52 Deuisches Reich.
Die Vereinsstaaten machen sich verbindlich, für die Diensttreue der
bei der Zollverwaltung von ihnen angestellten Beamten und Diener
und für die Sicherheit der Kassenlokale und Geldtransporte in der Art
zu haften, daß Ausfälle, welche an den Zolleinnahmen durch Dienst-
untreue eines Angestellten erfolgen, oder aus der Entwendung bereits
eingezahlter Gelder entstehen, von derjenigen Regierung, welche den
Beamten angestellt hat, oder welche die entwendeten Bestände erhoben
hatte, ganz allein zu vertreten sind und bei der Revenüentheilung dem
betreffenden Staate zur Last fallen.
In Betracht, daß die Kosten für die inneren Steuerämter oder
Hallämter oder Packhöfe einem jeden Vereinsstaate zur Last fallen, bleibt
es jedem derselben überlassen, solche Aemter innerhalb seines Gebietes
in beliebiger Zahl zu errichten, so daß in Beziehung auf deren Kompetenz
und Personalbestellung keine anderen als diejenigen Beschränkungen
eintreten, welche aus der Vereins-Zollordnung und den bestehenden
Instruktionen und Verabredungen hervorgehen.
Der gesammte amtliche Schriftwechsel in den gemeinschaftlichen
Zollangelegenheiten zwischen den Behörden und Beamten der Vereins-
staaten im ganzen Umfange des Zollvereins soll auf den Brief= und
Fahrposten portofrei befördert werden, und es ist zur Begründung dieser
Portofreiheit die Korrespondenz der gedachten Art mit der äußeren
Bezeichnung „Zollvereinssache“ zu versehen.
Art. 171).
Art. 18. Das Begnadigungs- und Strafverwandlungsrecht bleibt
jedem Vereinsstaate in seinem Gebiete vorbehalten. Auf Verlangen
werden periodische Uebersichten der erfolgten Straferlasse dem Bundes-
rathe des Zollvereins mitgetheilt werden.
Art. 192).
Es werden daher in jedem dieser Staaten bei den Lokal= und Be-
zirksstellen für die Erhebung und Aufsicht, welche nach der hierüber
getroffenen besonderen Uebereinkunft nach gleichförmigen Bestimmungen
angeordnet, besetzt und instruirt werden sollen, die Beamten und Diener
auch ferner von der Landesregierung ernannt.
In jedem dieser Vereinsstaaten, mit Ausnahme des Thüringischen
Vereinsgebietes, wird die Leitung des Dienstes der Lokal= und Bezirks-
behörden, sowie die Vollziehung der gemeinschaftlichen Zollgesetze über-
haupt, einer, oder, wo sich das Bedürfniß hierzu zeigt, mehreren Zoll-
direktionen übertragen, welche dem einschlägigen Ministerium des be-
treffenden Staates untergeordnet sind. Die Bildung der Zolldirektionen
und die Einrichtung ihres Geschäftsganges bleibt den einzelnen Staats-
regierungen überlassen; der Wirkungskreis derselben aber kann, insoweit
er nicht schon durch gegenwärtigen Vertrag und die gemeinschaftlichen
Zollgesetze bestimmt ist, durch eine vom Bundesrathe des Zollvereins
festzustellende Instruktion bezeichnet werden.
In dem Thüringischen Vereinsgebiete vertritt der gemeinschaft-
1) Art. 17 ersetzt durch Reichsverfassung Art. 39.
2) Art. 19 Abs. 1 fortgefallen infolge Reichsverfassung Art. 36 Abs. 1.