Deutsches Reich. 53
liche Generalinspektor in den Berührungen mit dem Bundesrathe und
mit den Zollbehörden der anderen Vereinsstaaten die Stelle einer Zoll-
direktion.
Art. 20 ½).
Die den Hauptämtern beigeordneten Kontroleure haben von allen
Geschäften derselben und der Nebenämter in Beziehung auf die Grenz-
bewachung und das Verfahren bei der Zoll= und Steuererhebung Kennt-
niß zu nehmen und auf Einhaltung eines gesetzlichen Verfahrens, in-
gleichen auf die Abstellung etwaiger Mängel einzuwirken, übrigens sich
jeder eigenen Verfügung zu enthalten. Ihre dienstliche Stellung und
ihre Befugnisse werden durch eine Instruktion geregelt.
Die den Direktivbehörden beigeordneten Bevollmächtigten haben
sich von allen vorkommenden Verwaltungsgeschäften, welche sich auf die
durch den gegenwärtigen Vertrag eingegangene Gemeinschaft beziehen,
vollständige Kenntniß zu verschaffen.
Ihr Geschäftsverhältniß ist durch eine besondere Instruktion näher
bestimmt, als deren Grundlage die unbeschränkte Offenheit von Seiten
der Verwaltung, bei welcher die Bevollmächtigten fungiren, in Bezug
auf alle Gegenstände der gemeinschaftlichen Verwaltung, und die Er-
leichterung jedes Mittels, durch welches sie sich die Information hierüber
verschaffen können, angenommen ist, während andererseits ihre Sorgfalt
nicht minder aufrichtig dahin gerichtet sein soll, eintretende Anstände
und Meinungsverschiedenheiten auf eine dem gemeinsamen Zwecke und
dem Verhältnisse verbündeter Staaten entsprechende Weise zu erledigen.
Die Ministerien oder obersten Verwaltungsstellen der Vereinsstaaten
werden überdies dem Bundesrathe auf Verlangen jede gewünschte Aus-
kunft über die gemeinschaftlichen Angelegenheiten mittheilen.
Die Gehälter und alle übrigen Kosten der Vereins-Kontroleure und
Bevollmächtigten trägt der Verein.
Art. 212).
Art. 22. Thausseegelder oder andere statt derselben bestehende Ab-
gaben, ebenso Pflaster-, Damm-, Brücken= und Fährgelder, oder unter
welchem anderen Namen dergleichen Abgaben bestehen, ohne Unter-
schied, ob die Erhebung für Rechnung des Staates oder eines Privat-
berechtigten, namentlich einer Kommune geschieht, sollen sowohl auf
hausseen, als auch auf unchaussirten Land= und Heerstraßen, welche
die unmittelbare Verbindung zwischen den an einander grenzenden
Vereinsstaaten bilden und auf denen ein größerer Handels= und Reise-
verkehr stattfindet, nur in dem Betrage beibehalten oder neu eingeführt
werden können, als sie den gewöhnlichen Herstellungs= und Unterhaltungs-
kosten angemessen sind.
Deas in dem Preußischen Chausseegeld-Tarise vom Jahre 1828. be-
stimmte Chausseegeld soll als der höchste Satz angesehen, und hinführo
in den Gebieten keines der vertragenden Theile überschritten werden,
mit alleiniger Ausnahme des Chausseegeldes auf solchen Chausseen, welche
1) Art. 20 Aöbs. 1 und 2 fortgefallen infolge Reichsverfassung Art. 36 Abs. 2.
*) Art. 21 aufgehoben durch dnt s##en kulele vom 25. Mai 1877 und 7. April 1891.