Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

54 Deutsches Reich. 
von Korporationen oder Privatpersonen oder auf Altien angelegt sind 
oder angelegt werden möchten, insofern dieselben nur Nebenstraßen sind 
oder blos lokale Verbindungen einzelner Ortschaften oder Gegenden mit 
größeren Städten oder mit den eigentlichen Haupthandelsstraßen bezwecken. 
An Stelle der vorstehend in Beziehung auf die Höhe der Chaussee- 
gelder eingegangenen Verbindlichkeit tritt für Oldenburg die Verpflichtung, 
die dermaligen Chausseegeldsätze nicht zu erhöhen. 
Besondere Erhebungen von Thorsperr= und Pflastergeldern sollen 
auf chaussirten Straßen da, wo sie noch bestehen, dem vorstehenden 
Grundsatze gemäß aufgehoben und die Ortspflaster den Chausseestrecken 
dergestalt eingerechnet werden, daß davon nur die Chausseegelder nach 
dem allgemeinen Tarife zur Erhebung kommen. 
Art. 232). 
Art. 24. In den Gebieten der vertragenden Theile sollen Stapel- 
und Umschlagsrechte auch ferner nicht zulässig sein. Niemand soll zur 
Anhaltung, Verladung oder Lagerung gezwungen werden können, als 
in den Fällen, in welchen die gemeinschaftliche Zollordnung oder die 
betreffenden Schiffahrts-Reglements es zulassen oder vorschreiben. 
Art. 2529. 
Findet der Gebrauch einer Waageeinrichtung nur zum Behufe der 
Zollermittelung oder überhaupt einer zollamtlichen Kontrole statt, so 
tritt eine Gebührenerhebung nicht ein. . 
Art. 26. und 27 ). 
Art. 280. 
Art. 295). Der gegenwärtige Vertrag tritt mit dem 1. Januar 
1868. in Wirksamkeit. 
Er soll alsbald zur Ratifikation der vertragenden Theile vorgelegt 
und die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden spätestens am 
31. Oktober des laufenden Jahres in Berlin bewirkt werden. 
So geschehen Berlin, den 8. Juli 1867. 
v. Pommer Esche. v. Philipsborn. Delbrück. Weber. 
(L. S.) (L. S.) (L. S.) (L. S.) 
Gerbig. v. Thümmel. v. Spitzemberg. Riecke. 
(L. S.) (L. S.) (I. S.) (L. S.) 
Mathy. Ewald. Thon. v. Liebe. 
(L. S.) (L. S.) (L. S.) (L. S.) 
Die Ratifikations-Urkunden des vorstehenden Vertrages sind zu 
Berlin ausgewechselt worden. 
1) Art. 23 ersetzt durch Reichsverfassung Art. 3 und 54 “ und 5 
») Art. 25 Abs. 1 fortgefallen insolge Aleichsoerfaslung Art. 54 Abs. 4 
*) Art. 26 und 27 erledigt durch Reichsverfas sung Art. 9 ¾. 4 Ziffer 1 und 3. 
) -Ant. 3 ersetzt durch Reichsverfassung Art. 3 
") Art. 29 Abs. 2 erledigt durch alsun arh # * 25
	        
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