht, welche nach der hierüber 
getroffenen besonderen Uebereinkunft nach gleichförmigen Bestimmungen 
angeordnet, besetzt und instruirt werden sollen, die Beamten und Diener 
auch ferner von der Landesregierung ernannt. 
In jedem dieser Vereinsstaaten, mit Ausnahme des Thüringischen 
Vereinsgebietes, wird die Leitung des Dienstes der Lokal= und Bezirks- 
behörden, sowie die Vollziehung der gemeinschaftlichen Zollgesetze über- 
haupt, einer, oder, wo sich das Bedürfniß hierzu zeigt, mehreren Zoll- 
direktionen übertragen, welche dem einschlägigen Ministerium des be- 
treffenden Staates untergeordnet sind. Die Bildung der Zolldirektionen 
und die Einrichtung ihres Geschäftsganges bleibt den einzelnen Staats- 
regierungen überlassen; der Wirkungskreis derselben aber kann, insoweit 
er nicht schon durch gegenwärtigen Vertrag und die gemeinschaftlichen 
Zollgesetze bestimmt ist, durch eine vom Bundesrathe des Zollvereins 
festzustellende Instruktion bezeichnet werden. 
In dem Thüringischen Vereinsgebiete vertritt der gemeinschaft- 
1) Art. 17 ersetzt durch Reichsverfassung Art. 39. 
2) Art. 19 Abs. 1 fortgefallen infolge Reichsverfassung Art. 36 Abs. 1.
	        
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